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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Nach dem Referendariat

Fachanwaltschaften: Zentrale Prüfung!?

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Wer sich nach dem 2. Staatsexamen als Rechtsanwalt selbständig machen möchte, kommt in der Regel nicht umhin, sich durch Fachanwaltschaften zu spezialisieren. Denn der Anwaltsmarkt ist eng und Fachanwaltstitel helfen dabei, sich zukünftigen Mandanten zu empfehlen.

Das Anwaltsparlament fordert nun eine Reform der abschließenden Prüfung der Fachanwaltskurse. Bislang ist es Sache der Anbieter der Fachanwaltskurse, den Kandidaten die theoretischen Kenntnisse zu vermitteln sowie Klausuren als Leistungsnachweise zu stellen und zu korrigieren. Hinsichtlich der Sachverhalte der Klausuren sind die Anbieter vollkommen frei. Die §§ 4, 6 II der Fachanwaltsordnung stellen nur allgemeine Voraussetzungen auf. Danach ist erforderlich,

dass der Antragsteller sich mindestens drei schriftlichen  Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen hat. Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten.  Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen sind dem Antrag beizufügen.

Wie immer bei solchen dezentralen Prüfungen weisen Kritiker der momentanen Regelung darauf hin, dass die Abnahme der Leistungskontrolle zur Erlangung der theoretischen Kenntnisse durch die Anbieter der Kurse zu einem unterschiedlichen und nicht vergleichbaren Niveau der Prüfungen führe. Zudem liegt es durchaus nahe, dass es im Interesse der Anbieter liegt, eher wenige Kandidaten durchfallen zu lassen, um nicht zukünftige Bewerber abzuschrecken.

Reformvorschlag

Das Anwaltsparlament fordert daher ein Kontroll- und Prüfungsrecht der Kammern. So sollen die Abschlussklausuren der Lehrgänge in ganz Deutschland einheitlich sein. Eine unabhängige Aufgabenkommission erstellt die Klausuren samt Lösungsskizzen und Bewertungsmuster. Die drei einheitlichen fünfstündigen Klausuren werden dann nicht mehr bei den Anbietern der Fachanwaltskurse, sondern an festen Terminen zweimal pro Jahr im März und September dezentral bei den jeweiligen Rechtsanwaltskammern geschrieben.

Weitere Informationen

Ob diese Reform der Fachanwaltschaften letztlich umgesetzt wird, hängt davon ab, ob der Gesetzgeber der Anwaltschaft die geforderten Kompetenzen einräumt. Wer sich für das Für und Wider der Reform weitergehend informieren möchte, findet dazu einen interessanten Artikel im Anwaltsblatt des DAV.

Der Artikel wurde am 28. September 2010 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.