{"id":10130,"date":"2015-06-17T11:52:31","date_gmt":"2015-06-17T09:52:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10130"},"modified":"2015-06-17T11:52:31","modified_gmt":"2015-06-17T09:52:31","slug":"fall-des-monats-fuer-rechtsreferendare-haftung-fuer-schaeden-beim-abschleppen-eines-fahrzeugs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/zivilrechtsstation\/fall-des-monats-fuer-rechtsreferendare-haftung-fuer-schaeden-beim-abschleppen-eines-fahrzeugs\/","title":{"rendered":"Fall des Monats f\u00fcr Rechtsreferendare &#8211; Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den beim Abschleppen eines Fahrzeugs"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/protokolle-assessorexamen.de\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-8748\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2014\/02\/rechtsprechung-150x150.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" \/><\/a>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0<a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/\">Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen<\/a>\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden <a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/rechtsprechung.php\">examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare<\/a>\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den Fall des Monats aus dem Mai 2015\u00a0vor:<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zivilrecht:<\/strong> Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den beim Abschleppen eines Fahrzeugs \u2013 BGH, Urteil vom 18. 02. 2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte betreibt ein Abschleppunternehmen. Am 12. Februar 2011 schleppte er im Auftrag der Stadt M. das vom Kl\u00e4ger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Kl\u00e4ger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang besch\u00e4digt worden, wodurch ihm ein Schaden in H\u00f6he von 3.356,36 \u20ac entstanden sei. Die auf Ersatz seines Schadens gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger seinen Klageantrag weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BGH:<\/strong><\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Abschleppunternehmen zu.<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Kein deliktischer Anspruch wegen Haftungs\u00fcbergang auf die Stadt M. gem\u00e4\u00df Art. 34 GG<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass deliktische Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten wegen der behaupteten Besch\u00e4digung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gem\u00e4\u00df <strong>Art.\u00a034\u00a0Satz 1 GG<\/strong> ausgeschlossen sind. Der Beklagte handelte bei der Durchf\u00fchrung des ihm von der Stadt M. erteilten Abschleppauftrages in Aus\u00fcbung eines ihm anvertrauten \u00f6ffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit f\u00fcr sein etwaiges Fehlverhalten allein die Stadt M. trifft.<\/p>\n<p>a) Zieht der Staat private Unternehmer zur Erf\u00fcllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so h\u00e4ngt die Qualifikation der T\u00e4tigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachn\u00e4he der \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den beh\u00f6rdlichen Pflichtenkreis ab. Je st\u00e4rker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeit und der von der Beh\u00f6rde zu erf\u00fcllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto n\u00e4her liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung f\u00fcr fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchf\u00fchrung einer von ihm angeordneten Ma\u00dfnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelte der Beklagte bei der Durchf\u00fchrung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war f\u00fcr die Stadt M. im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren &#8222;Erf\u00fcllungsgehilfe&#8220; t\u00e4tig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Kl\u00e4gers diente der Vollstreckung des in dem &#8211; vom Kl\u00e4ger missachteten &#8211; Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme. H\u00e4tte die Stadt M. als Stra\u00dfenverkehrsbeh\u00f6rde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgef\u00fchrt, so st\u00e4nde der hoheitliche Charakter der Ma\u00dfnahme au\u00dfer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abh\u00e4ngen, ob die Vollstreckungsbeh\u00f6rde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Beh\u00f6rde die Ma\u00dfnahme durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit f\u00fcr sein etwaiges Fehlverhalten gem\u00e4\u00df <strong>34 Satz 1 GG<\/strong> allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuld\u00fcbernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, pers\u00f6nlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung Dritter<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach dem Kl\u00e4ger kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten zusteht. Der Kl\u00e4ger ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossenen Vertrages \u00fcber das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.<\/p>\n<p>a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (<strong>328 BGB<\/strong>), der f\u00fcr den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begr\u00fcndet, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen kann.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgem\u00e4\u00dfen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, f\u00fcr den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und F\u00fcrsorge in gleichem Ma\u00df auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgem\u00e4\u00df in Ber\u00fchrung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gl\u00e4ubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbed\u00fcrftig ist.<\/p>\n<p>b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Stadt M. ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Kl\u00e4gers in den Schutzbereich des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbed\u00fcrftigkeit.<\/p>\n<p>aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bed\u00fcrfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend gesch\u00fctzt w\u00e4re. Eine Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelm\u00e4\u00dfig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Anspr\u00fcche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Anspr\u00fcche, die er auf dem Weg \u00fcber die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will.<\/p>\n<p>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Kl\u00e4ger nicht schutzbed\u00fcrftig. Denn ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begr\u00fcndeten \u00f6ffentlichrechtlichen Verwahrungsverh\u00e4ltnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumf\u00e4nglich abgedeckt wird.<\/p>\n<p>(1) Ein \u00f6ffentlichrechtliches Verwahrungsverh\u00e4ltnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungstr\u00e4ger bei Wahrnehmung einer \u00f6ffentlichrechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschlie\u00dft, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsma\u00dfnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverh\u00e4ltnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten \u00f6ffentlichrechtliche Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Ein \u00f6ffentlichrechtliches Verwahrungsverh\u00e4ltnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begr\u00fcndet. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beh\u00f6rde zur Durchf\u00fchrung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient.<\/p>\n<p>(2) Auf das \u00f6ffentlichrechtliche Verwahrungsverh\u00e4ltnis sind die b\u00fcrgerlichrechtlichen Verwahrungsvorschriften der <strong>\u00a7\u00a7\u00a0688\u00a0ff. BGB<\/strong> sowie die f\u00fcr Leistungsst\u00f6rungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei einer Besch\u00e4digung der Sache gelten insbesondere die <strong>\u00a7\u00a7\u00a0276,\u00a0278\u00a0<\/strong>sowie die <strong>\u00a7\u00a7\u00a0280\u00a0ff. BGB<\/strong> analog. Der Verwaltungstr\u00e4ger hat daher f\u00fcr schuldhafte Pflichtverletzungen &#8211; auch seines Erf\u00fcllungsgehilfen &#8211; einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast f\u00fcr fehlendes Verschulden obliegt.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Keine Haftung des Abschleppunternehmens nach \u00a7 7 Abs. 1 StVG<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Beklagten aus <strong>\u00a7\u00a07\u00a0Abs. 1 StVG<\/strong> verneint. Da das Fahrzeug des Kl\u00e4gers auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit. Die Haftung des Halters aus <strong>\u00a7\u00a07\u00a0Abs. 1 StVG<\/strong> erstreckt sich aber nicht auf Sch\u00e4den an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf der Seite von &#8222;Protokolle Assessorexamen&#8220; gibt es neben den\u00a0Pr\u00fcferprotokollen f\u00fcr das 2. Juristische Examen\u00a0auch viele Hinweise zu aktueller Rechtsprechung, die Gegenstand der Klausuren oder der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung werden k\u00f6nnten. Insbesondere werden examensrelevante Entscheidungen f\u00fcr Rechtsreferendare\u00a0im &#8222;Fall des Monats&#8220; detailliert aufbereitet. Wir stellen Euch hier den Fall des Monats aus dem Mai 2015\u00a0vor:<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[8],"tags":[],"class_list":["post-10130","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-zivilrechtsstation"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10130","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10130"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10130\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10288,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10130\/revisions\/10288"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10130"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10130"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10130"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}