{"id":10646,"date":"2016-04-25T08:58:30","date_gmt":"2016-04-25T06:58:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10646"},"modified":"2016-05-17T11:28:01","modified_gmt":"2016-05-17T09:28:01","slug":"totschlag-durch-unterlassen-im-zusammenhang-mit-konsum-von-industriereiniger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/strafrechtsstation\/totschlag-durch-unterlassen-im-zusammenhang-mit-konsum-von-industriereiniger\/","title":{"rendered":"Totschlag durch Unterlassen im Zusammenhang mit Konsum von Industriereiniger"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-6558\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/MP900305894.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/>In den RefNews besprechen wir regelm\u00e4\u00dfig examensrelevante Entscheidungen, die Grundlage f\u00fcr Klausuren oder die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung im 2. Examen werden k\u00f6nnen. Dieses Mal geht es um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs &#8211;\u00a0<em>BGH, Urteil vom 5.August 2015 &#8211; 1 StR 328\/15 &#8211; <\/em>vorgestellt\u00a0von Jeanette Will.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>1. Sachverhalt (gek\u00fcrzt und vereinfacht)<\/u><\/p>\n<p><u><\/u>A und B treffen sich mit weiteren Personen in der Wohnung des A, um diverse Drogen zu konsumieren. Nach\u00a0 einiger Zeit stellt A auch eine Flasche gef\u00fcllt mit dem Industriereiniger GBL (Gammabutyrolacton) zur Verf\u00fcgung. Er weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass dieses Mittel nur verd\u00fcnnt eingenommen werden darf, und trinkt selbst zwei bis drei Milliliter verd\u00fcnnt mit einem halben Liter Wasser.<!--more--><\/p>\n<p>Trotz der Warnung trinkt B sp\u00e4ter unverd\u00fcnnt aus der Flasche eine nicht mehr feststellbare Menge GBL. A bemerkt dies und geht davon aus, dass B eine letale Dosis zu sich genommen hat. Er versucht herbeizuf\u00fchren, dass B sich erbricht, doch dieser wird bewusstlos. A bringt ihn sodann in die stabile Seitenlage und kontrolliert fortan dessen Atmung. Sp\u00e4testens, als sich diese zu verlangsamen beginnt, wird A bewusst, dass Bs Zustand konkret lebensgef\u00e4hrlich ist. Gleichwohl nimmt er den nahenden Tod billigend in Kauf und unternimmt zun\u00e4chst nichts. Erst sp\u00e4ter ruft er den Rettungswagen. Als dieser eintrifft, hatte B bereits einen Atemstillstand erlitten, Versuche einer Reanimation schlagen fehl. H\u00e4tte A unmittelbar bei Erkennen des lebensbedrohlichen Zustandes \u00e4rztliche Hilfe alarmiert, h\u00e4tte B mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das LG M\u00fcnchen verurteilte A (u.a.) wegen Totschlags durch Unterlassen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 212, 13 I StGB.\u00a0Dagegen hat A Revision eingelegt, welche der 1. Strafsenat des BGH mit dem hier besprochenen Beschluss verwirft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>2. Zentrale Aussagen der Entscheidung<\/u><\/p>\n<p><u><\/u>Thema der Entscheidung ist die Strafbarkeit des unechten Unterlassungsdeliktes. Problematisch waren im zugrundeliegenden Fall einerseits die Garantenpflicht des Angeklagten sowie eine eigenverantwortliche Selbstgef\u00e4hrdung des Tatopfers.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt mit diesem Beschluss seine vorangegangene Rechtsprechung zur Garantenpflicht aus Schaffung einer Gefahrenquelle.<\/p>\n<p>Selbst eine bewusste Selbstgef\u00e4hrdung l\u00e4sst hiernach grunds\u00e4tzlich die Erfolgsabwendungspflicht des eintrittspflichtigen Garanten nicht entfallen, wenn sich das allein auf Selbstgef\u00e4hrdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts entwickelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>3. Pr\u00fcfungsrelevanz<\/u><\/p>\n<p><u><\/u><strong>Unechte Unterlassungsdelikte<\/strong> sind ein beliebtes Pr\u00fcfungsthema, das auch im Assessorexamen sicher beherrscht werden muss. Insbesondere im schriftlichen Examen sind die Strafrechtsklausuren in der Regel sehr umfangreich, sodass f\u00fcr l\u00e4ngeres Nachdenken \u00fcber den Pr\u00fcfungsaufbau und die relevanten Aspekte der rechtlichen Abhandlung unechter Unterlassungsdelikte keine Gelegenheit bleibt.