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  Ausgabe 16/2024
Freitag, der 19.04.2024
     

 / Staatsexamen

Das amtsärztliche Attest

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Die Horrorvorstellung für jeden Prüfling: Man wird während der Prüfung bzw. kurz davor krank, sodass die Prüfung erst gar nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Um dann nicht die Prüfung als „durchgefallen“ abtun zu müssen, braucht man bekanntlich eine Bescheinigung vom Amtsarzt.

Aus diesem Attest müssen Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild hervorgehen und die Tatsache, dass eine prüfungsrelevante Erkrankung vorliegt. Diese Details unterliegen ja eigentlich der Schweigepflicht des Arztest, daher sollte man den Amtsarzt im eigenen Sinne davon entbinden. Die Entscheidung, ob die Erkrankung tatsächlich prüfungsrelevant war, also Prüfungsunfähigkeit vorlag, trifft das jeweilige Prüfungsamt auf der Grundlage des Attestes.

Prüfungsstress oder Examensangst berechtigen nicht zum Rücktritt von einer angesetzten Prüfung, selbst wenn das amtsärztliche Attest dies so ausweist – dies entschied der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 02.04.2009.

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Den Amtsarzt findet man im jeweiligen Gesundheitsamt. Auf dieser Seite braucht ihr nur Eure Postleitzahl einzugeben und schon wird das zuständige Amt ausgeworfen.

Wichtig ist auch, dass die Einreichung beim Prüfungsamt unverzüglich erfolgt. Die Kosten trägt, wie sollte es anders sein, der Prüfling (ca. 40-100 Euro, je nach Ort). [RefN]

Der Artikel wurde am 12. Dezember 2023 von veröffentlicht. Alice ist eine ehemalige Referendarin aus Mecklenburg-Vorpommern.