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  Ausgabe 12/2024
Dienstag, der 19.03.2024
     

 / Staatsexamen

Keine unzulässige Beeinflussung durch Anruf beim Prüfer

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Ein sicherlich sehr interessantes Urteil zum Zweiten Staatsexamen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Klausur mit 0 Punkten bewertet werden muss, wenn die Kandidatin den Prüfer kontaktiert, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Bewertung der Klausur nochmals zu prüfen hatte. Durch den Anruf wollte die Kandidatin erfahren, aus welchen Gründen der Prüfer zu seiner ursprünglichen Note kam.

Der Sachverhalt

Eine Kandidatin verfehlte die erforderliche Punktzahl, um zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. Sie legte Widerspruch gegen die Bewertung der Klausuren ein und nahm anschließend Kontakt zu dem Prüfer auf, der seine Klausurbewertung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens überprüfen sollte.

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Sie bat ihn um Informationen zu der Notenvergabe bei der angegriffenen Klausur. Das Prüfungsamt sah darin eine unzulässige Beeinflussung, wertet diese Klausur nachträglich mit 0 Punkten und brach das Widerspruchsverfahren ab. Dagegen wehrt sich die Kandidatin mit einer Klage – letztlich mit Erfolg.

Die Entscheidung des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Kontaktaufnahme durch die Kandidatin keine unzulässige Beeinflussung. Von einem verantwortungsbewussten Prüfer könne erwartet werden, dass er solche Mitteilungen richtig einzuordnen wisse und sich von einer solchen Kontaktaufnahme im Rahmen seiner Bewertung nicht beeinflussen lasse. Die Herabsetzung der Bewertung der Klausur auf 0 Punkte sei somit unverhältnismäßig und verletze die Kandidatin in ihrem Grundrecht auf Berufs(wahl)freiheit. [RefN]

 

Der Artikel wurde am 11. Juli 2023 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.