Ein Tochterunternehmen der DEKRA wollte für Rechtsanwälte ein „TÜV-Siegel“ anbieten, mit dem Rechtsanwälte besondere Kenntnisse auf einem Rechtsgebiet hätten nachweisen können. Das LG Köln hat aber in einem Urteil vom 03.02.2009 die Werbung mit einer solchen Zertifizierung im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig bewertet. Laut Pressemitteilung des LG Köln
„müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts“ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. […] Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht offenbare.“
Mein erster Weg nach dem zweiten Staatsexamen wird mich also nicht zum „Anwalts-TÜV“ führen, um mir meine Plakette abzuholen. Sollte es mit der von mir angedachten Promotion nach dem Referendariat nichts werden, dann werde ich wohl – ganz klassisch – einen Fachanwaltskurs besuchen!