{"id":11859,"date":"2026-05-05T02:05:02","date_gmt":"2026-05-05T02:05:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=11859"},"modified":"2026-10-01T21:59:59","modified_gmt":"2026-10-01T19:59:59","slug":"kurz-vor-dem-ziel-gescheitert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/kurz-vor-dem-ziel-gescheitert\/","title":{"rendered":"Kurz vor dem Ziel gescheitert"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone size-full wp-image-4185 alignleft\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2011\/09\/ubobol.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Zwei Pr\u00fcfer \u2013 zwei Meinungen. Diese Erfahrung machte ein Examenskandidat aus Hessen, dessen Fall 2018 schlie\u00dflich das Bundesverwaltungsgericht besch\u00e4ftigte. Der Erstkorrektor bewertete die erste Klausur im \u00f6ffentlichen Recht mit 4 Punkten, die Zweitkorrektorin hingegen nur mit 3 Punkten, was als nicht bestanden gilt. Besonders bitter war diese Bewertung f\u00fcr den Pr\u00fcfling, weil ihn das letztendlich das Bestehen des zweiten Examens kostete. In sieben von acht Klausuren erhielt er weniger als 4 Punkte, damit fiel er bereits zum zweiten Mal durch die zweite juristische Staatspr\u00fcfung. Eine m\u00f6gliche Karriere als Volljurist war damit vom Tisch. Ein Gnadenversuch kam offenbar nicht in Betracht.*<!--more--><\/p>\n<p>Da der Pr\u00fcfling diese Entscheidung nicht einfach so akzeptieren wollte, legte er Widerspruch gegen die Klausurbewertungen ein. Nachdem das Justizpr\u00fcfungsamt diesen zur\u00fcckgewiesen hatte, erhob er Klage. Das VG Wiesbaden gab ihm zun\u00e4chst Recht. Begr\u00fcndet wurde dies mit dem Fehlen einer genaueren Erl\u00e4uterung der negativen Bewertung seitens der Zweitkorrektorin. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) war jedoch der Auffassung, die Zweitkorrektorin m\u00fcsse sich nicht besonders rechtfertigen.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt \u00fcber unser Angebot und <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/angebot.php?rel=textartikelrefnews\" target=\"_blank\">sichere Dir schnell Deine Examenskommentare<\/a>!\n\t\t\t\t<\/p>\n<p>Der VGH lie\u00df die Revision nicht zu. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies das BVerwG zur\u00fcck (<a href=\"https:\/\/www.bverwg.de\/241018B6B151.18.0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BVerwG, Beschl. v. 24.10.2018 \u2013 6 B 151.18<\/a>; siehe auch den <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bverwg-6b151-18-zweites-examen-durchgefallen-klausur-zweitkorrektor-begruendung\/\" target=\"_blank\">Bericht bei LTO<\/a>). Das Gericht betonte ausdr\u00fccklich, dass die Zweitkorrektur nicht weiter begr\u00fcndet werden m\u00fcsse, insbesondere da die Zweitpr\u00fcferin zum Zeitpunkt der Korrektur nicht wissen konnte, dass der Mann aufgrund ihrer Bewertung durchfallen w\u00fcrde. Sie habe nach selbst gebildeten Ma\u00dfst\u00e4ben eigenst\u00e4ndig bewertet und sei daher nicht in der Pflicht, sich besonders zu rechtfertigen. Auch wenn das den Examenskandidaten das 2. Examen kostet.<\/p>\n<p><strong>Der Instanzenzug im \u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p>Wer die Entscheidungen nachlesen m\u00f6chte \u2013 der Fall eignet sich auch gut als Beispiel aus dem Pr\u00fcfungsrecht f\u00fcr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung im \u00f6ffentlichen Recht:<\/p>\n<ul>\n<li>VG Wiesbaden, Urt. v. 20.08.2015 \u2013 7 K 342\/15.WI<\/li>\n<li>VGH Kassel, Urt. v. 23.07.2018 \u2013 9 A 1242\/17<\/li>\n<li>BVerwG, Beschl. v. 24.10.2018 \u2013 6 B 151.18<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Praxistipp: Einwendungen konkret begr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>Wer eine Klausurbewertung angreifen will, muss im Widerspruchs- bzw. \u00dcberdenkungsverfahren konkrete und nachvollziehbar begr\u00fcndete Einwendungen gegen die Bewertung vorbringen; mit diesen m\u00fcssen sich die Pr\u00fcfer dann auseinandersetzen. Pauschale Kritik daran, dass die Zweitkorrektur schlechter ausf\u00e4llt als die Erstkorrektur, gen\u00fcgt nach der Entscheidung des BVerwG nicht. Lass Dir deshalb Einsicht in Deine Klausuren geben und achte genau auf die Fristen, die sich aus Deinem Bescheid und dem Pr\u00fcfungsrecht Deines Landes ergeben.<\/p>\n<p>*Gnadenversuche sind in allen L\u00e4ndern m\u00f6glich, aber unterschiedlich geregelt. In Hessen ist eine nochmalige Wiederholung nach \u00a7 52 Abs. 4 JAG nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig, n\u00e4mlich bei einer au\u00dfergew\u00f6hnlichen Behinderung im zweiten Pr\u00fcfungsverfahren und hinreichenden Erfolgsaussichten. In unserem <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/regelungen-der-laender-zum-gnadenversuch\/\" target=\"_blank\">Artikel rund um den Gnadenversuch<\/a> sind alle Regelungen aufgef\u00fchrt.\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwei Pr\u00fcfer \u2013 zwei Meinungen. Diese Erfahrung machte ein Examenskandidat aus Hessen, dessen Fall 2018 schlie\u00dflich das Bundesverwaltungsgericht besch\u00e4ftigte. 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