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der Pr\u00fcfung stehen meist <strong>Garantenpflicht<\/strong> und <strong>objektive Zurechnung<\/strong>. Die hier besprochene Entscheidung bietet ein Beispiel f\u00fcr eine besondere Konstellation in diesem Kontext. Ob ihrer Aktualit\u00e4t k\u00f6nnte sie durchaus Vorlage eines Teilaspektes einer Examensklausur in n\u00e4herer Zukunft werden. Au\u00dferdem stellt die Bewertung der eigenverantwortlichen Selbstgef\u00e4hrdung durch den BGH einen gewissen &#8222;<strong>Aufreger<\/strong>&#8220; da, welche auch der umstrittenen Rechtsprechung zu Selbstgef\u00e4hrdungen durch Heroinkonsum entspricht. Kritisierte Rechtsprechung\u00a0ist interessant f\u00fcr m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen und bietet au\u00dferdem in der Klausur Gelegenheit, argumentative F\u00e4higkeiten und saubere, dogmatische Vorgehensweise abzupr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich unterscheidet man zwei Gruppen von m\u00f6glichen Garantenstellungen, <strong>Besch\u00fctzer-<\/strong> und <strong>\u00dcberwachergarantenstellung<\/strong>, von welchen die jeweils einschl\u00e4gige in Klausuren sauber herauszuarbeiten ist. Im vorliegenden Fall kam nur eine \u00dcberwachergarantenstellung des A in Betracht.<\/p>\n<p>Eine solche kann aus unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen resultieren, namentlich aus der <strong>Verantwortung f\u00fcr Personen oder Sachen als Gefahrenquelle<\/strong> oder f\u00fcr ein eigenes vorangegangenes Tun (<strong>Ingerenz<\/strong>).<\/p>\n<p>Die Verantwortlichkeit f\u00fcr eine Gefahrenquelle bezieht sich auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.\u00a0Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterh\u00e4lt, hat demnach die der Lage der Verh\u00e4ltnisse erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, sofern dies nach den Gesamtumst\u00e4nden zumutbar ist und von einem verst\u00e4ndigem sowie umsichtigen Menschen f\u00fcr notwendig und ausreichend gehalten wird.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall resultierte die Pflicht zur Abwendung des Todeserfolgs &#8222;aus der tats\u00e4chlichen Herrschaft des Angeklagten \u00fcber die in seinem Besitz befindliche und von ihm in seiner Wohnung f\u00fcr die \u00fcbrigen dort Anwesenden frei zug\u00e4ngliche Flasche mit dem hochgradig gesundheits- und lebensgef\u00e4hrlichen GBL&#8220; (BGH,\u00a0 Beschluss vom 05. August 2015 \u2013 1 StR 328\/15).<\/p>\n<p>Mithin nimmt der BGH hier eine Garantenstellung aus Verantwortlichkeit f\u00fcr eine Sache &#8211; die Flasche mit dem GBL &#8211; an.<\/p>\n<p>Die Reichweite dieser Garantenpflicht ist jedoch umstritten.<\/p>\n<p><em>Anmerkung: <\/em><\/p>\n<p><em>Im Folgen soll ein grober \u00dcberblick \u00fcber den Streitstand gegeben werden. Zu beachten ist f\u00fcr Referendare jedoch, dass im Assessorexamen die Darstellung rechtswissenschaftlicher Meinungsstreitigkeiten weniger ausf\u00fchrlich ausfallen kann, als im ersten Examen. Vorrangiges Ziel ist stets eine praktisch verwertbare L\u00f6sung auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung. Typischerweise sind die Klausuren im Strafrecht \u00e4u\u00dferst umfangreich, sodass sie nur mit einer richtigen Schwerpunktsetzung gelingen k\u00f6nnen. Unfertige Klausuren sind f\u00fcr viele Korrektoren ausreichender Anlass, den Pr\u00fcfling durchfallen zu lassen, auch wenn die Klausur ansonsten korrekte und anschauliche Darstellungen enth\u00e4lt.<\/em><\/p>\n<p><em>Auswendiglernen von Streitst\u00e4nden ist mit Einschr\u00e4nkungen \u00fcberfl\u00fcssig, wichtiger ist Problembewusstsein und eine saubere Arbeit mit dem Kommentar. Ausnahme: Klassiker des Strafrechts. Etwa das Problem der Abgrenzung Raub\/R\u00e4uberische Erpressung ist meines Wissens offenbar in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung auch im zweiten Examen immer noch beliebter Pr\u00fcfungsgegenstand. Besser ist es daher wohl, diese und \u00e4hnliche Problematiken sowie damit im Zusammenhang stehende Probleme zu kennen. Ihr wisst ja, in der M\u00fcndlichen kann einem vieles begegnen. Eine gezieltere Vorbereitung darauf ist m\u00f6glich, sobald man seine Kommission kennt&#8230;dann kann man immerhin Voodoo-P\u00fcppchen basteln&#8230;<\/em><\/p>\n<p><em>In Klausuren sollten Streitst\u00e4nde nach der Ansicht der Rechtsprechung entschieden werden. Zwar darf auch sonstigen vertretbare Ansichten gefolgt werden, jedoch verbaut man sich mit dieser Option oft den Weg zu punktetr\u00e4chtigen Folgeproblemen.