{"id":12326,"date":"2021-02-04T16:21:08","date_gmt":"2021-02-04T14:21:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12326"},"modified":"2021-02-03T14:39:51","modified_gmt":"2021-02-03T12:39:51","slug":"verbeamtung-nun-auch-in-sachsen-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/vor-dem-referendariat\/verbeamtung-nun-auch-in-sachsen-moeglich\/","title":{"rendered":"Verbeamtung nun auch in Sachsen m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-7572\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2013\/12\/MP900405562-150x150.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Es ist schon eine sehr interessante Entwicklung: Nachdem vor knapp 20 Jahren alle Bundesl\u00e4nder nach und nach die Verbeamtung der Rechtsreferendare abgeschafft hatten, kehrt sich der Trend nunmehr um. Nach Hessen und Mecklenburg-Vorpommern erm\u00f6glicht nun auch Sachsen es wieder, dass Rechtsreferendare in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf \u00fcbernommen werden. Die Besonderheit: Anders als in Hessen und MV haben Referendare in Sachsen eine Wahlm\u00f6glichkeit, ob sie sich verbeamten lassen oder ob sie in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnis zum Land stehen m\u00f6chten.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Um ein Wahlrecht zu haben, m\u00fcssen die zwingenden Voraussetzungen f\u00fcr eine Verbeamtung vorliegen. So muss man<\/p>\n<ul>\n<li>die Erste Juristische Pr\u00fcfung bestanden haben,<\/li>\n<li>darf man das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<\/li>\n<li>man muss die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union besitzen,<\/li>\n<li>man muss die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, jederzeit f\u00fcr die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und<\/li>\n<li>muss nach den Feststellungen einer \u00e4rztlichen Untersuchung gesundheitlich geeignet sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, bleibt lediglich die M\u00f6glichkeit, den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnisses abzuleisten.<\/p>\n<p>Die Referendarabteilung hat auf ihrer Seite ein \u00fcbersichtliches <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/download\/Ref_Merkblatt-Wahl-Bea_oerAusb.pdf\" target=\"_blank\">Merkblatt online gestellt<\/a>, in dem die sich ergebenden Unterschiede ausf\u00fchrlich dargestellt werden. F\u00fcr Referendare wichtig ist nat\u00fcrlich insbesondere die Frage nach der H\u00f6he der Unterhaltsbeihilfe. Die Brutto-Beihilfe ist mit derzeit\u00a01.595,10 \u20ac gleich hoch, egal ob man sich f\u00fcr oder gegen eine Verbeamtung entscheidet. Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung f\u00fchrt man jedoch nur dann ab, wenn man im \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnis zum Land steht, was dadurch Auswirkungen auf die H\u00f6he der Netto-Verg\u00fctung hat. Laut <a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/download\/refvorbereitungsdienst.pdf\" target=\"_blank\">Muster-Berechnung<\/a>\u00a0(dort Seite 9) kann ein lediger Referendar ohne Kinder mit einer Netto-Unterhaltsbeihilfe von\u00a0ca. 1.180,00 \u20ac rechnen, wenn er in einem Ausbildungsverh\u00e4ltnis steht. W\u00e4hlt er dagegen die Verbeamtung (ohne Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen) ergibt sich eine\u00a0Netto-Unterhaltsbeihilfe in H\u00f6he von\u00a0ca. 1.470,00 \u20ac. Hiervon gehen dann nur noch die Kosten f\u00fcr eine private Krankenversicherung ab.<\/p>\n<p>Einen Unterschied gibt es im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge auch in Bezug auf den Anspruch von ALG I nach dem Referendariat: Da man nur dann Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung zahlt, wenn man Auszubildender ist, steht auch nur den Referendaren ein ALG I-Anspruch nach Beendigung des Referendariats zu, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen des \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnis abgeleistet haben. Verbeamtete Referendare stehen dagegen ohne ALG I-Anspruch dar.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckkehr zur (optionalen) Verbeamtung ist der Versuch der L\u00e4nder, mehr juristischen Nachwuchs auszubilden, um in der Folge die fertigen Juristen im Land zu behalten und frei werdende Stellen in Verwaltung und Justiz besetzen zu k\u00f6nnen. Die Entwicklungen in Hessen und MV haben gezeigt, dass insbesondere die lockende h\u00f6here Verg\u00fctung durchaus dazu f\u00fchrt, dass sich wieder mehr Referendare finden, die in dem Land den juristischen Vorbereitungsdienst ableisten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist schon eine sehr interessante Entwicklung: Nachdem vor knapp 20 Jahren alle Bundesl\u00e4nder nach und nach die Verbeamtung der Rechtsreferendare abgeschafft hatten, kehrt sich der Trend nunmehr um. Nach Hessen und Mecklenburg-Vorpommern erm\u00f6glicht nun auch Sachsen es wieder, dass Rechtsreferendare in ein Beamtenverh\u00e4ltnis auf Widerruf \u00fcbernommen werden. 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