{"id":10082,"date":"2025-07-15T02:07:02","date_gmt":"2025-07-15T02:07:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/?p=10082"},"modified":"2021-01-08T16:21:45","modified_gmt":"2021-01-08T14:21:45","slug":"arbeitslosmeldung-nach-dem-referendariat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/nach-dem-referendariat\/arbeitslosmeldung-nach-dem-referendariat\/","title":{"rendered":"Arbeitslosmeldung nach dem Referendariat"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-5606\" src=\"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/refblog\/wp-content\/uploads\/2012\/04\/pr\u00fcfung1.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"165\" \/>Ein wichtiges Urteil f\u00fcr Referendare wurde vom Landessozialgericht Bayern gesprochen. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wann man sich als Referendar sp\u00e4testens bei der Arbeitsagentur melden muss, um Arbeitslosengeld zu erhalten, ohne dass zuvor eine Sperrfrist verh\u00e4ngt wurde.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die rechtliche Bewertung dieser Frage ist \u00a7 38 Abs. 1 S. 2 SGB III.<!--more--> Danach haben sich Personen &#8222;innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses weniger als drei Monate liegen&#8220;. Umstritten ist allerdings, wann ein Referendar Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (idR Bekanntgabe des Pr\u00fcfungsergebnisses nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung) hat.<\/p>\n<p>Die Arbeitsagenturen haben bislang auf den Zeitpunkt des Erhalts der Ladung zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung abgestellt. Erhielt man den Termin, wann man m\u00fcndlich gepr\u00fcft werde, k\u00f6nne man auch sagen, wann das Referendariat voraussichtlich endet. Man musste als in den ersten drei Tagen nach dem Erhalt der Ladung zur Arbeitsagentur und sich melden.<\/p>\n<p>Dem hat nun das LSG Bayern widersprochen. Da der in der Ladung genannte Termin der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nur den voraussichtlichen Termin nenne, der durchaus auch noch verschoben werden k\u00f6nne, habe der Referendar zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erforderliche Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt im Sinne des \u00a7 38 SGB III. Es reicht also aus, sich innerhalb von 3 Tagen nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung arbeitslos zu melden. Eine Sperrfrist durfte im konkreten Fall nicht verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p style=\"border:1px solid; padding: 5px; margin: 2px 0px 10px 0px; line-height: 150%\">\n\t\t\t\tDie RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der gr\u00f6\u00dften Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? 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Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass beim Verpflichtenden eine Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Ausbildungsverh\u00e4ltnisses vorliegt. Aus der Vorschrift des \u00a7 <a title=\"\u00a7 38 SGB III: Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_III\/38.html\">38<\/a> Abs 1 SGB III selbst, ergibt sich nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. Da die Kenntnisnahme die Basis f\u00fcr die Berechnung der in \u00a7 <a title=\"\u00a7 38 SGB III: Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_III\/38.html\">38<\/a> Abs 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Fristen ist, ist aber die genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes ma\u00dfgebend. Diese erlangt ein Arbeitnehmer in der Regel durch den Zugang einer K\u00fcndigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages. Nicht ausreichend ist es, wenn einem Arbeitsnehmer bekannt ist, sein Arbeitsverh\u00e4ltnis werde irgendwann im Verlauf eines Monats enden. Es bedarf vielmehr der Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Versicherungspflichtverh\u00e4ltnisses. Vorliegend fehlt es an einer solchen konkreten Kenntnis eines Beendigungszeitpunktes vor dem 21.05.2012. Zwar mag in der Regel davon auszugehen sein, dass das \u00f6ffentlich-rechtliche Ausbildungsverh\u00e4ltnis eines Rechtsreferendars mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatspr\u00fcfung, mithin dem Ablegen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, endet. Im Hinblick auf den Inhalt der Merkbl\u00e4tter des OLG bzw. der Bez\u00fcgestelle folgt jedoch, dass es sich bei dem zun\u00e4chst bekannt gegebenen Tag der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handelt. Im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit der Verlegung der Pr\u00fcfung mit der Folge, dass dann ein anderer Beendigungszeitpunkt eintreten w\u00fcrde, f\u00fchrt dazu, dass ein konkreter Beendigungszeitpunkt vor dem Ablegen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung nicht festgestanden hat. Damit begann die Frist zur Arbeitsuchendmeldung nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 38 SGB III: Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_III\/38.html\">38<\/a> Abs 1 Satz 2 SGB III erst mit dem Tag der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung. Der Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Kl\u00e4gers am 22.05.2012 war damit im Hinblick auf die erst am 21.05.2012 erlangte Gewissheit, dass an diesem Tag das \u00f6ffentlich-rechtliche Ausbildungsverh\u00e4ltnis beendet wird, rechtzeitig. Anders als bei einer K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses, bei dem diese zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird und insofern das Ende datumsm\u00e4\u00dfig unzweifelhaft feststeht, h\u00e4ngt die Beendigung des Erg\u00e4nzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, n\u00e4mlich der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ab, dessen tats\u00e4chlicher Zeitpunkt immer &#8211; wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich &#8211; mit Unw\u00e4gbarkeiten verkn\u00fcpft ist.<\/p><\/blockquote>\n<p>Es bleibt zun\u00e4chst abzuwarten, ob sich die Gerichte und Arbeitsagenturen der anderen L\u00e4nder dem Urteil des LSG Bayern ebenfalls anschlie\u00dfen werden.<\/p>\n<p>Weitere Infos zur Zeit nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung kannst Du auf der Seite protokolle-assessorexamen.de in der Rubrik &#8222;<a href=\"http:\/\/www.protokolle-assessorexamen.de\/nach-der-pruefung.php\">Nach der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung<\/a>&#8220; nachlesen.\u00a0[RefN]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein wichtiges Urteil f\u00fcr Referendare wurde vom Landessozialgericht Bayern gesprochen. 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