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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Nach dem Referendariat / Sachsen-Anhalt

Unterhaltsbeihilfe ist Bezugsgröße für späteres Arbeitslosengeld

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Ein ehemaliger Referendar aus Sachsen-Anhalt forderte, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht die geringe Unterhaltsbeihilfe zugrunde gelegt wird, sondern das erzielbare Einkommen als Richter. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld aber nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900 €/Monat brutto. Die hiergegen gerichtete Klage des Referendars wies das LSG Halle allerdings ab.

Laut Pressemitteilung des Gerichts sahen die Richter keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden. Dagegen hatte der Kläger zwar Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt. Das BSG hat diese jedoch mangels ordnungsgemäßer Begründung verworfen.

Nach diesem – wenig überraschenden – Urteil bleibt es also dabei: Zwar hat man nach Umstellung des juristischen Vorbereitungsdienstes auf ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnisses nach Ende des Referendariats Anspruch auf Arbeitslosengeld. Da für die Berechnung der Höhe aber die Unterhaltsbeihilfe maßgeblich ist, fällt dieses sehr gering aus. Man hat regelmäßig dann die Wahl, sich mit dem ALG 1 in der Höhe vorübergehend zufrieden zu geben oder aber per Aufstockung zumindest den Regelsatz vom ALG 2 zu erreichen.

(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012, L 2 AL 82/09) [RefN]

Der Artikel wurde am 26. September 2023 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.