{"id":10700,"date":"2016-05-09T17:26:28","date_gmt":"2016-05-09T15:26:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10700"},"modified":"2016-05-09T17:26:28","modified_gmt":"2016-05-09T15:26:28","slug":"fall-des-monats-fuer-referendare-ablehnung-des-antrags-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-hinsichtlich-der-ausservollzugsetzung-von-217-stgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/verwaltungsstation\/fall-des-monats-fuer-referendare-ablehnung-des-antrags-auf-erlass-einer-einstweiligen-anordnung-hinsichtlich-der-ausservollzugsetzung-von-217-stgb\/","title":{"rendered":"Fall des Monats f\u00fcr Referendare &#8211; Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Au\u00dfervollzugsetzung von \u00a7 217 StGB"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/protokolle-assessorexamen.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-8748\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/rechtsprechung-150x150.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0<a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen<\/a>\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/rechtsprechung.php\">examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare<\/a>\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den Fall des Monats aus dem April\u00a02015\u00a0vor:<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verfassungsrecht:<\/strong> Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Au\u00dfervollzugsetzung von \u00a7 217 StGB \u2013 BVerfG, Beschluss vom 21. 12. 2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrer sind darauf gerichtet, <strong>\u00a7\u00a0217 StGB<\/strong> in der Fassung durch das Gesetz zur Strafbarkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung vom 3.\u00a0Dezember 2015 au\u00dfer Vollzug zu setzen. Gem\u00e4\u00df dem neu gefassten <strong>\u00a7\u00a0217 Abs.\u00a01 StGB<\/strong> macht sich derjenige strafbar, der in der Absicht, die Selbstt\u00f6tung eines anderen zu f\u00f6rdern, diesem hierzu gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig die Gelegenheit gew\u00e4hrt, verschafft oder vermittelt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Teilnehmer bleibt gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7\u00a0217 Abs.\u00a02 StGB<\/strong> straffrei, wer selbst nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig handelt und entweder Angeh\u00f6riger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.<\/p>\n<p>In dieser am 10.\u00a0Dezember 2015 in Kraft getretenen Vorschrift sehen die Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts \u00fcber das eigene Sterben, das Bestandteil des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht (<strong>Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG<\/strong>) sei, zumindest aber von der allgemeinen Handlungsfreiheit (<strong>Art. 2 Abs. 1 GG<\/strong>) umfasst werde.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer sind alle Mitglieder des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V., dessen Zweck gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 der Vereinssatzung insbesondere die Unterst\u00fctzung seiner Mitglieder bei der Durchsetzung des \u201eRecht[s] auf Selbstbestimmung bis zum letzten Atemzug\u201c ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 4 der Satzung erm\u00f6glicht der Verein einem Mitglied, das aus dem Leben scheiden will, \u201eunter Beachtung der jeweils geltenden deutschen und schweizerischen Rechtsordnung\u201c einen begleiteten Suizid.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer tragen vor, sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum ausf\u00fchrlich mit der Option eines Suizids besch\u00e4ftigt zu haben und wegen ihrer gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen ernsthaft gewillt zu sein, ihrem Leben unter bestimmten Voraussetzungen in der nahen Zukunft ein Ende zu setzen. Zum Beleg ihrer uneingeschr\u00e4nkten F\u00e4higkeit zur Einsicht und selbstbestimmten Willensbildung haben sie jeweils ein Gutachten eines Facharztes f\u00fcr Neurologie und Psychiatrie vorgelegt.