{"id":493,"date":"2011-10-19T19:22:56","date_gmt":"2011-10-19T17:22:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.juristenkoffer.de\/rechtsreferendariat\/?p=493"},"modified":"2026-04-07T15:14:37","modified_gmt":"2026-04-07T13:14:37","slug":"wartezeit-schleswig-holstein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/rechtsreferendariat\/schleswig-holstein\/wartezeit-schleswig-holstein\/","title":{"rendered":"Wartezeit"},"content":{"rendered":"<div class=\"paragraph is-rich-chat-ui normal ng-star-inserted\" data-start-index=\"5580\">\n<p>Die Wartezeit ist ein zentrales Element im schleswig-holsteinischen Auswahlprozesses, da sie f\u00fcr einen bedeutenden Teil der Bewerber den einzigen Weg zum Ausbildungsplatz darstellt. Da <strong>regelm\u00e4\u00dfig mehr Bewerbungen eingehen, als Pl\u00e4tze vorhanden sind<\/strong>, kann nicht jedem Bewerber sofort ein Platz angeboten werden. Die Berechnung der Wartezeit beginnt exakt mit dem Tag des Eingangs der vollst\u00e4ndigen Bewerbungsunterlagen beim Pr\u00e4sidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.<\/p>\n<p>Eine essenzielle Voraussetzung f\u00fcr das Ansammeln von Wartezeit ist die Abgabe einer <strong>uneingeschr\u00e4nkten Bewerbung<\/strong>. Das bedeutet, der Bewerber darf keine Bedingungen stellen, wie etwa die Zuweisung zu einem spezifischen Ort oder die Einstellung zu einem exakt festgelegten Termin. Jede Form von Vorbehalt f\u00fchrt dazu, dass die Bewerbung als \u201eeingeschr\u00e4nkt\u201c eingestuft wird, was den Verlust jeglicher Wartezeitanspr\u00fcche zur Folge hat; eine solche Bewerbung wird dann ausschlie\u00dflich \u00fcber die Leistungsliste nach der Examensnote bewertet.<\/p>\n<p>Es gibt jedoch gesetzlich definierte Ausnahmen und Verg\u00fcnstigungen. Nach \u00a7 125 Absatz 4 LBG und \u00a7 9 Absatz 3 KapVOjVD wird Bewerbern, die bestimmte Dienste geleistet haben, ein fiktiver fr\u00fcherer Bewerbungszeitpunkt zugerechnet. Dies betrifft insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Den freiwilligen Wehrdienst oder Wehrersatzdienst.<\/li>\n<li>Den Bundesfreiwilligendienst oder Entwicklungsdienst.<\/li>\n<li>Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder \u00f6kologischen Jahres.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bewerber k\u00f6nnen sich zudem ohne Verlust ihrer bereits erlangten Wartezeit <strong>zur\u00fcckstellen lassen<\/strong>, wenn anerkannte Gr\u00fcnde vorliegen. Hierzu z\u00e4hlen unter anderem die Durchf\u00fchrung eines Notenverbesserungsversuchs, die Betreuung eines Kindes w\u00e4hrend der Elternzeit, eine Promotion oder die Aufnahme eines erg\u00e4nzenden Studiums zur \u00dcberbr\u00fcckung. Ein entsprechender R\u00fcckstellungsantrag muss sp\u00e4testens zwei Monate vor dem Termin gestellt werden, zu dem der Bewerber eigentlich eingestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Wartezeit selbst unterliegt <strong>st\u00e4ndigen Schwankungen<\/strong>. Es wird empfohlen, sich regelm\u00e4\u00dfig beim OLG nach dem aktuellen Stand zu erkundigen. Kritisch ist die Situation, wenn ein Platzangebot abgelehnt wird: Wer einen zugewiesenen Platz nicht annimmt, verliert seine gesamte bisherige Wartezeit und unterliegt einer sechsmonatigen Sperre.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Wartezeit ist ein zentrales Element im schleswig-holsteinischen Auswahlprozesses, da sie f\u00fcr einen bedeutenden Teil der Bewerber den einzigen Weg zum Ausbildungsplatz darstellt. Da regelm\u00e4\u00dfig mehr Bewerbungen eingehen, als Pl\u00e4tze vorhanden sind, kann nicht jedem Bewerber sofort ein Platz angeboten werden. 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