{"id":11232,"date":"2025-07-29T02:07:01","date_gmt":"2025-07-29T02:07:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=11232"},"modified":"2026-10-01T21:59:59","modified_gmt":"2026-10-01T19:59:59","slug":"zu-viele-kompetenzen-fuer-rechtsreferendar-in-der-kanzlei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/anwaltsstation\/zu-viele-kompetenzen-fuer-rechtsreferendar-in-der-kanzlei\/","title":{"rendered":"Zu viele Kompetenzen f\u00fcr Rechtsreferendar in der Kanzlei"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-7108\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2013\/01\/ubobol.jpg\" alt=\"Symbolbild Anwaltsstation\" width=\"150\" height=\"150\" \/>Den Rechtsreferendar intensiv in die Kanzleiarbeit w\u00e4hrend der Anwaltsstation einzubinden, ist vom Anwalt sehr l\u00f6blich. Denn oftmals beschr\u00e4nkt sich das T\u00e4tigwerden des Referendars auf das Mitnehmen, Bearbeiten und Zur\u00fcckgeben einzelner Akten. Dass man es mit der Einbindung des Referendars aber auch \u00fcbertreiben kann, zeigt der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.01.2017 \u2013 OVG 3 N 137.16.<\/p>\n<p><em>Sachverhalt<\/em><\/p>\n<p>Ein in erster Instanz ergangenes Urteil wurde in der Kanzlei gegen Empfangsbekenntnis am 23.08.2016 zugestellt. Unterschrieben hatte dieses Empfangsbekenntnis der Rechtsreferendar, der zu dieser Zeit seine Anwaltsstation in der Kanzlei ableistete. Um das Urteil anzufechten, stellte der Kl\u00e4ger einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der innerhalb der Antragsfrist mit Schriftsatz vom 13. September 2016 \u00fcbersandte Berufungszulassungsantrag war zwar laut Angaben des Anwalts des Kl\u00e4gers von ihm \u2013 dem Anwalt \u2013 entworfen worden; unterschrieben wurde dieser Schriftsatz aber wiederum vom Rechtsreferendar. Ein weiterer Schriftsatz vom 26. September 2016, der vom Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers unterzeichnet wurde und einen weiteren Antrag auf Zulassung der Berufung enthielt, ging am 28. September 2016 \u2013 zudem entgegen \u00a7 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht \u2013 und damit erst nach Fristablauf ein.<!--more--><\/p>\n<p><em>Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils<\/em><\/p>\n<p>Problematisch war in diesem Fall zum einen, dass der Rechtsreferendar und nicht der Anwalt das Empfangsbekenntnis unterschrieben hatte. Nach dem damals geltenden \u00a7 174 Abs. 1 ZPO konnte gegen Empfangsbekenntnis nur an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erh\u00f6hten Zuverl\u00e4ssigkeit ausgegangen werden kann, sowie an Beh\u00f6rden, K\u00f6rperschaften und Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts zugestellt werden. Seit dem 1.1.2022 ergibt sich das aus \u00a7 175 Abs. 1 i. V. m. \u00a7 173 Abs. 2 ZPO; an Rechtsanw\u00e4lte wird heute in der Regel elektronisch \u00fcber das beA zugestellt, die Zustellung wird dann durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachgewiesen (\u00a7 173 ZPO). Ein Referendar, der zu Ausbildungszwecken in der Kanzlei t\u00e4tig ist, geh\u00f6rt weder nach altem noch nach neuem Recht zu diesem Personenkreis. Das sollte jeder Rechtsreferendar im Hinterkopf behalten, wenn er in die Verlegenheit kommt, ein Empfangsbekenntnis abgeben zu sollen.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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September 2016, der mit seiner Unterschrift versehenen [sic] ist, hat der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mitgeteilt, das angefochtene Urteil sei am 23. August 2016 zugestellt worden. Hiermit hat er bekundet, dass er an diesem Tag das Urteil entgegengenommen habe und zur Entgegennahme bereit gewesen sei. Der Empfangswille findet in der Formulierung \u201ezugestellt am 23. August 2016\u201c sinnf\u00e4lligen Ausdruck. Hiernach ist die Zustellung als an diesem Tag bewirkt anzusehen.