{"id":10289,"date":"2015-11-12T17:30:54","date_gmt":"2015-11-12T15:30:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10289"},"modified":"2015-11-17T14:00:02","modified_gmt":"2015-11-17T12:00:02","slug":"fall-des-monats-fuer-referendare-vernehmung-eines-zeugen-ausserhalb-der-hauptverhandlung-als-revisionsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/examen\/fall-des-monats-fuer-referendare-vernehmung-eines-zeugen-ausserhalb-der-hauptverhandlung-als-revisionsgrund\/","title":{"rendered":"Fall des Monats f\u00fcr Referendare &#8211; Vernehmung eines Zeugen au\u00dferhalb der Hauptverhandlung als Revisionsgrund"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/protokolle-assessorexamen.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-8748\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/rechtsprechung-150x150.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0<a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen<\/a>\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/rechtsprechung.php\">examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare<\/a>\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den Fall des Monats aus dem Oktober\u00a02015\u00a0vor:<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Strafrecht: Vernehmung eines Zeugen au\u00dferhalb der Hauptverhandlung als Revisionsgrund \u2013 BGH, Beschluss vom 28. 05. 2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Am 7. April 2014 kam es auf Initiative des Vorsitzenden Richters K. zu einem Telefongespr\u00e4ch mit dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S.. Darin teilte der Vorsitzende mit, ein Beschuldigter aus einem anderen Verfahren, der Umschluss mit dem Angeklagten gehabt habe, habe ihm gegen\u00fcber Angaben zu dem Angeklagten gemacht. Dieser Beschuldigte mit Namen R. habe berichtet, der Angeklagte habe ihm w\u00e4hrend des Umschlusses erz\u00e4hlt, er sei wegen Raubes und K\u00f6rperverletzung angeklagt und rechne mit f\u00fcnf bis sieben Jahren Strafe; er werde das nur zugeben, weil er ohnehin wegen DNA-Spuren \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nne. Er, der Vorsitzende, habe ihn reden lassen und dann noch ein oder zwei Fragen gestellt. Der Vorsitzende gab weiter an, \u00fcber das Geschehen aus Gr\u00fcnden der Transparenz zu informieren.<\/p>\n<p>Am 9. April 2014 besuchte Rechtsanwalt S. den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt. Dieser teilte mit, mit R. gesprochen zu haben. Dieser habe ihm gegen\u00fcber angegeben, in der Verhandlungspause von einem Vorf\u00fchrbeamten angesprochen, sodann in das B\u00fcro des Vorsitzenden gef\u00fchrt und dort als Zeuge in der Sache des Angeklagten vernommen worden zu sein. Eine Staatsanw\u00e4ltin sei auch zugegen gewesen. Der Angeklagte \u00fcbergab am Ende ein Schreiben von R., in dem dieser best\u00e4tigte, dass der Vorsitzende K. mit ihm habe reden wollen, er aber nichts gesagt habe.<\/p>\n<p>Am 9. April 2014 stellte der Angeklagte per Telefax den Antrag, den Vorsitzenden Richter am Landgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dies st\u00fctzte er im Wesentlichen auf den geschilderten Geschehensablauf.<\/p>\n<p>Am Morgen des 10. April 2014 vor Beginn der Hauptverhandlung \u00fcbergab der Angeklagte seinem Verteidiger, Rechtsanwalt S., ein weiteres Schreiben des R. vom 9. April 2014, in dem dieser angab, dass der Vorsitzende Richter ihn am 4. April 2014 unter anderem befragt habe, ob er etwas \u00fcber die Taten und \u00fcber Kinder wisse, ob er glaube, dass der Angeklagte selbstmordgef\u00e4hrdet sei, ob er Kenntnis vom Anwaltswechsel habe, ob er etwas von anderen F\u00e4llen und von der Strafvorstellung des Angeklagten habe und ob er das Gef\u00fchl habe, dass der Angeklagte nicht die Wahrheit sage. Bei dieser Befragung seien Frau Staatsanw\u00e4ltin N. sowie die Rechtsanw\u00e4ltinnen M. und Bi. anwesend gewesen.