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  Ausgabe 12/2024
Dienstag, der 19.03.2024
     

 / Bayern / Nach dem Referendariat

Arbeitslosmeldung nach dem Referendariat

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Ein wichtiges Urteil für Referendare wurde vom Landessozialgericht Bayern gesprochen. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wann man sich als Referendar spätestens bei der Arbeitsagentur melden muss, um Arbeitslosengeld zu erhalten, ohne dass zuvor eine Sperrfrist verhängt wurde.

Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung dieser Frage ist § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III. Danach haben sich Personen „innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen“. Umstritten ist allerdings, wann ein Referendar Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (idR Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nach der mündlichen Prüfung) hat.

Die Arbeitsagenturen haben bislang auf den Zeitpunkt des Erhalts der Ladung zur mündlichen Prüfung abgestellt. Erhielt man den Termin, wann man mündlich geprüft werde, könne man auch sagen, wann das Referendariat voraussichtlich endet. Man musste als in den ersten drei Tagen nach dem Erhalt der Ladung zur Arbeitsagentur und sich melden.

Dem hat nun das LSG Bayern widersprochen. Da der in der Ladung genannte Termin der mündlichen Prüfung nur den voraussichtlichen Termin nenne, der durchaus auch noch verschoben werden könne, habe der Referendar zu diesem Zeitpunkt noch nicht die erforderliche Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt im Sinne des § 38 SGB III. Es reicht also aus, sich innerhalb von 3 Tagen nach der mündlichen Prüfung arbeitslos zu melden. Eine Sperrfrist durfte im konkreten Fall nicht verhängt werden.

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Aufgrund der Wichtigkeit des Urteils für Referendare hier noch die Ausführungen des Gerichts im Wortlaut:

Der Kläger hat auch nicht seine Pflicht aus § 38 Abs 1 Satz 2 SGB III verletzt. Danach hat eine Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen. Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass beim Verpflichtenden eine Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Ausbildungsverhältnisses vorliegt. Aus der Vorschrift des § 38 Abs 1 SGB III selbst, ergibt sich nicht, welche konkreten Anforderungen an eine solche Kenntnis zu stellen sind. Da die Kenntnisnahme die Basis für die Berechnung der in § 38 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB III genannten Fristen ist, ist aber die genaue Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes maßgebend. Diese erlangt ein Arbeitnehmer in der Regel durch den Zugang einer Kündigung oder durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages oder eines befristeten Arbeitsvertrages. Nicht ausreichend ist es, wenn einem Arbeitsnehmer bekannt ist, sein Arbeitsverhältnis werde irgendwann im Verlauf eines Monats enden. Es bedarf vielmehr der Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunktes des Versicherungspflichtverhältnisses. Vorliegend fehlt es an einer solchen konkreten Kenntnis eines Beendigungszeitpunktes vor dem 21.05.2012. Zwar mag in der Regel davon auszugehen sein, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis eines Rechtsreferendars mit dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, mithin dem Ablegen der mündlichen Prüfung, endet. Im Hinblick auf den Inhalt der Merkblätter des OLG bzw. der Bezügestelle folgt jedoch, dass es sich bei dem zunächst bekannt gegebenen Tag der mündlichen Prüfung nur um den voraussichtlichen Beendigungszeitpunkt handelt. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlegung der Prüfung mit der Folge, dass dann ein anderer Beendigungszeitpunkt eintreten würde, führt dazu, dass ein konkreter Beendigungszeitpunkt vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung nicht festgestanden hat. Damit begann die Frist zur Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs 1 Satz 2 SGB III erst mit dem Tag der mündlichen Prüfung. Der Zeitpunkt der Arbeitsuchendmeldung des Klägers am 22.05.2012 war damit im Hinblick auf die erst am 21.05.2012 erlangte Gewissheit, dass an diesem Tag das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis beendet wird, rechtzeitig. Anders als bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem diese zu einem bestimmten Datum ausgesprochen wird und insofern das Ende datumsmäßig unzweifelhaft feststeht, hängt die Beendigung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes von einem Ereignis, nämlich der mündlichen Prüfung ab, dessen tatsächlicher Zeitpunkt immer – wenn auch im Regelfall eher unwahrscheinlich – mit Unwägbarkeiten verknüpft ist.

Es bleibt zunächst abzuwarten, ob sich die Gerichte und Arbeitsagenturen der anderen Länder dem Urteil des LSG Bayern ebenfalls anschließen werden.

Weitere Infos zur Zeit nach der mündlichen Prüfung kannst Du auf der Seite protokolle-assessorexamen.de in der Rubrik „Nach der mündlichen Prüfung“ nachlesen. [RefN]

Der Artikel wurde am 6. Februar 2024 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.