<\/em><\/p>\n<p>Nach dem <strong>BGH<\/strong> beschr\u00e4nkt sich die entsprechende Pflicht auf das Ergreifen solcher Ma\u00dfnahmen, die nach den Gesamtumst\u00e4nden zumutbar sind und die ein verst\u00e4ndiger und umsichtiger Mensch f\u00fcr notwendig und ausreichend h\u00e4lt, um andere vor Sch\u00e4den zu bewahren.<\/p>\n<p>Eine aus der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr eine Gefahrenquelle folgende <strong>Erfolgsabwendungspflicht<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Absatz 1 StGB lediglich dann, wenn mit der Er\u00f6ffnung der Gefahrenquelle die nahe liegende M\u00f6glichkeit begr\u00fcndet wurde, dass Rechtsg\u00fcter anderer Personen verletzt werden k\u00f6nnen (BGH aaO.).<\/p>\n<p>In welchem Umfang die Erfolgsabwendungspflicht besteht, bestimmt sich nach dem Grad der Gefahr. Die Anforderungen an den f\u00fcr die Gefahrenquelle Zust\u00e4ndigen sind umso h\u00f6her, je gr\u00f6\u00dfer bei erkennbarer Gef\u00e4hrlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensit\u00e4t sind (BGH, aaO; BGH Urteil vom 13. November 2008 \u2013 4 StR 252\/08, BGHSt 53, 38, 42 Rn. 16).<\/p>\n<p>In der Literatur wird nur teilweise eine Erfolgsabwendungspflicht eines \u00dcberwachergaranten angenommen mit dem Argument, dass andernfalls unbillige Ergebnisse entst\u00fcnden. Eine andere Ansicht lehnt eine solche Rettungspflicht g\u00e4nzlich ab, da diese Garantenstellung eben nur eine Sicherungspflicht begr\u00fcnde, eine Rettungspflicht k\u00f6nne sich nur aus Ingerenz ergeben.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen der Rechtsprechung f\u00fcr eine Erfolgsabwendungspflicht gegeben:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Angesichts des wahllosen Suchtmittelkonsumverhaltens der in der Wohnung anwesenden Personen war (&#8230;) die Gefahr eines Zugriffs auch auf diese Substanz nahe liegend.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Dass es angesichts des bis zum Vorfallzeitpunkt von allen Anwesenden gezeigten Konsumverhaltens auch zu der Einnahme von GBL kommen w\u00fcrde, war daher eine voraussehbare Entwicklung. Wegen der mit einer Einnahme des unverd\u00fcnnt in der f\u00fcr jeden Anwesenden frei zug\u00e4nglichen Flasche befindlichen GBL einhergehenden hohen Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr das Leben und die Gesundheit von Konsumenten waren an den Angeklagten als Inhaber der Sachherrschaft \u00fcber den gef\u00e4hrlichen Gegenstand hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, um der Lebensgef\u00e4hrlichkeit des Konsums zu begegnen. Die ausgesprochene Warnung des Angeklagten, GBL nicht unverd\u00fcnnt zu sich zu nehmen, gen\u00fcgte angesichts des frei zug\u00e4nglichen Aufstellens der Flasche in der Wohnung in Anwesenheit mehrerer Personen, die bereits zuvor Alkohol und verschiedene Drogen konsumiert hatten, dazu nicht. Der Angeklagte hat daher als f\u00fcr die Flasche zust\u00e4ndiger Besitzer durch den geschilderten Umgang mit ihr eine Gefahrenquelle er\u00f6ffnet. Dies begr\u00fcndete grunds\u00e4tzlich seine Pflicht, dem von dieser Quelle f\u00fcr die Rechtsg\u00fcter Dritter ausgehenden Gef\u00e4hrlichkeitspotential durch geeignete und ihm zumutbare Ma\u00dfnahmen zu begegnen.&#8220; (BGH aaO.)<\/p><\/blockquote>\n<p>Zweiter Problemkreis der Entscheidung war eine <strong>eigenverantwortliche Selbstgef\u00e4hrdung<\/strong> des Opfers.