<\/p>\n<p>Zu Beginn der Hauptverhandlung am 10. April 2014 verlas der Vorsitzende Richter K. einen von ihm verfassten Vermerk, in dem er den folgenden Sachverhalt einr\u00e4umte: Der Angeklagte R. habe am 4. April 2014 in einer vor der Kammer gef\u00fchrten Hauptverhandlung von sich aus spontan ge\u00e4u\u00dfert, er mache mit einem Mitgefangenen Umschluss, der in der kommenden Woche vor der Kammer Termin habe. Auf Befragen zu seiner aktuellen Haftsituation, zu seinem Umschlussverhalten und seiner eigenen &#8222;Legende&#8220; gegen\u00fcber Mitgefangenen habe der Angeklagte R. Angaben, teilweise auch auf seine Nachfragen, gemacht. Danach habe der Angeklagte ihm erz\u00e4hlt, er befinde sich wegen eines Raub\u00fcberfalls in Untersuchungshaft, er habe eine Frau \u00fcberfallen, dabei seien wohl Spuren gesichert worden. Soweit Spuren da seien, werde er die Tatvorw\u00fcrfe auch einr\u00e4umen, ansonsten wolle er sich nicht \u00e4u\u00dfern. Er habe Sorge, nach der Entlassung wieder Arbeit zu finden, er rechne mit einer Freiheitsstrafe von f\u00fcnf bis sieben Jahren. R. habe zudem mitgeteilt, er halte den Angeklagten nicht f\u00fcr selbstmordgef\u00e4hrdet. Diesen Sachverhalt habe er, der Vorsitzende, am 7. April 2014 Herrn Rechtsanwalt S. aus Gr\u00fcnden der Transparenz mitgeteilt, den Angaben des R. werde keine Bedeutung f\u00fcr das Verfahren gegen den Angeklagten beigemessen.<\/p>\n<p>Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde das Schreiben des Mith\u00e4ftlings R. vom 9. April 2014 verlesen und zum Gegenstand des Befangenheitsantrags gemacht.<\/p>\n<p>In seiner Stellungnahme zu den vorgelegten dienstlichen Erkl\u00e4rungen st\u00fctzte der Angeklagte das Ablehnungsgesuch nicht mehr nur auf die evidente Verletzung von Anwesenheitsrechten bei einer Zeugenvernehmung au\u00dferhalb der Hauptverhandlung, sondern ausdr\u00fccklich auch auf die Frage nach seinen Strafma\u00dfvorstellungen an den Mith\u00e4ftling R.. Dies impliziere, dass der Vorsitzende von der Schuld des Angeklagten bereits vor Beginn der Hauptverhandlung \u00fcberzeugt sei.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 16. April 2014 wies die Strafkammer das Ablehnungsgesuch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der sich aus der dienstlichen \u00c4u\u00dferung des Vorsitzenden Richters ergebende Sachverhalt sei nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begr\u00fcnden. Soweit der Angeklagte bef\u00fcrchte, der Vorsitzende habe die Befragung des Zeugen R. deshalb vorgenommen, um diesen ungest\u00f6rt und unter Verletzung seines prozessualen Rechts auf kontradiktorische Befragung eines potentiellen Belastungszeugen zu befragen, sei dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde nicht zu begr\u00fcnden. So habe sich der damalige Mith\u00e4ftling von sich aus ge\u00e4u\u00dfert. Auch seien das Umschlussverhalten des R. und somit auch die Person des Angeklagten B. durchaus von Interesse f\u00fcr das damalige Verfahren gewesen.<\/p>\n<p>Soweit der abgelehnte Richter aus der Situation heraus auch aktiv Fragen in Bezug auf den Angeklagten B. gestellt habe, sei auch dies nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begr\u00fcnden, weil er an dem unmittelbar auf die Hauptverhandlung vom 4. April 2014 folgenden Werktag den Verteidiger des Angeklagten \u00fcber den Sachverhalt aus Gr\u00fcnden der Transparenz informiert habe.