RefNews

Das Blog zum Rechtsreferendariat

KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin September 2014

von

Zusammenfassungen zu den Sachverhalten der Klausuren aus dem 2. Examen im September 2014 finden sich im Forum “Zur letzten Instanz”:

http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=118

Und auch hier folgt die Zusammenfassung der Klausursachverhalte:

Z1-Klausur 

Die Beklagte ist Verkäuferin eines alten Bauernhauses, der Kläger der Käufer. Am 27.07. und 03.08. kommt es zu ersten Besichtigungen des Grundstücks durch den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus noch bewohnt, insbesondere der Keller voll mit Möbel und nicht einzusehen. Der Kläger entscheidet sich für den Kauf und lässt am 15.08. ein Kaufangebot durch einen Notar beurkunden. Darin bindet er sich für vier Wochen an das Angebot und verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dem Angebot ist als Anlage ein Kaufvertrag beigelegt, indem § 5 einen Gewährleistungsausschluss für Mängel vorsieht (gekauft wie gesehen und bekannt, keine weiteren Mängelrechte zulässig).
Am 23.08.2013 kommt es zu einer weiteren Besichtigung durch den Kläger und den Ehemann der Verkäuferin. Mittlerweile ist der Keller leer geräumt, nunmehr kommt dort erheblicher Schimmelbefall zum Vorschein. Dies teilt der Ehemann am selben Tag auch seiner Ehefrau mit. Die Beklagte nimmt mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung am 05.09.2013 das Angebot zu den dortigen Konditionen an. Das Grundstück mit Haus wird am 01.10.13 übergeben. In der Zwischenzeit wird der Kläger auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger beginnt Anfang Oktober mit der Renovierung. Nun fällt ihm auch auf, dass das Haus von oben bis unten mit einem Käfer befallen ist. Für die Beseitigung des Schimmels veranschlagt eine Baufirma ca. 30.000 Euro, für die Beseitigung des Käfers ein Kammerjäger ca. 3.000 Euro. Der Kläger fordert die Beklagte zur Zahlung in entsprechender Höhe auf, diese lehnt unter Verweis auf den Haftungsausschluss ab. Der Kläger behauptet, die Klägerin habe den Schimmelbefall arglistig verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss insofern unwirksam sei. Er behauptet ferner, sie habe auch Kenntnis von dem Käferbefall gehabt und auch diesen verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss auch insoweit unwirksam sei.
Daraufhin erhebt der Kläger Zahlungsklage zum LG in genannter Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und stellt Antrag nach § 331 III ZPO. Die Klageschrift wird der Beklagten mit der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen und einer weiteren Zweiwochenfrist zur Erwiderung zugestellt. Die erste Frist verstreicht fruchtlos. Daraufhin ergeht antragsgemäß VU gegen die Beklagte. Dieses wird beiden Parteien am 09.01.14 zugestellt.
Daraufhin legt der Beklagtenvertreter Einspruch ein, der am 23.01.2014 beim OLG Frankfurt eingeht und von diesem weitergeleitet wird und beim LG Fulda am 24.01.2014 eingeht. Das OLG weist den Beklagtenvertreter darauf hin, dass möglicherweise die Frist versäumt sei und die Verwerfung des Einspruchs drohe. Der Beklagtenvertreter stellt sodann einen Wiedereinsetzungsantrag, den er umfangreich begründet (zunächst sei aus ersehen der Einspruchsschriftsatz an das OLG adressiert worden, dies sei ihm dann aufgefallen. Er habe dann seine Angestellt angewiesen, einen neuen Schriftsatz an das LG Fulda zu erstellen. Diesen habe er dann auch unterschrieben. Die Angestellte habe dann aber aus Versehen den Schriftsatz an das OLG Frankfurt gefaxt, den an das LG Fulda habe sie in den Mülleimer geworfen).
Der Klägervertreter stellt den Antrag, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das VU aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt Aufhebung und Abweisung im Übrigen.
Hinsichtlich des Gewährleistungsausschluss bzgl. des Schimmelbefalls meint die Beklagte, dass dieser gem. § 442 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger ebenfalls ab dem 23.08.13 Kenntnis gehabt habe. Zudem hätte er sein Angebot ja gem. § 130 BGB widerrufen können. Mit Blick auf den Käfer bestreitet sie die Kenntnis von dessen Existenz.
In der mündlichen Verhandlung ergeht Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Existenz des Käfers und der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit. Der Sachverständige bestätigt das Vorliegen des Käfers ab Mitte August/Anfang Septmber, sagt aber, dass die Möglichkeit ihn zu erkennen und ihn nicht z erkennen etwa gleich groß sind. Am ehesten sei er bei Renovierungsarbeiten zu erkennen gewesen.
Beide Parteien stimmen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.

