Kalt erwischt wurden gestern die Referendare, die derzeit das 2. Staatsexamen schreiben. Wie unserer Übersicht zu entnehmen ist, wurde in den letzten 7 Jahren im Mai-Durchgang eine Revisionsklausur als S2-Klausur gestellt. In diesem Jahr hat sich das LJPA aber etwas Neues einfallen lassen und ein Strafurteil als Aufgabe gestellt! Dies zeigt: Man muss sich so oder so auf Revision und Urteil als Klausur im 2. Examen im Strafrecht vorbereiten. »»»
Wie wir in den RefNews berichteten, hatte nach dem VG Minden auch das OVG Münster entschieden, dass die Referendare gegen das Land NRW Anspruch auf Gehaltsnachzahlung haben. Zu den Gründen für die Nachzahlung sei auf unseren Artikel vom 18.11.2014 verwiesen.
Via Facebook hat gestern die LTO ein Fax veröffentlicht, aus dem sich ergibt, dass die Auszahlung nun endlich im Juni 2015 erfolgen wird. »»»
Hier kommt er endlich, der versprochene Bericht über den Sitzungsdienst. Seit meinem letzten Bericht ist einige Zeit vergangen und die Station liegt – gefühlt – ewig lange zurück. Trotzdem will ich euch meine Erlebnisse nicht vorenthalten.
Nachdem ich in der Zivilstation nur passiv neben dem Richter gesessen und die Verhandlungen beobachtet hatte, war die Sitzungsvertretung in der Strafstation für mich eine willkommene Abwechslung. »»»
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Ein Artikel der FAZ lässt derzeit aufhorchen: Offenbar hat die Justiz derzeit Probleme, ausreichend und gut qualifizierte Juristen für den Staatsdienst zu gewinnen. Dies hat laut Direktor des Amtsgerichts Bielefeld zur Folge, dass zum Beispiel das OLG Hamm die Einstellungsvoraussetzungen zu senken. Nunmehr soll bereits ein „glattes befriedigend“ reichen, um sich erfolgreich als Richter auf Probe zu bewerben. Grund für die Nachwuchssorgen soll vor allem das Gehalt sein. »»»
Mittlerweile ist die Strafrechtsstation vorbei und ich möchte ein Fazit zur Ausbildung in dieser Station ziehen.
Die Einzelausbildung
Zuerst die gute Nachricht: Alle aus unserer AG wurden wie gewünscht der Staatsanwaltschaft zugewiesen. Das ist nicht immer selbstverständlich. Ich hatte von Referendaren an anderen Gerichten gehört, dass die Plätze bei der StA unter Umständen rar gesät und heiß begehrt sein können. »»»
Wie wir in den RefNews bereits berichteten, hatte das OVG Münster entschieden, dass das Land NRW jahrelang die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare falsch berechnet hat. Offenbar ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde.
Trotz alledem hat der Verordnungsgeber bereits reagiert und eine neue Beihilfeverordnung erlassen. »»»
Nach dem VG Minden (wir berichteten am 04. Juni 2014) hat nun auch das OVG Münster entschieden, dass die Referendare gegen das Land NRW Anspruch auf Gehaltsnachzahlung haben. Es stellte wie die Vorinstanz fest, dass Nordrhein-Westfalen seit der Föderalismusreform die Höhe der Unterhaltsbeihilfe falsch berechnet hat.
Grund der fehlerhaften Berechnung ist die Anknüpfung an den niederigeren Anwärtergrundbetrag des Landes NRW. »»»
Werden Referendarplätze – aus welchen Gründen auch immer – nicht angenommen, werden diese Plätze zumindest in NRW als „Restplätze“ auf den Internetseiten der 3 Oberlandesgerichte angeboten. Bewerben kann sich jeder auf diese Plätze, der bereits seine vollständigen Bewerbungsunterlagen eingereicht hat.
Derzeit werden beim OLG Hamm Restplätze für die Landgerichte in Bochum und Essen angeboten. »»»
Das Unwetter in Nordrhein-Westfalen, das dort am 09. und 10.6.2014 wütete, hat auch Auswirkungen auf das 2. Staatsexamen, das derzeit geschrieben wird. Einige Referendare haben es wegen der Ausfälle im öffentlichen Nahverkehr nicht geschafft, rechtzeitig zur S1-Klausur zu kommen. Das LJPA Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen Referendare die Strafrechtsklausur morgen nachschreiben können. »»»
In NRW hat nun das VG Minden in einem Rechtsstreit von Referendaren gegen das Land NRW verteten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW zugunsten der Referendare entschieden. Hintergrund der Klage ist die derzeitige Berechnung der Beihilfe: Der Wortlaut der Verordnung besagt, dass die Beihilfe „85 v.H. des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrages“ beträgt; das LBV legt aber der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe den Anwärtergrundbetrag des Landesbesoldungsgesetzes zugrunde. »»»





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