<\/p>\n<p>Soweit der Angeklagte schlie\u00dflich aus der Frage des abgelehnten Richters an den Mith\u00e4ftling R. zu seinen Strafvorstellungen folgere, der abgelehnte Richter sei von der Schuld des Angeklagten bereits \u00fcberzeugt, sei dieser Schluss nicht zu ziehen. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Frage augenscheinlich an die \u00c4u\u00dferung des R., der Angeklagte habe ihm gegen\u00fcber angegeben, soweit Spuren vorhanden seien, w\u00fcrde er die Tatvorw\u00fcrfe einr\u00e4umen, angekn\u00fcpft habe, impliziere die Frage nach den Strafvorstellungen des abgelehnten Richters nicht, dass nach seiner Vorstellung zwingend eine Strafe verh\u00e4ngt werde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BGH:<\/strong><\/p>\n<p>Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensr\u00fcge Erfolg. Der Beschwerdef\u00fchrer macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisionsgrund des <strong>\u00a7\u00a0338\u00a0Nr. 3 StPO<\/strong> gegeben ist.<\/p>\n<p>Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen. Das Verhalten des Vorsitzenden Richters in der gegen den Mith\u00e4ftling des Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung, wie es sich aus seiner dienstlichen Erkl\u00e4rung ergibt, ist geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begr\u00fcnden (<strong>\u00a7 24\u00a0Abs. 2 StPO<\/strong>).<\/p>\n<p>1. Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegen\u00fcber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit st\u00f6rend beeinflussen kann. Davon ist hier aus der Sicht eines vern\u00fcnftigen Angeklagten auszugehen.<\/p>\n<p>Der Vorsitzende Richter hat nicht nur Erkl\u00e4rungen des Mith\u00e4ftlings R., die dieser zu dem Angeklagten B. und den ihm vorgeworfenen Taten abgegeben hat, entgegen-genommen. Er hat zudem selbst Fragen an diesen gerichtet, unter anderem jedenfalls dazu, ob der Ange-klagte sich \u00fcber seine Familie, etwa eine Tochter, einen Wechsel des Anwalts oder \u00fcber seine Strafvorstellungen ge\u00e4u\u00dfert habe. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht mehr unvoreingenommen und unparteilich an die Sache des Angeklagten herangegangen ist.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich freilich noch nicht aus dem Umstand, dass er Erkl\u00e4rungen des damaligen Angeklagten R. entgegengenommen hat, die den Angeklagten betrafen. Daraus l\u00e4sst sich &#8211; insbesondere dann, wenn solche Angaben auch f\u00fcr das damalige Verfahren des Mith\u00e4ft-lings R. von Bedeutung waren &#8211; keine Voreinge-nommenheit des vernehmenden Richters ableiten. Auch der Umstand, dass es insoweit zu (einzelnen) Nachfragen durch den Vorsitzenden gekommen ist, kann noch nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit begr\u00fcnden. Denn auch dies kann der nicht im Einzelnen rekonstruierbaren Vernehmungssituation geschuldet und damit vom Fragerecht des Vorsitzenden in der damaligen Hauptverhandlung gedeckt sein, in der sich weitere Fragen, beispielsweise zum Hintergrund der von dem Mith\u00e4ftling R. abgegebenen Erkl\u00e4rungen, etwa im Zusammenhang mit der Einsch\u00e4tzung der m\u00f6glichen Suizidalit\u00e4t des Angeklagten B., aufdr\u00e4ngten, ohne dass damit prozessuale Rechte des Angeklagten in grober Weise verletzt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nicht mehr von einem m\u00f6glichen Fragerecht des Vorsitzenden Richters im Verfahren gegen den Mith\u00e4ftling R. gedeckt war aber die Frage nach den Strafma\u00dfvorstellungen des Angeklagten, die f\u00fcr das Verfahren gegen den Mith\u00e4ftling offenkundig keine Bedeutung haben