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  Ausgabe 16/2024
Freitag, der 19.04.2024
     

 / Vor dem Referendariat

Anpassung der Unterhaltsbeihilfen

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Im Jurawelt-Forum wurde die Frage in den Raum gestellt, ob die Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare in regelmäßigen Abständen erhöht werden oder ob man zumindest abschätzen kann, wann die nächste Anpassung erfolgt. Die Antwort darauf ist eindeutig. Weder gibt es eine Regelmäßigkeit der Erhöhungen, noch lassen sich Zeitpunkte für die nächsten Anpassungen benennen. Vielmehr lassen sich in dieser Hinsicht die Bundesländer in zwei Gruppen unterscheiden.

Prozentsatz zum Anwärtergrundgehalt

In den meisten Ländern richtet sich das Gehalt der Referendare nach dem entsprechenden Gehalt des höchsten Anwärtergrundbetrages nach dem Bundesbesoldungsgesetzes. So sagt zum Beispiel § 5 Abs. 3 des Niedersächsische Juristenausbildungsgesetzes:

Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 85 vom Hundert des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes ein Familienzuschlag einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 und, soweit einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt. Die Zahlung erfolgt jeweils zum letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat; im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Beihilfen im Sinne des § 80 NBG sowie eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt.

Erhöhungen des Referendargehalts erfolgen also in diesen Ländern immer dann, wenn auch die Anwärterbezüge erhöht werden.

Fixbetrag in Verordnung

Nur wenige Bundesländer bestimmen das Referendargehalt ausdrücklich in einer Verordnung. Dazu zählen zum Beispiel Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen. In diesen Verordnungen wird gerade nicht auf einen Prozentsatz des Anwärtergrundbetrages abgestellt, sondern ein konkreter Betrag genannt. Gerade in diesen Ländern bedarf es demnach einer Entscheidung des Verordnungsgebers, bevor es zu einer Anhebung der Unterhaltsbeihilfe kommt.

Auf jeden Fall ist es nicht vorhersehbar, wann und in welcher Höhe das Gehalt der Referendare in den einzelnen Ländern angehoben wird. In dieser Hinsicht lohnt sich kein Spekulieren, man sollte diesen Punkt also nicht bei seiner Wahl des Bundeslands, in dem man zukünftig sein Referendariat machen möchte, berücksichtigen!

Der Artikel wurde am 3. Januar 2011 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.