{"id":10082,"date":"2025-07-15T02:07:02","date_gmt":"2025-07-15T02:07:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10082"},"modified":"2026-10-01T21:59:59","modified_gmt":"2026-10-01T19:59:59","slug":"arbeitslosmeldung-nach-dem-referendariat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/nach-dem-referendariat\/arbeitslosmeldung-nach-dem-referendariat\/","title":{"rendered":"Arbeitslosmeldung nach dem Referendariat"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-5606\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/pr\u00fcfung1.jpg\" alt=\"Symbolbild Pr\u00fcfung\" width=\"150\" height=\"165\" \/>Ein wichtiges Urteil f\u00fcr Referendare hat das Bayerische Landessozialgericht am 27.01.2015 gesprochen (Az. L 10 AL 382\/13). Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wann man sich als Referendar sp\u00e4testens bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden muss, damit beim Arbeitslosengeld keine Sperrzeit droht.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die rechtliche Bewertung dieser Frage ist <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_3\/__38.html\" target=\"_blank\">\u00a7 38 Abs. 1 SGB III<\/a>.<!--more--> Danach muss man sich grunds\u00e4tzlich sp\u00e4testens drei Monate vor der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Umstritten ist allerdings, wann ein Referendar Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (idR Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung) hat.<\/p>\n<p>Die Arbeitsagenturen stellten fr\u00fcher h\u00e4ufig auf den Zeitpunkt des Erhalts der Ladung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ab. Erhielt man den Termin, wann man m\u00fcndlich gepr\u00fcft werde, k\u00f6nne man auch sagen, wann das Referendariat voraussichtlich endet. Man musste sich also in den ersten drei Tagen nach Erhalt der Ladung bei der Arbeitsagentur melden.<\/p>\n<p>Dem hat das Bayerische LSG 2015 widersprochen. Da der in der Ladung genannte Termin der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nur den voraussichtlichen Termin nenne, der durchaus auch noch verschoben werden k\u00f6nne, habe der Referendar zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erforderliche Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt im Sinne des \u00a7 38 SGB III. F\u00fcr die Arbeitsuchendmeldung reicht es nach dem LSG also aus, sich innerhalb von drei Tagen nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zu melden. Eine Sperrzeit (\u00a7 159 SGB III; bei versp\u00e4teter Arbeitsuchendmeldung eine Woche) durfte im konkreten Fall nicht verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass beim Verpflichtenden eine Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses vorliegt. Aus der Vorschrift des \u00a7 38 Abs 1 SGB III selbst, ergibt sich nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. Da die Kenntnisnahme die Basis f\u00fcr die Berechnung der in \u00a7 38 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Fristen ist, ist aber die genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes ma\u00dfgebend. Diese erlangt ein Arbeitnehmer in der Regel durch den Zugang einer K\u00fcndigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages. Nicht ausreichend ist es, wenn einem Arbeitsnehmer [sic] bekannt ist, sein Arbeitsverh\u00e4ltnis werde irgendwann im Verlauf eines Monats enden. Es bedarf vielmehr der Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Versicherungspflichtverh\u00e4ltnisses. Vorliegend fehlt es an einer solchen konkreten Kenntnis eines Beendigungszeitpunktes vor dem 21.05.2012. Zwar mag in der Regel davon auszugehen sein, dass das \u00f6ffentlich-rechtliche Ausbildungsverh\u00e4ltnis eines Rechtsreferendars mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatspr\u00fcfung, mithin dem Ablegen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, endet. Im Hinblick auf den Inhalt der Merkbl\u00e4tter des OLG bzw. der Bez\u00fcgestelle folgt jedoch, dass es sich bei dem zun\u00e4chst bekannt gegebenen Tag der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handelt. Im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Verlegung der Pr\u00fcfung mit der Folge, dass dann ein anderer Beendigungszeitpunkt eintreten w\u00fcrde, f\u00fchrt dazu, dass ein konkreter Beendigungszeitpunkt