<\/p>\n<p>Der Verein hat ihnen zwischen April und Juni 2014 auf ihren Wunsch hin und nach Ma\u00dfgabe seiner ethischen Grunds\u00e4tze die &#8211; als \u201egr\u00fcnes Licht\u201c bezeichnete\u00a0&#8211; Zusage erteilt, sie im Falle eines eigenverantwortlichen Sterbewunsches bei einer Selbstt\u00f6tung zu unterst\u00fctzen. Im Hinblick auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu dem von den Beschwerdef\u00fchrern angegriffenen <strong>\u00a7 217 StGB<\/strong> hat der Verein allerdings durch Pressemitteilung vom 27. November 2015 erkl\u00e4rt, keine Suizidbegleitungen mehr durchzuf\u00fchren. Bereits durch eine zum 30. August 2015 erfolgte Satzungs\u00e4nderung hatte der Verein in \u00a7 2a der Satzung geregelt, sich an eine in Kraft getretene Regelung, die eine Begleitung beim Suizid verbietet, halten zu wollen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer sehen sich in ihrem Selbstbestimmungsrecht \u00fcber das eigene Sterben zum einen als (m\u00f6gliche) Adressaten der Strafnorm verletzt. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschlie\u00dfen, dass sie sich als Teilnehmer einer Tat gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 217 StGB<\/strong> strafbar machen k\u00f6nnten. Es komme insbesondere eine Strafbarkeit wegen Anstiftung gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7\u00a7 217, 26 StGB<\/strong> in Betracht, wenn sie als Suizidwillige bei dem potenziellen F\u00f6rderer des Suizids einen Tatentschluss im Sinne des <strong>\u00a7\u00a0217 StGB<\/strong> hervorrufen sollten. Zum anderen umfasse der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts \u00fcber den eigenen Tod auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter zu diesem Zweck. <strong>\u00a7 217 StGB<\/strong> erschwere oder verhindere jedoch durch die Strafandrohung f\u00fcr den gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidhelfer die von Beschwerdef\u00fchrern gew\u00fcnschte Inanspruchnahme professioneller Hilfe beim Suizid.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BVerfG:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Da eine Entscheidung des Senats \u00fcber die Annahme der Verfassungsbeschwerde bislang nicht ergangen ist, ist die Kammer f\u00fcr alle die Verfassungsbeschwerde betreffenden Entscheidungen zust\u00e4ndig (<strong>\u00a7 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG<\/strong>). Dies gilt auch f\u00fcr das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.<\/p>\n<p>Nach <strong>\u00a7\u00a032 BVerfGG<\/strong> kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorl\u00e4ufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde w\u00e4re von vornherein unzul\u00e4ssig oder offensichtlich unbegr\u00fcndet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintr\u00e4ten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg h\u00e4tte, gegen\u00fcber den Nachteilen abw\u00e4gen, die entst\u00fcnden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ist bei der Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, ein besonders strenger Ma\u00dfstab anzulegen. Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz au\u00dfer Kraft zu setzen, nur mit gr\u00f6\u00dfter Zur\u00fcckhaltung Gebrauch machen, ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, m\u00fcssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzul\u00e4ssig noch offensichtlich unbegr\u00fcndet. Derzeit ist jedoch in Anbetracht des besonders strengen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs nicht feststellbar, dass die Beschwerdef\u00fchrer bei Fortgeltung der angegriffenen Strafvorschrift bis zur Entscheidung in der Hauptsache so gravierende Nachteile erleiden w\u00fcrden, dass es zum jetzigen Zeitpunkt unabdingbar w\u00e4re, das angegriffene Gesetz auf der Grundlage des <strong>\u00a7 32 BVerfGG<\/strong> au\u00dfer Vollzug zu setzen.