{"id":12724,"date":"2026-04-13T09:40:07","date_gmt":"2026-04-13T09:40:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12724"},"modified":"2026-04-14T16:21:37","modified_gmt":"2026-04-14T14:21:37","slug":"ovg-sachsen-ordnet-vorlaeufige-zulassung-eines-bewerbers-mit-rechtsextremer-vergangenheit-zum-juristischen-vorbereitungsdienst-an-2-b-267-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/rechtsprechung\/ovg-sachsen-ordnet-vorlaeufige-zulassung-eines-bewerbers-mit-rechtsextremer-vergangenheit-zum-juristischen-vorbereitungsdienst-an-2-b-267-25\/","title":{"rendered":"OVG Sachsen ordnet vorl\u00e4ufige Zulassung eines Bewerbers mit rechtsextremer Vergangenheit zum juristischen Vorbereitungsdienst an (2 B 267\/25)"},"content":{"rendered":"<div class=\"postie-post\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-medium wp-image-12732 alignleft\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/sPnxHZmndTVfsCe.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/sPnxHZmndTVfsCe.jpg 150w, https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/sPnxHZmndTVfsCe-140x140.jpg 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><span style=\"font-family: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif; font-size: 13px; line-height: 120%;\">Ein Bewerber f\u00fcr den juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen, der zuvor als Vorstandsmitglied des als rechtsextremistisch eingestuften Vereins \u201eEin Prozent\u202f\u00e0.\u202fV.\u201c und im Landesverband der \u201eJungen Alternative\u201c t\u00e4tig war, erstritt vor dem S\u00e4chsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) im November 2025 einen Erfolg: Das OVG ordnete seine vorl\u00e4ufige Einstellung als Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezirk Dresden an. Der Antragsteller hatte im April 2024 die Erste Juristische Pr\u00fcfung bestanden und sich ab Februar 2025 wiederholt um die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bem\u00fcht. <!--more--> Nachdem das Oberlandesgericht Dresden und das Verwaltungsgericht Dresden seine Antr\u00e4ge abgelehnt hatten, weil sie sein langj\u00e4hriges Engagement f\u00fcr verfassungsfeindliche Organisationen als Beleg fehlender \u201eVerfassungstreue\u201c werteten, legte er Beschwerde ein. Er hatte gegen\u00fcber dem Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz und dem Gericht betont, er habe sich bereits seit 2023 aus allen politischen Aktivit\u00e4ten zur\u00fcckgezogen und eine Verfassungstreueerkl\u00e4rung unterzeichnet, und begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um seine Ausbildung zum Volljuristen beginnen zu k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag im Oktober 2025 mit Hinweis auf \u00a7\u202f8 Abs. 4 Nr. 1\u202fb S\u00e4chsJAG ab: Die Aufnahme k\u00f6nne wegen \u201eUngeeignetheit\u201c versagt werden, wenn Tatsachen vorl\u00e4gen, die die Gefahr begr\u00fcndeten, dass wichtige \u00f6ffentliche Belange ernstlich beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden. Es betonte, die Mindestanforderungen an die Verfassungstreue seien f\u00fcr Rechtsreferendare h\u00f6her als bei Anw\u00e4lten, weil die Funktionsf\u00e4higkeit der Rechtspflege erfordere, dass der Staat Personal einsetzt, das die freiheitlich\u2011demokratische Grundordnung aktiv tr\u00e4gt. Angesichts der weiterhin im Vereinsregister vermerkten Vorstandst\u00e4tigkeit und seiner Funktion in Organisationen, die vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz als \u201egesichert rechtsextremistisch\u201c eingestuft sind, sei eine Wohlverhaltensphase nicht nachgewiesen. Eine blo\u00dfe \u201eDistanzierung\u201c gen\u00fcge nicht, um die Gefahr der Einflussnahme auf den Rechtsstaat auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das OVG stellte demgegen\u00fcber die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Vorbereitungsdienstes heraus. Als notwendige Voraussetzung f\u00fcr den Zugang zu s\u00e4mtlichen juristischen Berufen \u2013 ob als Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Notar \u2013 sei der Vorbereitungsdienst Teil des Grundrechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Bewerbern d\u00fcrfe der Zugang daher nur aus gravierenden Gr\u00fcnden verwehrt werden. Die Versagungsgr\u00fcnde des \u00a7\u202f8 Abs. 3 und 4 S\u00e4chsJAG seien unter Ber\u00fccksichtigung der Wertungen des \u00a7\u202f7 Nr. 6 BRAO auszulegen: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft darf gem\u00e4\u00df Bundesrechtsanwaltsordnung nur verweigert werden, wenn ein Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bek\u00e4mpft. Es w\u00e4re unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, f\u00fcr die vorgelagerte Ausbildung h\u00f6here Anforderungen anzusetzen; die T\u00e4tigkeit eines Rechtsreferendars stehe zudem unter st\u00e4ndiger Aufsicht und sei nicht mit der \u00dcbertragung richterlicher Entscheidungsgewalt vergleichbar.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. 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Da dem Antragsteller keine strafbaren Handlungen nachzuweisen waren, durfte ihm die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht versagt werden. Kapazit\u00e4tsgr\u00fcnde oder andere Hindernisse wurden nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar und f\u00fchrt dazu, dass der Freistaat Sachsen den Bewerber vorl\u00e4ufig einstellt und ihm eine Referendarstelle im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuweist. Er verdeutlicht die verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Abw\u00e4gung von Schutz der freiheitlich\u2011demokratischen Grundordnung und dem Grundrecht der Berufsfreiheit: Selbst politische Aktivit\u00e4ten in verfassungsfeindlichen Organisationen k\u00f6nnen \u2013 solange sie nicht strafrechtlich relevant sind und die Verfassungsordnung nicht aktiv bek\u00e4mpfen \u2013 die Ausbildung zum Volljuristen nicht endg\u00fcltig verhindern. Zugleich betont die Entscheidung, dass an Referendare weniger strenge Verfassungstreueanforderungen zu stellen sind als an Richter oder Beamte, weil sie ausschlie\u00dflich zu Ausbildungszwecken t\u00e4tig werden. Der Fall macht deutlich, dass der Freistaat Sachsen m\u00f6glicherweise seine gesetzlichen Regelungen \u00fcberarbeiten muss, wenn er Bewerber mit rechtsextremen Bez\u00fcgen ausschlie\u00dfen will; solange dies nicht geschieht, bleibt die Schwelle f\u00fcr eine Versagung hoch.<\/p>\n<p>Zitierte Quellen des Textes:<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/ovgentschweb\/documents\/25B267.pdf\">www.justiz.sachsen.de\/ovgentschweb\/documents\/25B267.pdf<\/a><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Bewerber f\u00fcr den juristischen Vorbereitungsdienst in Sachsen, der zuvor als Vorstandsmitglied des als rechtsextremistisch eingestuften Vereins \u201eEin Prozent\u202f\u00e0.\u202fV.\u201c und im Landesverband der \u201eJungen Alternative\u201c t\u00e4tig war, erstritt vor dem S\u00e4chsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) im November 2025 einen Erfolg: Das OVG ordnete seine vorl\u00e4ufige Einstellung als Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezirk Dresden an. 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