{"id":11232,"date":"2025-07-29T02:07:01","date_gmt":"2025-07-29T02:07:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=11232"},"modified":"2021-01-08T16:35:54","modified_gmt":"2021-01-08T14:35:54","slug":"zu-viele-kompetenzen-fuer-rechtsreferendar-in-der-kanzlei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/anwaltsstation\/zu-viele-kompetenzen-fuer-rechtsreferendar-in-der-kanzlei\/","title":{"rendered":"Zu viele Kompetenzen f\u00fcr Rechtsreferendar in der Kanzlei"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-7108\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/ubobol.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Den Rechtsreferendar intensiv in die Kanzleiarbeit w\u00e4hrend der Anwaltsstation mit einzubinden, ist vom Anwalt sehr l\u00f6blich. Denn oftmals beschr\u00e4nkt sich das T\u00e4tigwerden des Referendars auf das Mitnehmen, Bearbeiten und Zur\u00fcckgeben von einzelnen Akten. Dass man es aber auch \u00fcbertreiben kann mit der Einbindung des Referendars zeigt der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.02.2017.<\/p>\n<p><em>Sachverhalt<\/em><\/p>\n<p>Ein in erster Instanz ergangenes Urteil wurde in der Kanzlei gegen Empfangsbekenntnis am 23.08.2016 zugestellt. Unterschrieben hatte dieses Empfangsbekenntnis der Rechtsreferendar, der zu dieser Zeit seine Anwaltsstation in der Kanzlei ableistet. Um das Urteil anzufechten, stellte der Kl\u00e4ger einen Antrag auf Zulassung der Berufung.\u00a0Der innerhalb dieser Frist mit Schriftsatz vom 13. September 2016 \u00fcbersandte Berufungszulassungsantrag war zwar laut Angaben des Anwalts des Kl\u00e4gers von ihm &#8211; dem Anwalt &#8211; entworfen worden; unterschrieben wurde dieser Schriftsatz aber wiederum vom Rechtsreferendar.\u00a0Ein weiterer\u00a0Schriftsatz vom 26. September 2016, der vom Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers unterzeichnet wurde\u00a0und einen weiteren Antrag auf Zulassung der Berufung enthielt, ging am 28. September 2016 und damit \u2013 zudem entgegen \u00a7 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht \u2013 erst nach Fristablauf ein.<!--more--><\/p>\n<p><em>Zeitpunkt\u00a0der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils<\/em><\/p>\n<p>Problematisch in diesem Fall war zum einen, dass das Empfangsbekenntnis der Rechtsreferendar und nicht der Anwalt unterschrieben hatte. Denn nach \u00a7 174 Abs. 1 ZPO &#8222;kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erh\u00f6hten Zuverl\u00e4ssigkeit ausgegangen werden kann, eine Beh\u00f6rde, eine K\u00f6rperschaft oder eine Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.&#8220; Ein Referendar, der zu Ausbildungszwecken in der Kanzlei t\u00e4tig ist, geh\u00f6rt nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Das sollte jeder Rechtsreferendar im Hinterkopf behalten, wenn er in die Verlegenheit kommt, ein Empfangsbekenntnis zu unterzeichnen.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. 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Dies kann \u2013 auch r\u00fcckwirkend \u2013 in einem Schriftsatz geschehen. Im Schriftsatz vom 26. September 2016, der mit seiner Unterschrift versehenen ist, hat der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mitgeteilt, das angefochtene Urteil sei am 23. August 2016 zugestellt worden. Hiermit hat er bekundet, dass er an diesem Tag das Urteil entgegengenommen habe und zur Entgegennahme bereit gewesen sei. Der Empfangswille findet in der Formulierung \u201ezugestellt am 23. August 2016\u201c sinnf\u00e4lligen Ausdruck.\u00a0Hiernach ist die Zustellung als an diesem Tag bewirkt anzusehen.<\/p><\/blockquote>\n<p><em>Rechtzeitigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung<\/em><\/p>\n<p>Der Lauf der einmonatigen Frist nach \u00a7 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO\u00a0begann nach der am 23. August 2016 erfolgten Zustellung am darauf folgenden Tag und endete mit Ablauf des 23. September 2016. Mit Schriftsatz vom 13.09.2016, der vom Rechtsreferendar unterzeichnet war, wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht fristwahrend eingereicht. Denn vor dem OVG muss man sich zwingend von einem Rechtsanwalt oder einer anderen in \u00a7 67 Abs. 2 VwGO genannten Person vertreten lassen. Rechtsreferendare z\u00e4hlen aber wiederum nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis. Der Stationsreferendar durfte also nicht den Antrag selbst unterzeichnen; er h\u00e4tte daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass dieser Schriftsatz rechtzeitig vom Anwalt eigenh\u00e4ndig unterschrieben wird.<\/p>\n<p>Der vom Anwalt unterzeichnete Schriftsatz ging dagegen erst am 28.09.2016 bei Gericht ein und war damit\u00a0nicht fristgerecht. Einen nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das OVG ebenfalls. Einzelheiten hierzu k\u00f6nnen <a href=\"http:\/\/www.burhoff.de\/asp_weitere_beschluesse\/inhalte\/3925.htm\" target=\"_blank\">in dem Beschluss nachgelesen werden<\/a>.<\/p>\n<p>Also aufgepasst: Intensiv in der Kanzlei mitzuarbeiten ist l\u00f6blich und gut; Empfangsbekenntnisse sowie Schrifts\u00e4tze, die Antr\u00e4ge enthalten, m\u00fcssen aber zwingend vom Anwalt unterschrieben werden!\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Den Rechtsreferendar intensiv in die Kanzleiarbeit w\u00e4hrend der Anwaltsstation mit einzubinden, ist vom Anwalt sehr l\u00f6blich. Denn oftmals beschr\u00e4nkt sich das T\u00e4tigwerden des Referendars auf das Mitnehmen, Bearbeiten und Zur\u00fcckgeben von einzelnen Akten. Dass man es aber auch \u00fcbertreiben kann mit der Einbindung des Referendars zeigt der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.02.2017. 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