{"id":12362,"date":"2021-11-09T18:08:49","date_gmt":"2021-11-09T16:08:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12362"},"modified":"2021-11-09T18:40:52","modified_gmt":"2021-11-09T16:40:52","slug":"reform-des-jag-aenderungen-im-referendariat-in-nrw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/allgemein\/reform-des-jag-aenderungen-im-referendariat-in-nrw\/","title":{"rendered":"Reform des JAG: \u00c4nderungen im Referendariat in NRW"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-7387\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2013\/03\/MP900305894-150x150.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 03.11.2021 ein \u00c4nderungsgesetz zum Juristenausbildungsgesetz des Landes beschlossen. Die \u00c4nderungen betreffen wichtige Regelungen zum Ablauf des Studiums, des Vorbereitungsdienstes sowie der beiden Staatspr\u00fcfungen. Viele \u00c4nderungen betreffen Jurastudenten &#8211; so zB die Abschaffung des Abschichtens, die Abschaffung des Vortrags im ersten Staatsexamen sowie die Reduzierung der Kosten f\u00fcr den Notenverbesserungsversuch. In diesem Beitrag m\u00f6chten wir aber ausschlie\u00dflich auf die \u00c4nderungen eingehen, die den juristischen Vorbereitungsdienst sowie das 2. Staatsexamen betreffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Verk\u00fcrzung der Anwaltsstation<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem neuen \u00a7 35 JAG betr\u00e4gt die Dauer der Rechtsanwaltsstation zuk\u00fcnftig nur noch neun statt zehn Monate. Im Ausgleich daf\u00fcr verl\u00e4ngert sich die Wahlstation auf vier statt drei Monate. Faktisch wirkt sich die \u00c4nderung aber f\u00fcr Referendare nahezu nicht aus. Denn es bleibt dabei, dass die Klausuren zum 2. Examen im 21. Ausbildungsmonat geschrieben werden. Dieser 21. Ausbildungsmonat ist nun nicht mehr der zehnte Monat der RA-Station, sondern der erste Monat der Wahlstation.<\/p>\n<p>\u00a7 35 Abs. 3 JAG wurde dahingehend konkretisiert, dass man im Rahmen der Zivilrechtsstation bis zu zwei Monate an ein Arbeitsgericht zur Ausbildung gehen kann. Und ebenfalls bis zu zwei Monate ist innerhalb der Verwaltungsstation die Ausbildung an einem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Intensivierung der Ausbildung durch Arbeitsgemeinschaften<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 43 Abs. 3 JAG sah bislang vor, dass f\u00fcr die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft insgesamt etwa 500\u00a0Unterrichtsstunden\u00a0abzuhalten sind. Nach der Reform wurde der Umfang der AG-Ausbildung auf 550 Stunden erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen im Stoffkatalog<\/strong><\/p>\n<p>Die Gegenst\u00e4nde der zweiten juristischen Staatspr\u00fcfung wurden durch die Reform des JAG erweitert: So sieht \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 6 JAG nunmehr vor, dass auch im \u00dcberblick das Arbeitsgerichtsprozessrecht von den Pr\u00fcflingen beherrscht werden muss (und zwar die allgemeinen Vorschriften sowie das Urteilsverfahren im 1. Rechtszug). Es ist also durchaus m\u00f6glich, dass in NRW demn\u00e4chst im schriftlichen und m\u00fcndlichen Examen vermehrt Sachverhalte aus dem Arbeitsrecht gestellt werden.<\/p>\n<p>Und nach dem neuen\u00a0\u00a7 52 Abs. 1 Nr.\u00a07 JAG geh\u00f6ren nunmehr auch die anwaltlichen Berufsregeln, die Pflichten eines RA nach der BRAO \/ BORA sowie das anwaltliche Geb\u00fchrenrecht zum Stoffkatalog im 2. Examen.<\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung des E-Examens<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 10, 51 JAG sehen vor, dass zuk\u00fcnftig den Referendaren die M\u00f6glichkeit gegeben wird, die Klausuren in elektronischer Form zu schreiben. Im Rechtsausschuss des Landtages wurde der urspr\u00fcngliche Gesetzentwurf dahingehend ge\u00e4ndert, dass es sich dabei stets nur um eine Option handelt; Referendare, die sich gegen das Schreiben der Klausuren am Laptop entscheiden, k\u00f6nnen auch weiterhin das Examen per Hand ablegen. Das Land hat dabei die Pflicht, das E-Examen sp\u00e4testens ab dem 01.01.2024 anzubieten.<\/p>\n<p><strong>Gewichtung der Pr\u00fcfungsleistungen \/ Ladung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat \u00a7 56 Abs. 2 JAG gestrichen. Es gelten also nun auch f\u00fcr Referendare die Regelungen, die auch im Rahmen der 1. Staatspr\u00fcfung nach \u00a7 20 Abs. 1 JAG gelten. Danach hat man die schriftlichen Pr\u00fcfungen nicht bestanden, wenn vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit &#8222;mangelhaft&#8220; oder &#8222;ungen\u00fcgend&#8220; bewertet worden sind oder der Pr\u00fcfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50\u00a0Punkte erreicht hat.<\/p>\n<p>Auch die Gewichtung der Pr\u00fcfungsleistungen wurde ge\u00e4ndert: Nach der neuen Fassung des \u00a7 56 Abs. 2 JAG\u00a0sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 65 Prozent, der Aktenvortrag mit 10 Prozent und die Leistungen im Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch mit einem Anteil von insgesamt 25 Prozent zu ber\u00fccksichtigen. Bislang war es so, dass die Klausuren zu 60 %, die Leistungen im Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch zu 30 % und der Aktenvortrag zu 10 % in die Gesamtnote mit einflossen.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen der Regelungen bei Nichtbestehen<\/strong><\/p>\n<p>Das neuen Juristenausbildungsgesetz NRW sieht in \u00a7 57 JAG vor, dass der Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienst zuk\u00fcnftig zwischen vier und sechs Monaten dauert. Bislang war die Dauer auf drei bis f\u00fcnf Monate angelegt.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung eines sogenannten Gnadenversuchs nach zweimaligem Nichtbestehen des Examens h\u00e4ngt zuk\u00fcnftig nicht mehr davon ab, dass &#8222;eine hinreichende Aussicht auf Erfolg&#8220; besteht. Vielmehr hat man nach der Regelung in \u00a7 59 JAG NRW einen Anspruch auf Gew\u00e4hrung eines dritten Versuchs, sofern man in einem der beiden nicht bestandenen Klausurdurchg\u00e4ngen eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,0 Punkten erreicht hatte. Die Justizverwaltung ist insofern in ihrer Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Gnadenversuchs gebunden.<\/p>\n<p><strong>Wen betreffen die \u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Das \u00c4nderungsgesetz zum JAG tritt drei Monate nach Verk\u00fcndung des Gesetzes in Kraft. F\u00fcr alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum Zeitpunkt der Verk\u00fcndung bereits im Vorbereitungsdienst sind, gelten die alten Regelungen des JAG fort.<\/p>\n<p>Ausgehend davon, dass die Verk\u00fcndung im Laufe des November im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW erfolgt, gelten die neuen Regelungen f\u00fcr alle Referendare, die ab dem M\u00e4rz 2022 in den juristischen Vorbereitungsdienst in NRW eingestellt werden und somit im November 2023 die Klausuren zum 2. Examen schreiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 03.11.2021 ein \u00c4nderungsgesetz zum Juristenausbildungsgesetz des Landes beschlossen. 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