Immer wieder wird in den Foren darüber diskutiert, unter welchen Voraussetzungen man für einen 3. Versuch im zweiten Examen zugelassen wird. Hier im RefBlog hatten wir euch schon mal die Vorschriften der Länder zum sogenannten “Gnadenversuch” vorgestellt. Das Problem an diesen Regelungen ist, dass sie alle generalklauselartig formuliert sind und auf das Vorliegen eines “Härtefalls” abstellen.

Richter des OVG Rheinland-Pfalz mussten sich nun – im Zusammenhang mit dem 3. Versuch im ersten juristischen Staatsexamen – mit der Frage beschäftigen, ob Prüfungsangst eines Kandidaten ein solcher Härtefall sein kann. Sie lehnten im konkreten Fall einen Antrag auf Prozesskostenhilfe des Kandidaten mangels Erfolgsaussichten ab.

Mindestpunktzahl in erste Wiederholungsprüfung zulässiges Kriterium

Wesentlich für die Beurteilung dieser Frage sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungs­gerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es zur Gewährleistung der durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien Berufswahl einer Regelung schon gar nicht bedarf, die dem Prüfling eine zweite Wiederholungsprüfung ermöglicht. Wenn sich der Gesetzgeber dennoch dazu entschließt, den Prüflingen einen solchen zweiten Wiederholungsversuch zuzugestehen, dann liegt es allerdings in seinem Ermessen, die Voraussetzungen zur Bewilligung eines 3. Versuchs eng und restriktiv zu fassen. Insofern sei die Rheinland-Pfälzische Regelung, die – anders als die Regelungen manch anderer Länder – verlangen, dass der Kandidat in der ersten Wiederholungsprüfung mindestens 3,5 Punkte erreicht hat, rechtmäßig.

Prüfungsangst stellt keinen Härtefall dar

Darüber hinaus sei bei dem Kandidaten im konkreten Fall bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein “Härtefall” im Sinne der Vorschrift gegeben sei. Denn “allgemeine Prüfungsängste oder Dauerleiden bzw. andere entsprechend fortdauernde persönliche Belastungen stellen eine solche besondere Härte jedenfalls nicht dar”.

Übertragbarkeit auf das zweite Examen

Die getroffene Entscheidung ist natürlich auch auf das zweite Examen übertragbar. Prüfungsangst ist auch hier kein Härtefall. Darüber hinaus hat man es hinzunehmen, wenn das Prüfungsrecht im eigenen Land den 3. Versuch von einer Mindestpunktzahl im ersten Wiederholungsversuch abhängig macht. Dass andere Länder – wie zum Beispiel NRW – auf eine solche Voraussetzung verzichten, macht die Vorschrift nicht rechtswidrig.