Ich fande sehr lang, aber in den Griff zu kriegen. Ich habe das VU im Umfang der Verurteilung wegen des Schimmels aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und abgewiesen…

Z2-Klausur

Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger dessen ehemaliger Mandant. Der Beklagte hat den Kläger zunächst in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Jahr 2008 vertreten. Dabei hat er, nachdem der Kläger zunächst das Widerspruchsverfahren selbst durchgeführt hat, Klage zum SG erhoben, ohne diese zu begründen. Der Kläger hat sich jedoch in der Folge von dem Beklagten als Rechtsanwalt getrennt und die Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren mandatiert.
Für die Vertretung hat der RA Gebühren berechnet entsprechend dem Gebührenstreitwert und dazu einen entsprechenden Kostenvorschuss in Höhe von ca. 600,- Euro verlangt. Diesen hat der Kläger gezahlt. 2010 fällt der jetzigen Bevollmächtigten des Klägers auf, dass diese Kosten als Betragsrahmengebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 3102 hätten berechnet werden müssen und dabei ein Mittelwert von 250 Euro angesetzt hätte werden müssen. Zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale kommt die Bevollmächtigte zu einer Gebühr in Höhe von ca. 350 Euro, mithin zu einer Überzahlung von ca. 250,- Euro.
Diese macht sie im März gegenüber dem Beklagten geltend. Zudem verlangt sie mit Schreiben aus demselben Jahr, dass der Beklagte auch etwaige Ansprüche gegenüber der Rechtschutzversicherung hätte prüfen müssen. Wäre dies geschehen, hätte diese den Vorschuss übernommen. Insofern sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des o. a. Vorschuss entstanden, den der Beklagte übernehmen müsse.
Zudem macht der Kläger die Rückzahlung eines Vorschuss geltend, den der Beklagte als Verteidiger für ein Strafverfahren im Jahr 2008 erhalten hat. In diesem Verfahren wurde der Beklagte später zum Pflichtverteidiger bestellt und hat in der Folge ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 1300 Euro gegenüber der Staatskasse geltend gemacht, also „doppelt kassiert“. Der Kläger meint, dass der Vorschuss wegen § 52 RVG an den Kläger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies wird dem Kläger 2011 im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht bekannt.
Aus der Summe der o.a. Ansprüche ergibt sich der Klageantrag zu 1. Mit dem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die er aus dem Gegenstandswert des Antrags zu 1. berechnet.
In der Klageerwiderung stellt der Kläger einen Abweisungsantrag in Aussicht. Er gibt zu, dass die Gebühr für das sozialgerichtliche Verfahren falsch berechnet worden sei, der Betragsrahmen aber voll auszureizen sei, weshalb sich lediglich eine Überzahlung von ca. 30 Euro ergäbe. Hinsichtlich der nicht eingeholten Deckungszusage bestreitet er die Existenz einer Deckungszusage mit Nichtwissen und führt aus, dass er den Kläger mehrfach nach einer Versicherungsscheinnummer gefragt habe, aber nie eine Antwort erhalten habe. Hinsichtlich des Vorschusses aus dem Strafverfahren verweist der Beklagte auf § 58 III 3 RVG, wonach er diesen behalten dürfe. Außerdem habe er mit dem Kläger vereinbart, dass das Geld für weitere Angelegenheiten behalten werden dürfe. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede.
Die Klage geht am 07.12.13 bei Gericht ein, wird dem Kläger aber erst am 06.05.14 zugestellt. Die Klägervertreterin hatte vergessen, die Gerichtsgebühren einzuzahlen (etwas mehr Vortrag noch dazu).
Der Kläger macht zudem die Unzulässigkeit der Klage geltend, da er am 01.01.2014 in einen anderen AG-Bezirk umgezogen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließt der Beklagte mit dem Kläger einen Widerrufsvergleich, in dem er sich zur Zahlung von 750 Euro an den Kläger verpflichtet, wodurch alle Ansprüche abgegolten sollen sein. Der Vergleich kann durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht bis 14.09.2014 (?) widerrufen werden.
Der Beklagte wendet sich an einen befreundeten Rechtsanwalt und bittet darum, ob man zweckmäßigerweise in diesem Fall etwas machen könne.

