{"id":3712,"date":"2011-10-19T19:18:49","date_gmt":"2011-10-19T17:18:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/rechtsreferendariat\/?p=3712"},"modified":"2026-04-07T15:27:38","modified_gmt":"2026-04-07T13:27:38","slug":"nebentaetigkeiten-und-stationsentgelte-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.juristenkoffer.de\/rechtsreferendariat\/schleswig-holstein\/nebentaetigkeiten-und-stationsentgelte-5\/","title":{"rendered":"Nebent\u00e4tigkeiten und Stationsentgelte"},"content":{"rendered":"<p>Die Aus\u00fcbung einer Nebent\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des Referendariats ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, unterliegt jedoch strengen Anzeige- und Genehmigungspflichten sowie zeitlichen und finanziellen Beschr\u00e4nkungen. Ziel dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass die Ausbildung im Vordergrund steht und nicht durch andere Verpflichtungen beeintr\u00e4chtigt wird. Jede Nebent\u00e4tigkeit muss dem Pr\u00e4sidenten des OLG Schleswig <strong>im Voraus angezeigt<\/strong> werden. In der Anzeige sind Art, Dauer, Arbeitgeber und die voraussichtliche Verg\u00fctung anzugeben. Eine f\u00f6rmliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich, sofern das OLG keine Einw\u00e4nde erhebt; die Zustimmung wird schriftlich mitgeteilt.<\/p>\n<p>Die zeitliche Belastung durch Nebent\u00e4tigkeiten darf in der Regel einen Umfang von <strong>8 Stunden pro Woche<\/strong> nicht \u00fcberschreiten. Zudem darf die T\u00e4tigkeit keine selbstverantwortliche rechtsberatende Funktion beinhalten. Besonders h\u00e4ufig werden Nebent\u00e4tigkeiten bei dem jeweiligen Stationsausbilder in der Anwaltsstation ausge\u00fcbt. Hierbei ist strikt darauf zu achten, dass die Aufgaben der Nebent\u00e4tigkeit formal und inhaltlich klar von der eigentlichen Ausbildungst\u00e4tigkeit abgrenzbar sind. Interessanterweise darf f\u00fcr die Ausbildung in der Anwaltsstation selbst derzeit <strong>kein Stationsentgelt<\/strong> gezahlt werden; Verg\u00fctungen m\u00fcssen daher stets \u00fcber einen separaten Arbeitsvertrag f\u00fcr eine Nebent\u00e4tigkeit abgewickelt werden.<\/p>\n<p>Finanziell gelten gro\u00dfz\u00fcgige Anrechnungsgrenzen gem\u00e4\u00df der Unterhaltsbeihilfeverordnung: Referendare d\u00fcrfen bis zu <strong>150 % ihres Brutto-Grundbetrages<\/strong> der Unterhaltsbeihilfe dazuverdienen, ohne dass eine K\u00fcrzung erfolgt. Erst wenn der Nebenverdienst diese Grenze \u00fcberschreitet, wird der \u00fcberschie\u00dfende Betrag von der Unterhaltsbeihilfe abgezogen. Ein klassischer Minijob (z. B. auf 538-Euro-Basis) ist daher in der Regel anrechnungsfrei.<\/p>\n<p>Es gibt jedoch Ausschlussgr\u00fcnde: Wer gleichzeitig einem Nebenstudium nachgeht, erh\u00e4lt in der Regel keine Erlaubnis f\u00fcr eine weitere Nebent\u00e4tigkeit. Auch darf die Nebent\u00e4tigkeit nicht zu Interessenkollisionen f\u00fchren, weshalb T\u00e4tigkeiten in anderen Anwaltskanzleien nur unter Ausschluss von Parteiverrat zul\u00e4ssig sind. Bei Krankheit muss beachtet werden, dass eine Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fcr den Dienst in der Regel auch die Aus\u00fcbung der Nebent\u00e4tigkeit ausschlie\u00dft. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich m\u00fcssen Referendare die Grenzen der \u201eGleitzone\u201c beachten, um keine unvorhergesehenen Abz\u00fcge zu riskieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Aus\u00fcbung einer Nebent\u00e4tigkeit w\u00e4hrend des Referendariats ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, unterliegt jedoch strengen Anzeige- und Genehmigungspflichten sowie zeitlichen und finanziellen Beschr\u00e4nkungen. Ziel dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass die Ausbildung im Vordergrund steht und nicht durch andere Verpflichtungen beeintr\u00e4chtigt wird. 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