vor dem Ablegen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nicht festgestanden hat. Damit begann die Frist zur Arbeitsuchendmeldung nach \u00a7 38 Abs 1 Satz 2 SGB III erst mit dem Tag der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung. Der Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Kl\u00e4gers am 22.05.2012 war damit im Hinblick auf die erst am 21.05.2012 erlangte Gewissheit, dass an diesem Tag das \u00f6ffentlich-rechtliche Ausbildungsverh\u00e4ltnis beendet wird, rechtzeitig. Anders als bei einer K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, bei dem diese zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird und insofern das Ende datumsm\u00e4\u00dfig unzweifelhaft feststeht, h\u00e4ngt die Beendigung des Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, n\u00e4mlich der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ab, dessen tats\u00e4chlicher Zeitpunkt immer &#8211; wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich &#8211; mit Unw\u00e4gbarkeiten verkn\u00fcpft ist.<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Wie ging es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Der Linie des Bayerischen LSG ist sp\u00e4ter das SG Regensburg gefolgt (Urteil vom 20.02.2018, Az. S 12 AL 182\/17): Eine Arbeitsuchendmeldung drei Tage nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung war rechtzeitig, eine Sperrzeit durfte nicht eintreten. Der Arbeitsagentur legte das Gericht wegen missbr\u00e4uchlicher Rechtsverfolgung Kosten von 500 \u20ac auf. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts genau zu dieser Frage gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Die Praxis der Arbeitsagenturen ist deshalb nicht einheitlich, und Referendarabteilungen wie die des OLG K\u00f6ln raten weiterhin zu einer fr\u00fchen Meldung.<\/p>\n<p>Wichtig ist au\u00dferdem der Unterschied zwischen Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung: \u00a7 38 SGB III betrifft nur die Arbeitsuchendmeldung. Arbeitslos melden (\u00a7 141 SGB III) solltest Du Dich m\u00f6glichst schon am Pr\u00fcfungstag oder am Tag danach, denn Arbeitslosengeld wird grunds\u00e4tzlich nicht r\u00fcckwirkend gezahlt. Das lohnt sich: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.05.2021 (Az. B 11 AL 6\/20 R) steht Referendaren Arbeitslosengeld schon ab dem Tag nach der bestandenen Pr\u00fcfung zu, auch wenn die Unterhaltsbeihilfe bis zum Monatsende weitergezahlt wird.<\/p>\n<p><strong>Checkliste: Melden ohne Risiko (Stand: Oktober 2026)<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Vorsorglich gleich nach Erhalt der Ladung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung arbeitsuchend melden \u2013 online, telefonisch oder pers\u00f6nlich. Dann stellt sich die Streitfrage nach dem Fristbeginn gar nicht erst.<\/li>\n<li>Am Pr\u00fcfungstag oder am ersten Tag danach arbeitslos melden.<\/li>\n<li>Die Arbeitsbescheinigung bei der Referendarabteilung anfordern.<\/li>\n<li>Gegen einen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen und auf das Bayerische LSG (27.01.2015 \u2013 L 10 AL 382\/13) und das SG Regensburg (20.02.2018 \u2013 S 12 AL 182\/17) verweisen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie sich ein Referendar mit diesen Argumenten erfolgreich gegen eine Sperrzeit gewehrt hat, liest Du in unserem <a href=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10733\">Erfahrungsbericht zur Sperrzeit nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung<\/a>.<\/p>\n<p>Weitere Infos zur Zeit nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung kannst Du auf der Seite protokolle-assessorexamen.de in der Rubrik \u201e<a href=\"https:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/nach-der-pruefung.php\">Nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung<\/a>\u201c nachlesen. [RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein wichtiges Urteil f\u00fcr Referendare hat das Bayerische Landessozialgericht am 27.01.2015 gesprochen (Az. L 10 AL 382\/13). Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wann man sich als Referendar sp\u00e4testens bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden muss, damit beim Arbeitslosengeld keine Sperrzeit droht. 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