konnten. Sie war erkennbar geleitet von einem Interesse des Vorsitzenden Richters an einer anderen, in seine Zust\u00e4ndigkeit fallenden Strafsache, hier am Verfahren gegen den Angeklagten, und zielte darauf ab, vor Beginn der Hauptverhandlung zu erfahren, wie der Angeklagte die Erfolgsaussichten seines Strafverfahrens einsch\u00e4tze. Das Wissen dar\u00fcber steht einem Gericht bei seiner Urteilsfindung regelm\u00e4\u00dfig fr\u00fchestens mit dem Pl\u00e4doyer der Verteidigung zur Verf\u00fcgung; eine dahingehende Frage an den Angeklagten im Verlauf einer Hauptverhandlung w\u00e4re nicht nur praktisch ungew\u00f6hnlich, sondern w\u00fcrde auch rechtlichen Bedenken begegnen. Denn die Vorstellung des Angeklagten \u00fcber das Ma\u00df der Strafe ist in einem auf Wahrheitsermittlung ausgerichteten Strafverfahren, an dessen Ende eine schuldangemessene Strafe zu stehen hat, ohne Bedeutung. Stellt ein Richter gleich-wohl eine darauf gerichtete Frage, ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die hierdurch gewonnene Kenntnis sachwidrig im Zusammenhang mit der Feststellung von Schuld und der Bemessung von Strafen Bedeutung erlangen kann. Geschieht dies &#8211; wie im zugrunde liegenden Fall &#8211; zudem au\u00dferhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers durch Vernehmung einer anderen Auskunftsperson, l\u00e4sst dies besorgen, dass der eine solche Frage stellende Richter dem Angeklagten nicht mehr unparteilich und unvoreingenommen gegen\u00fcber steht.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Frage nach den Strafvorstellungen des Angeklagten zwar nicht &#8211; wie das Landgericht zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; impliziert, dass nach der Vorstellung des fragenden Richters &#8222;zwingend&#8220; eine Strafe verh\u00e4ngt werde. Ihr ist aber die Vorstellung des Richters zu entnehmen, der Angeklagte mache sich \u00fcber ein Strafma\u00df Gedanken, was (auch aus Sicht des Richters) voraussetzt, dass der Angeklagte Straftaten begangen hat oder jedenfalls davon ausgeht, dass er schuldig gesprochen werde. Die Frage l\u00e4sst insoweit besorgen, der Vorsitzende Richter habe sich von der Schuld des Angeklagten bereits \u00fcberzeugt oder jedenfalls im &#8222;Vorfeld&#8220; \u00fcberzeugen wollen.<\/p>\n<p>2. Der Umstand, dass der abgelehnte Richter die Vorg\u00e4nge aus der Hauptverhandlung gegen den Mith\u00e4ftling R. am darauf folgenden Werktag dem Verteidiger des Angeklagten &#8222;aus Gr\u00fcnden der Transparenz&#8220; mitgeteilt hat, l\u00e4sst die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen. Dies k\u00e4me nur in Betracht, wenn gerade durch diese Erkl\u00e4rung der Eindruck einer m\u00f6glichen Befangenheit beseitigt w\u00fcrde. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der abgelehnte Richter hat mit seinem Vorgehen (und ausdr\u00fccklich auch in seinem Telefonat mit Rechtsanwalt S.) zu erkennen gegeben, dass er sein Verhalten, das er lediglich aus Gr\u00fcnden der Transparenz offenbarte, unzutreffender Weise f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtete. Er hat damit &#8211; auch wenn er bekundete, den gewonnenen Erkenntnissen werde keine Bedeutung f\u00fcr das Verfahren beigemessen &#8211; die sich aus seinem prozessualen Verhalten ergebenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>3. Die mangelhafte Zur\u00fcckweisung des Befangenheitsgesuchs des Angeklagten f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur\u00fcckverweisung (<strong>\u00a7\u00a0338 Nr. 3 StPO<\/strong>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. 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