{"id":10738,"date":"2016-05-20T08:21:05","date_gmt":"2016-05-20T06:21:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10738"},"modified":"2016-05-17T11:27:50","modified_gmt":"2016-05-17T09:27:50","slug":"umzug-berechtigt-nicht-zur-ausserordentlichen-kuendigung-von-fitness-studiovertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/zivilrechtsstation\/umzug-berechtigt-nicht-zur-ausserordentlichen-kuendigung-von-fitness-studiovertraegen\/","title":{"rendered":"Umzug berechtigt nicht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung von Fitness-Studiovertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-6558\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/MP900305894.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>In den RefNews besprechen wir regelm\u00e4\u00dfig examensrelevante Entscheidungen, die Grundlage f\u00fcr Klausuren oder die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung im 2. Examen werden k\u00f6nnen. Dieses Mal geht es um die\u00a0Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung eines Fitnessstudiovertrages &#8211;\u00a0<em>BGH, Urteil vom 4. Mai\u00a02016 &#8211; XII ZR 62\/15 &#8211; <\/em>vorgestellt\u00a0von Jeanette Will.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>1. Sachverhalt (gek\u00fcrzt und vereinfacht)<\/u><\/p>\n<p><u><\/u>K, Betreiberin eines Fitnessstudios in Hannover, schloss mit B einen Vertrag \u00fcber die Nutzung des Fitness-Studios mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab. Vertraglich schuldete B der K ein monatliches Nutzungsentgelt von 65 \u20ac. Auch enthielt der Vertrag eine Verl\u00e4ngerungsklausel um jeweils zw\u00f6lf Monate f\u00fcr den Fall, dass er nicht sp\u00e4testens drei Monate vor seinem Ablauf gek\u00fcndigt wird.<!--more--><\/p>\n<p>Im Oktober 2013 &#8211; 10 Monate vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit Ende Juli 2014 &#8211; wurde B zum Zeitsoldaten ernannt und von Hannover nach K\u00f6ln versetzt. B zahlte seit Oktober 2013 keine Monatsbeitr\u00e4ge mehr an K und erkl\u00e4rte am 05.11.2013 gegen\u00fcber K die K\u00fcndigung des Fitness-Studiovertrages.<\/p>\n<p>K erhob Klage zum Amtsgericht auf Zahlung des Nutzungsentgeltes f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2013 bis einschlie\u00dflich Juli 2014. Das Amtsgericht wies die Klage ab, der Berufung der K gab das LG vollumf\u00e4nglich statt.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung des LG hat B Revision eingelegt, welche der BGH mit der hier er\u00f6rterten Entscheidung zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2. Zentrale Aussagen der Entscheidung<\/u><\/p>\n<p><u><\/u>Thema der Entscheidung ist die Frage, ob ein Umzug des Nutzers einen Grund zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung eines Vertrag \u00fcber die Nutzung des Fitnessstudios darstellt.<\/p>\n<p>Bislang war dies in der Rechtsprechung uneinheitlich und einzelfallbezogen beurteilt worden.<\/p>\n<p>Der BGH stellte nun klar, dass ein Umzug &#8211; unabh\u00e4ngig von den Gegebenheiten des jeweiligen Falles und dem Motiv des Umzugs &#8211; nicht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung berechtigt.<\/p>\n<p>Ein Wohnsitzwechsel stellt grunds\u00e4tzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. \u00a7\u00a7 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung eines Fitness-Studiovertrags dar. Denn in aller Regel liegen die Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Wohnsitzwechsel ausschlie\u00dflich in der Sph\u00e4re des Kunden und sind von diesem beeinflussbar.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die ein Sonderk\u00fcndigungsrecht f\u00fcr Nutzer einer Telekommunikations-Leistung unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten regelt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist laut BGH weder unmittelbar noch entsprechend auf die K\u00fcndigung eines Fitnessstudio-Vertrags anwendbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>3. Pr\u00fcfungsrelevanz<\/u><\/p>\n<p>a. Typen-gemischte Vertr\u00e4ge<\/p>\n<p>Ein &#8222;Fitness-Studiovertrag&#8220; ist gesetzlich nicht geregelt. In der Regel enth\u00e4lt er Elemente verschiedener gesetzlich normierter Vertragstypen, namentlich aus dem Miet- und Dienstvertragsrecht. Es handelt sich also oft um einen im Examen sehr beliebten typen-gemischten<strong> Vertrag. <\/strong><\/p>\n<p>In der Klausur besteht ein wichtiger Teil eurer Aufgabe darin, dies an der relevanten Stelle eurer Pr\u00fcfung festzustellen und sauber herauszuarbeiten, welche Vertragselemente der jeweilige Vertrag eures Examensfalles aufweist. Achtet unbedingt darauf, wie genau der Fall ausgestaltet ist und ordnet den Vertrag nicht vorschnell rechtlich ein! Nicht jeder Fitness-Studiovertrag hat identische Rechte und Pflichten.<\/p>\n<p>So m\u00fcssen besondere Verpflichtungen mit dienstvertraglichem Charakter nach dem BGH zumindest aus dem Vertrag feststellbar sein. Ist lediglich die Nutzung von Ger\u00e4ten und\u00a0 R\u00e4umlichkeiten f\u00fcr den Nutzer m\u00f6glich und sind weitere Pflichten des Betreibers &#8211; z.B. Unterrichtsleistungen &#8211; nach dem Vertrag nicht vorgesehen, ist der Vertrag rein mietrechtlich zu bewerten. Ist f\u00fcr die Nutzung der Ger\u00e4te im Einzelfall eine Einweisung durch den Betreiber vorgesehen, sei dies eine blo\u00dfe unselbstst\u00e4ndige vertragliche Nebenleistung, die am rein mietrechtlichen Charakter des Vertrages nichts \u00e4ndert.