{"id":10733,"date":"2026-04-14T02:04:01","date_gmt":"2026-04-14T02:04:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10733"},"modified":"2021-01-08T16:49:12","modified_gmt":"2021-01-08T14:49:12","slug":"sperrfrist-nach-arbeitslosmeldung-mit-guten-argumenten-wehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/nach-dem-referendariat\/sperrfrist-nach-arbeitslosmeldung-mit-guten-argumenten-wehren\/","title":{"rendered":"Sperrfrist nach Arbeitslosmeldung? Mit guten Argumenten wehren!"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-10734\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2016\/05\/danach1.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2016\/05\/danach1.png 150w, https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2016\/05\/danach1-140x140.png 140w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Es ist ein klassisches Problem vieler Referendare: Nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung meldet man sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend \/ arbeitslos. Die Agentur geht &#8211; aus oftmals \u00fcberhaupt nicht benannten Gr\u00fcnden &#8211; davon aus, dass die Meldung zu sp\u00e4t erfolgte und verh\u00e4ngt als erste Ma\u00dfnahme eine Sperrfrist.<\/p>\n<p>Wir haben aus erster Hand nun einen Erfahrungsbericht eines Referendars erhalten, der sich erfolgreich gegen die verh\u00e4ngte Sperrfrist gewehrt hat (vielen Dank hierf\u00fcr!).<!--more--><\/p>\n<p>Hintergrund des\u00a0Problems ist die umstrittene Frage, wann man sich als Rechtsreferendar arbeitslos melden muss. Ausgangspunkt ist die gesetzliche Regelung in \u00a7 38 Abs. 1 S. 2 SGB III. Danach besteht grunds\u00e4tzlich\u00a0die Pflicht, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes bei der Arbeitsagentur zu melden. Die Arbeitsagenturen berufen sich regelm\u00e4\u00dfig darauf, dass Referendare mit der Ladung und Erhalt des Termins der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung Kenntnis im Sinne der Norm erlangen.<\/p>\n<p>So war es offenbar auch im Falle des ehemaligen Referendars, der uns seine Erfahrungen geschildert hat, namentlich aber nicht genannt werden m\u00f6chte. Er hatte beim LJPA NRW m\u00fcndliche Pr\u00fcfung und meldete sich dann &#8211; auch wegen der verdienten Feierei &#8211; erst am zweiten Tag nach der Pr\u00fcfung bei der Agentur arbeitslos. Dies sah die Arbeitsagentur allerdings als versp\u00e4tet an und verh\u00e4ngte eine Sperrfrist von einer Woche.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. 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Die Kenntnis von diesem Zeitpunkt muss sicher sein, d. h. der Arbeitnehmer muss den <strong>konkreten Beendigungszeitpunkt<\/strong> positiv kennen (BSG, Urteil vom 18.8.2005, Az.: B 7a\/7 AL 80\/04 R). [&#8230;]<\/p>\n<p>Bei Rechtsreferendaren ist der konkrete Zeitpunkt der Beendigung erst die Verk\u00fcndung des Ergebnisses am Tage der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, vgl. \u00a7 31 Abs. 1 S. 1 JAG NRW. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der Pr\u00fcfling dar\u00fcber Kenntnis, wann sein Ausbildungsverh\u00e4ltnis <strong><u>konkret<\/u><\/strong> endet. Mit der Ladung bekommt der Pr\u00fcfling lediglich einen vorl\u00e4ufigen Termin mitgeteilt. Es ist immer m\u00f6glich, dass der Termin aus organisatorischen Gr\u00fcnden verschoben wird, sei es, weil der Pr\u00fcfling erkrankt oder weil die Pr\u00fcfer erkranken. Zudem ist es m\u00f6glich, dass der Pr\u00fcfling in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung durchf\u00e4llt. In dieser Sache verweise ich auch auf das Urteil des <strong>LSG Bayern (Urteil v. 27.01.2015, Az.: L 10 AL 382\/13)<\/strong>, dessen Ausf\u00fchrungen zum Beendigungszeitpunkt ich mir vollst\u00e4ndig zu eigen mache.<\/p><\/blockquote>\n<p>Insbesondere der Verweis auf das LSG Bayern ist ein schlagendes\u00a0Argument. Denn das Landessozialgericht f\u00fchrte in seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich aus, der in der Ladung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung genannte Termin sei lediglich ein vorl\u00e4ufiger Termin, der durchaus noch verschoben werden k\u00f6nne. Die 3-Tages-Frist beginne daher f\u00fcr Rechtsreferendare erst mit dem Tag der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung und der Verk\u00fcndung des Pr\u00fcfungsergebnisses durch den Pr\u00fcfungsvorsitzenden.<\/p>\n<p>Folgt man dieser Rechtsprechung ist eine Arbeitslosmeldung niemals versp\u00e4tet, wenn sie in der 3-Tages-Frist nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erfolgt!\u00a0Auch in dem Fall des ehemaligen Referendars lie\u00df sich die Agentur letztlich \u00fcberzeugen und zog die Sperrfrist zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Erfahrungsbericht des Kollegen sollte jeden Referendar ermutigen, in einer vergleichbaren Situation sich nicht mit der verh\u00e4ngten Sperrfrist abzufinden, sondern gegen diese argumentativ vorzugehen.\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist ein klassisches Problem vieler Referendare: Nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung meldet man sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend \/ arbeitslos. 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