<\/p>\n<p>a) Sofern <strong> 217 StGB<\/strong> nicht au\u00dfer Vollzug gesetzt wird, w\u00e4ren die Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gehindert, die von ihnen grunds\u00e4tzlich gew\u00fcnschte Form einer begleiteten Selbstt\u00f6tung in Anspruch zu nehmen, da der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. durch das strafbewehrte Verbot einer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Sterbehilfe gehindert ist, die den Beschwerdef\u00fchrern zugesagte Unterst\u00fctzung zu leisten.<\/p>\n<p>aa) Entgegen der von den Beschwerdef\u00fchrern vertretenen Rechtsansicht, w\u00fcrden diese sich jedoch selbst dann keinem Risiko einer Strafbarkeit aussetzen, wenn sie Mitarbeiter des Vereins oder andere Personen als gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidhelfer zu tatbestandsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderungshandlungen im Sinne des <strong> 217 StGB<\/strong> bestimmen oder Beihilfehandlungen zu einer solchen Tat leisten sollten. Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung kommt nach den Grunds\u00e4tzen einer sogenannten notwendigen Teilnahme nicht in Betracht. Eine notwendige Teilnahme liegt vor, wenn die Tatbestandsverwirklichung begrifflich die Mitwirkung mehrerer voraussetzt. Demgem\u00e4\u00df bleibt insbesondere das durch die Strafvorschrift gesch\u00fctzte Opfer auch bei einer Mitwirkungshandlung straflos. Da es bei einer Mitwirkungshandlung des gesch\u00fctzten Rechtsgutsin-habers generell an der f\u00fcr eine strafbare Teilnahme notwendigen eigenst\u00e4ndigen Unrechtsverwirklichung fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Teilnahme-handlung das Ma\u00df des zur Tatbestandsverwirklichung Notwendigen nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Aus der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass gerade der potenzielle Suizident vor einer abstrakt das Leben und die Autonomie des Einzelnen gef\u00e4hrdenden Handlung in Form einer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung gesch\u00fctzt werden soll (vgl. BTDrucks 18\/5373, S.\u00a011\u00a0f., 14). Ebenso wie sich der Sterbewillige bei einem missgl\u00fcckten T\u00f6tungsversuch, der von einem anderen auf ausdr\u00fccklichen Wunsch des Opfers hin unternommen wurde, nicht wegen Teilnahme an einer T\u00f6tung auf Verlangen (<strong>\u00a7 216 StGB<\/strong>) strafbar machen kann, bleibt daher auch der Suizidwillige, der bei einem anderen den Entschluss zu einer F\u00f6rderungshandlung im Sinne des <strong>\u00a7\u00a0217 StGB<\/strong> weckt oder eine Beihilfehandlung hierzu erbringt, straflos. Diese Straffreistellung des Suizidwilligen entspricht auch dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers, der allein im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Grunds\u00e4tze einer notwendigen Teilnahme von einer expliziten Straffreistellung abgesehen hat.<\/p>\n<p>bb) Die Beschwerdef\u00fchrer sind daher von der Strafandrohung des <strong>217 StGB<\/strong> nicht als Normadressaten, sondern nur insoweit betroffen, als das Verbot einer gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung die von ihnen grunds\u00e4tzlich gew\u00fcnschte konkrete Art eines begleiteten Suizids mit Unterst\u00fctzung des Vereins Sterbehilfe Deutschland e.V. verhindert.<\/p>\n<p>Dabei ist jedoch zum einen zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihren grunds\u00e4tzlichen Wunsch nach einem begleiteten Suizid in den von ihnen gegen\u00fcber dem Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. ausgef\u00fcllten Frageb\u00f6gen bereits in einem Zeitraum von Mai 2013 bis Januar 2014 ge\u00e4u\u00dfert haben, ohne dass sich seitdem ihr Wunsch aktualisiert h\u00e4tte. Zum anderen w\u00fcrde eine Fortgeltung des <strong>\u00a7\u00a0217 StGB<\/strong> bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur zu einem weiteren Aufschub der beabsichtigen Form der begleiteten Selbstt\u00f6tung f\u00fchren, die im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache noch realisiert werden k\u00f6nnte. Der Eintritt irreversibler Folgen ist somit nicht zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die von den Beschwerdef\u00fchrern gew\u00fcnschte Selbstbestimmung \u00fcber ihr eigenes