{"id":12065,"date":"2024-12-31T02:12:02","date_gmt":"2024-12-31T02:12:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=12065"},"modified":"2021-01-08T16:40:12","modified_gmt":"2021-01-08T14:40:12","slug":"klage-gegen-ein-stationszeugnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/strafrechtsstation\/klage-gegen-ein-stationszeugnis\/","title":{"rendered":"Klage gegen ein Stationszeugnis"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-thumbnail wp-image-9218 alignleft\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2014\/06\/everver-150x150.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Das Stationszeugnis hat eine Doppelfunktion: Es gibt Auskunft \u00fcber das Erreichen des Ausbildungsziels und zeigt auf, ob der Referendar allen Anforderungen entspricht oder ob es evtl. Bereiche gibt, in denen er sich noch Fertigkeiten aneignen sollte (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/(X(1)S(2zw0t1ibi0ijvowbz1mjgbha))\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-18900?hl=true&amp;AspxAutoDetectCookieSupport=1\" target=\"_blank\">vgl. \u00a7 54 Abs. 3 JAPO<\/a>). Gegen eben so ein Zeugnis der Strafrechtsstation hat ein Rechtsreferendar aus Bayern Klage erhoben. Im April 2016 begann er sein Rechtsreferendariat. Der Referendar absolvierte im Zeitraum von September bis November 2016 seine Station bei der Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen I. <!--more--><\/p>\n<p>Rund vier Monate sp\u00e4ter erhielt er sein Zeugnis, welches besagte, dass die Leistung des Referendars mit neun Punkten zu bewerten ist und das Ausbildungsziel somit erreicht wurde. Unterschrieben war es jedoch nicht von der ihm zugeteilten Ausbilderin, sondern einer Staatsanw\u00e4ltin, die der\u00a0Referendar wohl gar nicht kannte. Da laut des Referendars einige Formulierungen falsch und irreleitend seien und das Zeugnis durch die Unterschrift einer anderen Person und nicht der eigenen Ausbilderin nicht rechtskr\u00e4ftig sei, forderte der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Zeugnisses ein. Es solle ein Neues erstellt werden, das den von ihm erbrachten Leistungen gerechter sei.<\/p>\n<p>Der Leitende Oberstaatsanwaltschaft hat aber beantragt, die Klage abzuweisen, denn das Zeugnis sei formal und inhaltlich rechtlich korrekt. Au\u00dferdem habe die Ausbilderin das Zeugnis selbst geschrieben, nur die Unterschrift sei von einer anderen Staatsanw\u00e4ltin gewesen. Dieses Vorgehen sein auch von der &#8222;Zentralen Dienstanweisung der Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen I&#8220; gedeckt. Auch inhaltlich sei das Zeugnis nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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Hat ein Referendar \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 das Ausbildungsziel erreicht, so hat das Ausbildungszeugnis seinen Zweck erf\u00fcllt und zeigt &#8211; so das Gericht &#8211; keine weiteren Rechtsfolgen. Insbesondere flie\u00dft die Stationsnote im Freistaat Bayern nicht in die Examensnote mit ein. Das Zeugnis kann sich nach Abschluss der Ausbildung nicht noch auf das berufliche Fortkommen eines ehemaligen Rechtsreferendars auswirken.<\/p>\n<blockquote><p>Soweit der Kl\u00e4ger darauf hinweist, dass das Stationszeugnis Relevanz f\u00fcr eine sp\u00e4tere berufliche T\u00e4tigkeit entfalten k\u00f6nnte, trifft das nicht zu. Entscheidend f\u00fcr die berufliche Zukunft ist die Examensnote bzw. erg\u00e4nzend sonstige Auswahlverfahren. Dem Stationszeugnis kommt hierf\u00fcr keinerlei Aussagekraft zu. Denn es gibt \u00fcber den Leistungsstand w\u00e4hrend einer sehr kurzen \u2013 vorliegend drei Monate umfassenden \u2013 Phase Auskunft, die bei Abschluss der Ausbildung schon erhebliche Zeit zur\u00fcck liegt.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht attestiert einem Stationszeugnis im Ergebnis also eine nahezu vollkommene Bedeutungslosigkeit. Gegen die Bewertung kann man nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichts allenfalls dann vorgehen, wenn das Stationszeugnis das Ergebnis hat, dass der Referendar w\u00e4hrend der Station das Ausbildungsziel nicht erreicht hat.<\/p>\n<p>Gerade weil aber im vorliegenden Fall die Leistung mit neun Punkten bewertet wurde und laut Gericht das Stationszeugnis keine Relevanz im sp\u00e4teren Berufsleben hat, wies es die Klage des Referendars wegen des fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses ab.\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Stationszeugnis hat eine Doppelfunktion: Es gibt Auskunft \u00fcber das Erreichen des Ausbildungsziels und zeigt auf, ob der Referendar allen Anforderungen entspricht oder ob es evtl. Bereiche gibt, in denen er sich noch Fertigkeiten aneignen sollte (vgl. \u00a7 54 Abs. 3 JAPO). 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