Ich habe in einem Mandantenschreiben empfohlen, nicht zu widerrufen, da die Rückforderung des Vorschusses aus dem Strafverfahren möglich sei, der materielle Kostenerstattungsanspruch auf dieser Grundlage in entsprechender Höhe gegeben sei und auch Prozesszinsen fällig würden. Ich kam dann auf mindestens 1200 Euro. Dagegen ist der Vergleich in Höhe von 750 Euro günstig… Ich hoffe, es stimmt so.

Z3-Klausur

767
Beklagte vollstreckt aus KFB
Einwände des Klägers : Aufrechnung und ZBR

Probleme:

Das RSB war zu diskutieren §§ 104 ff. ZPO, ob nicht die sofortige Beschwer hätte eingelegt werden müssen. Zudem nur Teilvollstreckung aus dem KFB.
Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten (eine in der Schweiz sitzenden AG) gerügt, wobei die EUGVVO laut BV nicht angewendet werden durfte.

Die Parteien hatten mehrere Verfahren in der Schweiz und in Deutschland geführt. Der Kläger hatte selbst 3 deutsche KFB. Mit diesen Kostenerstattungsansprüchen hatte er bereits gegenüber einer anderen Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt.
Weiter wollte der Kläger noch mit einer „Prozessentschädigung“ (schweizer KFB) aufrechnen. Hier war zu diskutieren, ob es sich um eine echte oder unechte Valutaschuld handelt (stand alles im Palandt). Hilfsweise, für den Fall, dass es sich um eine echte Valutaschuld handelte machte der Kläger noch ein ZBR geltend.

Schliesslich erklärte der Kläger noch eine Aufrechnung wegen eines angeblichen Schuldanerkenntnisses der Beklagten aus dem Jahr 2002. Die Beklagte hatte in dem Prozess in der Schweiz das Nichtbestehen dieses Schuldanerkenntnisses geltend gemacht. Es gab daraufhin ein Feststellungsurteil aus der Schweiz, dessen Tenor die Feststellung enthielt, dass der Kläger weiter die Vollstreckung aus irgendeiner schweizer Forderung in Höhe von 32 mio CHF gegen die Beklagte betreiben darf.
Vermutlich war hier die Rechtskrafterstreckung zu diskutieren.

Z4-Klausur

RA-Klausur. Mandant hatte Gesellschaftsanteile gekauft. Es stellt sich heraus, dass die Einlage entgegen dem Vertrag möglicherweise nicht voll geleistet war – nur durch Aufrechnung. Daher will er wissen ob er vom Vertrag zurücktreten kann, obwohl er zwischenzeitlich eine Teilzahlungsvereinbarung mit Anerkenntnis der Schuld und Verzicht auf Einwendungen jeder Art unterschrieben hat. Bzw. ob Kaufpreis entsprechend gemindert werden kann.

S1-Klausur

T überfällt alte Damen indem er sie von hinten schubst und die Handtaschen entwendet. Dabei wird er beim ersten Mal teilweise von einer Zeugin und beim zweiten und dritten Mal von Polizeibeamten beobachtet, wobei der zweite Versuch misslingt und beim dritten die Beamten eingreifen. Er hat ein Cuttermesser bei sich um die Riemen der Handtaschen zu durchtrennen. Zwischendurch benutzt er noch die personalisierte Fahrkarte des ersten Opfers.

S2-Klausur

Strafurteil
Motorradgang. Chef lässt Mitglied einen Porsche leasen, den er dann für sich nutzt. Behauptet dann er wäre geklaut, obwohl er ihn ohne Brief an Bekannten verkauft hat.Mitglied meldet Porsche als gestohlen – Polizei findet ihn beim Bekannten.
Ein anderes Mitglied baggert die Freundin vom Chef an und wird darauf unehrenhaft entlassen, wozu die brutale Entfernung der Tattoos (das war echt eklig) gehört. Chef geht davon aus, dass Opfer eigewilligt hatte, da ihm diese Regelung bei Eintritt in Gang bekannt war.

V1-Klausur

https://openjur.de/u/187723.html

V2-Klausur

Anwaltsklausur. Mandant hatte Carport gebaut der ein bisserl zu groß geraten ist. Stadt hat Beseitigung verfügt. Erstbescheid ging nur an die im gleichen Haus wohnende Mutter die keinen Widerspruch eingelegt hat. Erst später folgte die Duldungsverfügung an den Mandanten.

Der Artikel wurde am 27. April 2014 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.