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  Ausgabe 16/2024
Freitag, der 19.04.2024
     

 / NRW / Staatsexamen

Referendariat in OWL (38) – Z2

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Kurz bevor ich ins verdiente Wochenende gehe, kurz noch einmal den Sachverhalt der heutigen Klausur (12 Seiten Sachverhalt, 2 Blatt Kalender). Es war eine Anwaltsklausur aus Sicht des Beklagten, dem bereits die Klageschrift des AG Düsseldorf zugestellt worden war. Fristen zur Erwiderung und so waren noch nicht verstrichen.

Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Diese hatte dem Beklagten als deren Geschäftsführer ein Fahrzeug (Wert: 3.600 euro) leihweise zur Verfügung gestellt. Mit dem Job hatte die Leihgabe nichts zu tun; die andere Geschäftsführerin der Komplementär GmbH und Kommanditistin hatte keinen Führerschein. Der Beklagte war nur ca. 2 Monate bei der Firma. Nach Entlassung nutzt er das Fahrzeug noch gegenwärtig, obwohl ihn die Klägerin außergerichtlich zur Herausgabe aufforderte…

Bis dahin so einfach: Der Beklagte macht jetzt vorprozessual ein Zurückbehaltungsrecht wegen zweier Darlehen geltend, die er (in seiner Zeit als Geschäftsführer) der Klägerin gewährt hatte (insg. ~ 40.000 Euro). Der Anwalt wurde erst nach Geltendmachung des ZBR durch die Klägerin beauftragt. Die Klägerin macht gleichwohl außergerichtliche Anwaltskosten mit der Klage geltend.

(1) Das erste Darlehen über 20.000 Euro hatte der Beklate im Rahmen eines In-Sich-Geschäfts als Vertreter der Klägerin mit sich bewilligt. Die Befreiung von § 181 BGB war im Handelsregister beantragt, aber bei Vornahme des Geschäfts noch nicht bekannt eingetragen worden. Die andere Geschäftsführerin (GFin) hatte aber auf der Darlehensurkunde als Bürge und als Empfangnahme des Geldes unterschrieben.

(2) Das zweite Darlehen wurde nicht in bar ausgezahlt: Denn der Beklagte hatte Lieferantenrechnungen für die Klägerin in Höhe von fast 20.000 Euro beglichen. Diese Ansprüche wurden nun in ein Darlehen überführt worden. Die Klägerin bestreitet vorprozessual, dass der Beklagte wirklich auf Verbindlichkeiten der Klägerin gezahlt hatte (der Beklagte hat selbst auch ein Modegeschäft). Die einzelnen Verbindlichkeiten, die der Beklagte für die Klägerin gezahlt haben will, sind in der Darlehensurkunde aufgeführt. Der Mandant (= Beklagter) hat noch ein paar Kontoauszüge und meint die Zahlungen durch Zeugenbeweis hinzubekommen.

(3) Über die Zahlung der Klägerin auf das Darlehen stand nichts in der Klausur. In den ersten beiden Ziffern der Darlehensverträge stand aber der Zweck des Darlehens („Geschäftsgrundlage„): Die Darlehen sollten eine Liquiditätskrise bei der Beklagten beenden, die dadurch entstanden war, dass der Ex-Mann der GFin und Bruder des Beklagten Geld unterschlagen hat. Es sollten später Ansprüche gegen diesen geltend gemacht werden. Nachdem der Kläger aus der Klägerin abberufen worden ist, wurde ca. 2 Monate später auch der Bruder des Beklagten wieder Geschäftsführer der Klägerin…

Der Mandant möchte sich gegen die Klage verteidigen und auch selbst die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin betreiben. Das riecht nach Widerklage…

Der Artikel wurde am 4. November 2011 von veröffentlicht. Kai hat sein Referendariat in NRW gemacht.