<\/p>\n<p>Eigenverantwortliche Selbstgef\u00e4hrdung l\u00e4sst die objektive Zurechnung entfallen, sodass der objektive Tatbestandes eines Deliktes nicht erf\u00fcllt wird. Mangels strafbarer Haupttat (Eigenverantwortliche Selbstsch\u00e4digung ist f\u00fcr den Selbstsch\u00e4digenden straflos) w\u00e4re auch keine Teilnahme an dieser m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Eine Strafbarkeit kommt nach der Rechtsprechung jedoch dann in Betracht, wenn Folgen eintreten, die von dem Selbstsch\u00e4digenden nicht gewollt waren. Ein Garant muss nach dem BGH f\u00fcr eine Erfolgsabwendung einstehen, wenn dem Opfer eine von diesem nicht gewollte Sch\u00e4digung droht.<\/p>\n<p>In der Literatur wird eine Garantenpflicht bei eigenverantwortlicher Selbstgef\u00e4hrdung gr\u00f6\u00dftenteils abgelehnt.\u00a0Ein Wertungswiderspruch wird darin gesehen, dass eine strafrechtliche Beteiligung an der eigenverantwortlichen Selbstgef\u00e4hrdung nicht m\u00f6glich sei, aber dann bei Realisierung des vom Rechtsgutsinhaber\u00a0 eingegangenen Risikos eine strafbew\u00e4hrte Erfolgsabwendungspflicht aus \u00a7 13 Abs. 1 StGB resultieren solle.<\/p>\n<p>Auf den vorliegenden Fall wandte der BGH seine Grunds\u00e4tze wie folgt an:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Entwickelt sich das allein auf Selbstgef\u00e4hrdung angelegte Geschehen erwartungswidrig in Richtung auf den Verlust des Rechtsguts, umfasst die urspr\u00fcngliche Entscheidung des Rechtsgutsinhabers f\u00fcr die (blo\u00dfe) Gef\u00e4hrdung seines Rechtsguts nicht zugleich den Verzicht auf Ma\u00dfnahmen zum Erhalt des nunmehr in einen Zustand konkreter Gefahr geratenen Rechtsguts. Eine Person, die nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des \u00a7 13 Abs. 1 StGB Garant f\u00fcr das bedrohte Rechtsgut ist, trifft dann im Rahmen des tats\u00e4chlich M\u00f6glichen und ihr rechtlich Zumutbaren die Pflicht, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs abzuwenden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Eine eigenverantwortliche Selbstgef\u00e4hrdung seines Lebens durch den Verstorbenen B schloss\u00a0 die aus der Herrschaft \u00fcber eine Gefahrenquelle resultierende Pflicht des Angeklagten zur Abwendung des drohenden Todeserfolgs gerade nicht aus, als sich nach der unverd\u00fcnnten Einnahme von GBL gerade das Gefahrenpotential f\u00fcr das Leben Bs zu realisieren begann, das der Angeklagte durch das dem Zugriff seiner G\u00e4ste offene Abstellen der Flasche mit dem genannten Stoff gerade er\u00f6ffnet hatte.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Ob ein Fall, in welchem der Selbstsch\u00e4diger eine <strong>Suizidabsicht<\/strong> verfolgt, gleicherma\u00dfen rechtlich zu bewerten ist, lie\u00df der BGH offen. Das Tatgericht hatte keinen Selbstst\u00f6tungswillen beim Opfer festgestellt. Gibt es in einer Klausur aber Hinweise auf eine Suizidabsicht, muss diskutiert werden, ob bei Verlust der Handlungsf\u00e4higkeit des Selbstsch\u00e4digers dieser die &#8222;Eigenverantwortlichkeit&#8220; seiner Selbstsch\u00e4digung einb\u00fc\u00dft und deshalb wieder eine Erfolgsabwendungspflicht des Garanten begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend sei darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Fall angewandte Rechtsprechung in ihrer Konsequenz durchaus fragw\u00fcrdig ist. Einem vollj\u00e4hrigen Selbstsch\u00e4diger beim Konsum einer nicht unter das BtMG fallenden Substanz wird ein hohes Ma\u00df an Verantwortung abgesprochen.<\/p>\n<p>Eine Strafbarkeit des A aus \u00a7 323 c StGB w\u00e4re das wohl lebensn\u00e4here Ergebnis einer abweichenden Beurteilung der eigenverantwortlichen Selbstgef\u00e4hrdung.<\/p>\n<p>Dennoch entspricht die in diesem Fall vorgenommene Wertung der g\u00e4ngigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung und sollte gerade aufgrund ihres nicht unmittelbar einleuchtenden rechtlichen Ergebnisses bekannt sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Ich w\u00fcnsche euch viel Erfolg im Examen!<\/strong><\/p>\n<p><em>Jeanette Will<\/em><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\"><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den RefNews besprechen wir regelm\u00e4\u00dfig examensrelevante Entscheidungen, die Grundlage f\u00fcr Klausuren oder die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung im 2. Examen werden k\u00f6nnen. 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