Sterben durch eine Fortgeltung des <strong>\u00a7\u00a0217 StGB<\/strong> nicht vollst\u00e4ndig verhindert, sondern lediglich hinsichtlich des als Unterst\u00fctzer in Betracht kommenden Personenkreises beschr\u00e4nkt wird. Selbst die Inanspruchnahme professioneller \u00e4rztlicher Unter-st\u00fctzung w\u00e4re f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen, sofern der betreffende Helfer nicht das Tatbestandsmerkmal der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr den Fall, dass die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber sp\u00e4ter erfolglos bliebe, sind nicht nur die Folgen zu ber\u00fccksichtigen, die sich f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer und diejenigen ergeben, die sich aufgrund eines frei gebildeten Willensentschlusses ebenso wie die Beschwerdef\u00fchrer zu einer durch gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig t\u00e4tige Helfer im Sinne des <strong>217 StGB<\/strong> begleiteten Selbstt\u00f6tung entschlossen haben. Bei der Folgenabw\u00e4gung sind vielmehr die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Es ist daher zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Beschluss des <strong>\u00a7\u00a0217 StGB<\/strong> davon ausgegangen ist, dass eine Entwicklung hin zu einer zunehmenden Verbreitung des assistierten Suizids nicht nur k\u00fcnftig zu bef\u00fcrchten, sondern bereits eingetreten ist. Der Gesetzgeber sieht mit dieser Entwicklung die Gefahr verbunden, dass der \u201efatale Anschein einer Normalit\u00e4t\u201c und schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbstt\u00f6tung entstehen und dadurch auch Menschen zur Selbstt\u00f6tung verleitet werden k\u00f6nnten, die dies ohne ein Angebot eines assistierten Suizids aus eigenem Antrieb nicht t\u00e4ten (BTDrucks 18\/5373, S.\u00a011 mit weiterem Verweis auf BTDrucks 17\/11126, S. 1, 6 und 7). Weder der Vortrag der Beschwerdef\u00fchrer noch sonstige Anhaltspunkte lassen darauf schlie\u00dfen, dass die tats\u00e4chlichen Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich fehlerhaft sein k\u00f6nnten und die von diesem prognostizierte weitere Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass <strong>\u00a7 217 StGB<\/strong> au\u00dfer Vollzug gesetzt w\u00fcrde, ist daher zu besorgen, dass sich insbesondere unter schweren Erkrankungen leidende, auf fremde Hilfe angewiesene Personen, die in weit geringerem Ma\u00dfe als die Beschwerdef\u00fchrer zu einer selbstbestimmten und reflektierten Entscheidung \u00fcber das eigene Sterben in der Lage sind, durch die dann fortsetzbaren Angebote gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung zu einem Suizid verleiten lassen k\u00f6nnten. Es kann dabei auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Anbieter einer Suizidassistenz seine Leistungen von der Erf\u00fcllung ethischer Standards abh\u00e4ngig macht, die den \u201eEthischen Grunds\u00e4tzen\u201c entsprechen, die der Verein Sterbehilfe Deutschland e.V. gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 4 seiner Satzung f\u00fcr verbindlich erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass bei Erlass der einstweiligen Anordnung der durch <strong>\u00a7 217 StGB<\/strong> bezweckte Schutz menschlichen Lebens als eines grundrechtlich durch <strong>Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG<\/strong> gesch\u00fctzten Rechtsguts von h\u00f6chstem Rang und der Schutz des autonomen Umgangs des Einzelnen mit diesem Rechtsgut vor einer jedenfalls abstrakten Gef\u00e4hrdung entfallen w\u00fcrde. Die Anzahl der Personen, bei denen sich diese abstrakte Gef\u00e4hrdung vom Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache realisieren k\u00f6nnte, ist dabei kaum einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>c) Insgesamt wiegen die Nachteile, die bei einer Aussetzung des Vollzugs des <strong>217 StGB<\/strong> drohen, schwerer als die nachteiligen Folgen, die auf Seiten der Beschwerdef\u00fchrer eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. 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