<\/p><\/blockquote>\n<p><em>Rechtzeitigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung<\/em><\/p>\n<p>Der Lauf der einmonatigen Frist nach \u00a7 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO begann nach der am 23. August 2016 erfolgten Zustellung am darauffolgenden Tag und endete mit Ablauf des 23. September 2016. Mit dem vom Rechtsreferendar unterzeichneten Schriftsatz vom 13.09.2016 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht fristwahrend gestellt. Denn vor dem OVG muss man sich nach \u00a7 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder eine andere in \u00a7 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO genannte Person vertreten lassen; das gilt bereits f\u00fcr den Antrag auf Zulassung der Berufung, obwohl dieser beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Rechtsreferendare werden in dieser Vorschrift nicht genannt. Der Stationsreferendar durfte den Antrag also nicht selbst unterzeichnen; er h\u00e4tte daf\u00fcr sorgen m\u00fcssen, dass der Anwalt den Schriftsatz rechtzeitig selbst unterschreibt.<\/p>\n<p>Der vom Anwalt unterzeichnete Schriftsatz ging dagegen erst am 28.09.2016 bei Gericht ein und war damit nicht fristgerecht. Einen nachfolgenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das OVG ebenfalls. Einzelheiten hierzu k\u00f6nnen <a href=\"https:\/\/www.burhoff.de\/asp_weitere_beschluesse\/inhalte\/3925.htm\" target=\"_blank\">im Beschluss OVG 3 N 137.16 auf burhoff.de<\/a> nachgelesen werden.<\/p>\n<p><em>Was das heute bedeutet: beA und elektronisches Empfangsbekenntnis<\/em><\/p>\n<p>Seit dem 1.1.2022 gilt f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (\u00a7 55d VwGO, \u00a7 130d ZPO). Schrifts\u00e4tze m\u00fcssen als elektronisches Dokument eingereicht werden \u2013 entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder einfach signiert, wenn die verantwortende Person sie selbst \u00fcber einen sicheren \u00dcbermittlungsweg wie das beA versendet (\u00a7 55a Abs. 3 VwGO, \u00a7 130a Abs. 3 ZPO). Ein vom Referendar unterschriebener Papierschriftsatz w\u00e4re heute also schon aus diesem Grund unwirksam. F\u00fcr die Anwaltsstation hei\u00dft das: Schrifts\u00e4tze vorbereiten darfst Du selbstverst\u00e4ndlich; den Versand \u00fcber das beA und die Abgabe des eEB muss aber der Anwalt selbst verantworten. Wie streng die Gerichte dabei sind, zeigt ein Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2025 (OVG 4 S 31\/25): Dort wurde ein Organisationsverschulden angenommen, weil die Abgabe des eEB an nicht juristisch qualifiziertes Personal delegiert worden war, ohne die Fristberechnung abzusichern.<\/p>\n<p>Anders kann es liegen, wenn ein Referendar nach \u00a7 53 BRAO f\u00f6rmlich zum Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt wird; das ist seit der Neuregelung zum 1.8.2021 nach mindestens zw\u00f6lf Monaten Vorbereitungsdienst m\u00f6glich. Ohne eine solche Bestellung hat der Stationsreferendar diese Befugnisse nicht. Wo kein Anwaltszwang besteht, etwa vor dem Amtsgericht, kommt zudem eine <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=6488\">Terminsvertretung durch Rechtsreferendare vor dem AG<\/a> in Betracht.<\/p>\n<p>Also aufgepasst: Intensiv in der Kanzlei mitzuarbeiten ist l\u00f6blich und gut; Empfangsbekenntnisse sowie Schrifts\u00e4tze in Verfahren mit Anwaltszwang m\u00fcssen aber zwingend vom Anwalt selbst unterschrieben bzw. verantwortet und eingereicht werden!\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Den Rechtsreferendar intensiv in die Kanzleiarbeit w\u00e4hrend der Anwaltsstation einzubinden, ist vom Anwalt sehr l\u00f6blich. Denn oftmals beschr\u00e4nkt sich das T\u00e4tigwerden des Referendars auf das Mitnehmen, Bearbeiten und Zur\u00fcckgeben einzelner Akten. 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