<\/p>\n<p>Es bietet sich auch an darzustellen, welche unterschiedlichen Ansichten es zur Beurteilung typen-gemischter Vertr\u00e4ge gibt &#8211; wie etwa die M\u00f6glichkeit, das jeweilige Recht des Schwerpunktes der vertraglichen Regelungen anzuwenden (Absorptionstheorie). Falls n\u00f6tig, frischt euer Wissen zur <strong>Kombinations- und Absorptionstheorie sowie die Theorie der analogen Rechtsanwendung<\/strong> auf!<\/p>\n<p>Vorzugsw\u00fcrdig d\u00fcrfte es sein, letztendlich auf die verschiedenen Vertragselemente das jeweils passende Recht anzuwenden (Kombinationstheorie), damit keine in der Klausur angelegten Probleme ausgelassen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>b. Beendigung von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen<\/p>\n<p>H\u00e4ufig ist in Examensklausuren zu pr\u00fcfen, ob &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; ein Anspruch aufgrund wirksamer Beendigung\/K\u00fcndigung des zugrundeliegenden Schuldverh\u00e4ltnisses entfallen ist.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass durch eine <strong>ordentliche K\u00fcndigung<\/strong> das vertragliche Schuldverh\u00e4ltnis nicht vorzeitig beendet werden konnte, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt (vgl. \u00a7 542 II BGB!) und lediglich eine Verl\u00e4ngerung der Vertragslaufzeit durch ordentliche K\u00fcndigung verhindert werden konnte.<\/p>\n<p>Danach muss untersucht werden, ob das Schuldverh\u00e4ltnis durch <strong>au\u00dferordentliche K\u00fcndigung<\/strong> beendet wurde.<\/p>\n<p>Pr\u00fcft auch immer alle im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Normen, die ein (Sonder)k\u00fcndigungsrecht gew\u00e4hren k\u00f6nnten. So waren im hiesigen Fall <strong>\u00a7\u00a7 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB<\/strong> als Grundlage einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung zu nennen. \u00a7 46 Abs. 8 Satz 3 TKG wurde in der Entscheidung erw\u00e4hnt und dessen Unanwendbarkeit festgestellt, da der Prozessbevollm\u00e4chtigte des B die K\u00fcndigung auf diese Norm zu st\u00fctzen versuchte, weil er eine Parallele zur Rechtsprechung zur K\u00fcndigung von DSL-Vertr\u00e4gen sah.<\/p>\n<p>Ein <strong>Dauerschuldverh\u00e4ltnis<\/strong>, wie ein Fitnessstudio-Vertrag im vorliegenden Fall, kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist gek\u00fcndigt werden. Ein <strong>wichtiger Grund<\/strong> liegt vor, wenn dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer K\u00fcndigungsfrist nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>Nach der Definition wird ein besonders wichtiger Teil eurer Aufgabe erwartet: Die saubere Argumentation am Einzelfall. Relevant f\u00fcr eure Bewertung ist vor allem eine saubere Argumentation und <strong>Abw\u00e4gung der Interessen<\/strong> der Vertragsparteien! Aber auch die Kenntnis der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung geh\u00f6rt zu den Anforderungen des Examens, sodass ihr der nunmehr vom BGH vertretenen Ansicht am Ende folgen solltet. In Anwaltsklausuren w\u00e4re auch nichts anderes zweckm\u00e4\u00dfig!!<\/p>\n<p>Nach bisheriger Rechtsprechung wurde ein Wohnsitzwechsel des Fitness-Studionutzers teilweise ein zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung wichtiger Grund anerkannt. So etwa entschied\u00a0 Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 6 U 164\/93), dass ein Sonderk\u00fcndigungsrecht bestehe, sobald der Anfahrtsweg und die Kosten unzumutbar sind.<\/p>\n<p>Diese Ansicht ist nunmehr \u00fcberholt, denn die Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr den wichtigen Grund f\u00e4llt nach der hiesigen Entscheidung in aller Regel zu Lasten des Fitness-Studionutzers aus:<\/p>\n<p>Der Kunde tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Ver\u00e4nderung seiner pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse nicht mehr nutzen zu k\u00f6nnen. Anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gr\u00fcnden, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.<\/p>\n<p>Ein Umzug &#8211; sei er berufsbedingt oder nicht &#8211; unterliege, wie bereits dargestellt, dem Einfluss des Kunden.<\/p>\n<p>Anfahrtsweg und sonstige Umst\u00e4nde k\u00f6nnen demnach keine Unzumutbarkeit begr\u00fcnden!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Viel Erfolg im Examen!<\/strong><\/p>\n<p><em>J. Will<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den RefNews besprechen wir regelm\u00e4\u00dfig examensrelevante Entscheidungen, die Grundlage f\u00fcr Klausuren oder die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung im 2. Examen werden k\u00f6nnen. Dieses Mal geht es um die\u00a0Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung eines Fitnessstudiovertrages &#8211;\u00a0BGH, Urteil vom 4. Mai\u00a02016 &#8211; XII ZR 62\/15 &#8211; vorgestellt\u00a0von Jeanette Will. &nbsp; 1. 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