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  Ausgabe 12/2024
Dienstag, der 19.03.2024
     

 / Strafrechtsstation

Sind Kosten für die weiße Krawatte als Werbungskosten ansetzbar?

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Als Referendar hat man chronisch wenig Geld und freut sich auf die Abgabe der Steuererklärung, da man gute Chancen hat, die Lohnsteuer wieder zu bekommen. Sofern die jährlichen Einkünfte abzüglich Pauschbeträgen etc. also unter dem Grundfreibetrag bleiben, gibt´s keine Probleme und die Überweisung vom Finanzamt darf freudig erwartet werden.

Wenn dem nun nicht so ist, zählt jeder Pfennig, der als Werbungskosten angesetzt werden kann. Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Möglichkeit des Ansetzens der Anschaffungs- und Reinigungskosten von der weißen Staatsanwaltskrawatte. Hierzu müsste es sich dann also bei der Krawatte um typische Berufskleidung handeln, es reicht nicht aus, dass sie zugleich der Förderung des Berufs dient.

Nach der Rechtsprechung des BFH liegt typische Berufskleidung vor, „wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.ä. – zum Ausdruck kommt…“ (BFH, 06.06. 2005, VI B 80/04). Die Qualifizierung als typische Berufskleidung scheidet aber schon dann aus, wenn die Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

Andererseits hat der BFH folgenden Fall trotz der Alltagstauglichkeit anerkannt für die Berücksichtigung als Werbungskosten: schwarzer Anzug eines Leichenbestatters. Als Grund wurde angeführt, dass die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung verleihe. Außerdem handelt es sich bei dem schwarzen Anzug um ein Kleidungsstück, das angesichts seiner beruflichen Verwendung eine Verwendung im privaten Bereich nicht mehr zulässt (BFH, 30.09.1970, I R 33/69).

Leider war eine Entscheidung zur weißen Krawatte nicht zu finden, wir müssen also mal wieder selbst unseren juristischen Sachverstand anstrengen. Meiner Ansicht nach sind die weißen Krawatten für private Zwecke nicht nutzbar, das tragen weißer Krawatten ist doch eher unüblich, sofern man nicht gerade heiratet oder als Al Capone zum Karneval geht. Im Grunde müsste es aber so sein, dass sich die Entscheidung nach den jeweiligen Modegepflogenheiten der Zeit richtet. Sofern also in den nächsten Jahren neben weißen Autos wieder weiße Krawatten üblich werden, kann das alles schon wieder völlig anders aussehen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Einfach die Quittung mit einreichen, der Finanzbeamte wird sich schon melden, wenn er es für falsch hält! 🙂
Weitere interessante Entscheidung hierzu: FG Saarbrücken, 28.1.2008, 2 K 1497/07. [RefN]

Der Artikel wurde am 12. März 2024 von veröffentlicht. Alice ist eine ehemalige Referendarin aus Mecklenburg-Vorpommern.