{"id":12763,"date":"2026-04-24T10:41:56","date_gmt":"2026-04-24T10:41:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12763"},"modified":"2026-04-27T23:07:25","modified_gmt":"2026-04-27T21:07:25","slug":"bayvgh-kein-anspruch-auf-referendarausbildungsplatz-am-wohnort-organisationsermessen-bei-der-zuteilung-3-ce-25-2093","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/rechtsprechung\/bayvgh-kein-anspruch-auf-referendarausbildungsplatz-am-wohnort-organisationsermessen-bei-der-zuteilung-3-ce-25-2093\/","title":{"rendered":"BayVGH: Kein Anspruch auf Referendarausbildungsplatz am Wohnort \u2013 Organisationsermessen bei der Zuteilung (3 CE 25.2093)"},"content":{"rendered":"<div class=\"postie-post\">\n<div class=\"postie-attachments\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-12764 alignleft\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/KUYgr2EVfgO4yaO.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/KUYgr2EVfgO4yaO.jpg 150w, https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/KUYgr2EVfgO4yaO-140x140.jpg 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/div>\n<p><span style=\"font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 120%;\">Der BayVGH hatte sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem ein in M\u00fcnchen wohnender Rechtsreferendar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuteilung eines Ausbildungsplatzes in seiner Heimatstadt begehrte. Der Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen hatte ihn f\u00fcr seinen juristischen Vorbereitungsdienst einem anderen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks zugewiesen. Dagegen wandte sich der Referendar mit dem Argument, dass er wegen seiner Wohnsitzbindung einen Anspruch auf einen Ausbildungsplatz in M\u00fcnchen habe. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zur\u00fcck, weil es bereits an einem subjektiven Anspruch auf einen bestimmten Ort fehle und die Kapazit\u00e4ten vorrangig nach verwaltungsinternen Kriterien zu verteilen seien. Mit der Beschwerde verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter.<\/span><br \/>\n<!--more--><br \/>\nDer BayVGH stellte klar, dass aus \u00a7\u00a046\u00a0Abs.\u00a04\u00a0Satz\u00a03 und\u00a04 der Bayerischen Juristenausbildungsordnung kein Recht auf Zuteilung an einen bestimmten Ausbildungsort folgt. Die Norm gibt vor, dass Bewerber in der Regel dem Oberlandesgerichtsbezirk zugewiesen werden sollen, mit dem sie durch l\u00e4ngeren Familienwohnsitz oder andere engere Beziehungen verbunden sind; sie r\u00e4umt dem OLG-Pr\u00e4sidenten jedoch ein weites Organisationsermessen ein. Dieses Ermessen umfasst auch die Verteilung auf einzelne Ausbildungsorte innerhalb des Bezirks, die sich an Ausbildungserfordernissen und Kapazit\u00e4ten orientiert. Einen Anspruch auf bevorzugte Behandlung an einem bestimmten Ort kann der Bewerber nur verlangen, wenn die Verwaltung ihr Ermessen grob fehlerhaft ausge\u00fcbt hat. Der Senat betonte, dass die Berufsfreiheit nach Art.\u00a012\u00a0GG nicht bedeutet, dass Referendare sich ihren Ausbildungsort frei aussuchen k\u00f6nnen, und dass der Gleichheitssatz aus Art.\u00a03\u00a0GG nur eine ermessensfehlerfreie, gleiche Anwendung der Kriterien verlangt.<\/p>\n<p>Im Streitfall war das Organisationsermessen nach Auffassung des Gerichts ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt worden. Der Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts hatte die Bewerber nach einem transparenten Kriterienkatalog den einzelnen Ausbildungsorten zugeteilt. Insbesondere spielte die Dauer des Wohnsitzes am gew\u00fcnschten Ausbildungsort eine Rolle; diese wurde im Rahmen eines elektronischen Programms f\u00fcr alle Bewerber einheitlich berechnet. Dabei wurden Zeiten, in denen die Bewerber ihren Wohnsitz verlie\u00dfen \u2013 etwa wegen eines Auslandsaufenthalts \u2013 abgezogen. F\u00fcr den Antragsteller ergab sich aufgrund eines l\u00e4ngeren Auslandsstudiums ein fiktiver Zuzugszeitpunkt, der nach dem Stichtag lag, bis zu dem Bewerber einen Platz in M\u00fcnchen erhielten. Entgegen seiner Auffassung mussten Aufenthalte nach dem Bewerbungsschluss noch ber\u00fccksichtigt werden, weil die Verwaltung aus Gr\u00fcnden des Verwaltungsermessens bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes vom tats\u00e4chlichen Wohnort ausgeht. Die Berechnung der Wohnzeit war somit sachlich begr\u00fcndet und wurde bei allen Bewerbern gleich angewandt.<br \/>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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Vielmehr stand fest, dass der Stichtag 1.\u00a0Oktober\u00a02025 f\u00fcr alle Bewerber einheitlich angewandt wurde und dass der Antragsteller aufgrund seiner Lebensumst\u00e4nde die Voraussetzungen nicht erf\u00fcllte. Auch pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde wie eine angebliche besondere H\u00e4rte lagen nicht vor, da der Antragsteller ledig ist und keine Betreuungspflichten hat.<\/p>\n<p>Insgesamt best\u00e4tigte der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zur\u00fcck. Die Richter machten deutlich, dass Bewerberinnen und Bewerber f\u00fcr den juristischen Vorbereitungsdienst kein subjektives Recht auf einen Ausbildungsplatz am Wohnort besitzen und dass die Gerichte nur bei Ermessensfehlern eingreifen d\u00fcrfen. F\u00fcr die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass die Oberlandesgerichte ihre Kapazit\u00e4ten nach sachlichen Kriterien zuteilen k\u00f6nnen, solange sie diese transparent und gleichm\u00e4\u00dfig anwenden. Rechtsreferendare sollten daher fr\u00fchzeitig damit rechnen, auch au\u00dferhalb ihres Wohnorts eingesetzt zu werden, und k\u00f6nnen allenfalls bei besonderen H\u00e4rten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n<p>Zitierte Quellen des Textes:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36290\">www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36290<\/a><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BayVGH hatte sich mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem ein in M\u00fcnchen wohnender Rechtsreferendar im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuteilung eines Ausbildungsplatzes in seiner Heimatstadt begehrte. Der Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen hatte ihn f\u00fcr seinen juristischen Vorbereitungsdienst einem anderen Ausbildungsort innerhalb des OLG-Bezirks zugewiesen. 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