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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Rechtsprechung

Zulassungsverbot aufgrund von Unwürdigkeit?

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Wegen Unwürdigkeit durfte sie zunächst nicht als Anwältin zugelassen werden – eine Juristin klagte in mehreren Instanzen, erst einmal erfolglos. Doch dann entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anders.

Aber wie kam es überhaupt dazu? Während ihres Referendariats ist die Frau verbal sehr ausfallend geworden. Sie beleidigte ihren Ausbilder bei der Staatsanwalt per Email, weil dieser sie angeblich unfair bewertet habe. „Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940.“, „Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert.“ und „… Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das Einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbei geht.“, um nur einige Beispiele zu nennen. Auf die Anzeige des Staatsanwaltes hin verurteilte das Amtsgericht Aachen die Referendarin zu einer Geldstrafe von 1.800€.

Und damit nicht genug. Selbst im gegen sie laufenden Prozess kannte sie ihre Grenzen nicht. Sie kritisierte eine Oberstaatsanwältin, in dem sie ihr zum Ausbau ihrer juristischen Fähigkeiten nahe legte, noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung zu besuchen.

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Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu in seinem Beschluss: „Ein Bewerber kann nicht allein deswegen als unwürdig angesehen werden, weil sein Verhalten im beruflichen Umfeld oder im gesellschaftlichen Bereich auf Missfallen stößt.“ So werde gegen das Recht auf freie Berufswahl verstoßen.

Der Anwaltsgerichtshof rollt den Fall nun wieder auf und hat dabei zu berücksichtigen, wie sich die Juristin wohl zukünftig verhalten werde.

Der Artikel wurde am 20. November 2017 von veröffentlicht.