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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Mai: 2. Zivilrechtsklausur

von

Heute sogar der Hinweis noch kürzer als gestern:

heute in der anwaltsklausur mietrecht

Mal sehen, ob die Berichte dann in den nächsten Tagen wieder ausführlicher werden!

Update: Auch zu dieser Klausur gibt es nun einen längeren Bericht im Jurawelt-Forum:

Anwaltsklausur
Maklerin erbittet Auskunft von der Stadt nach Denkmalschutzgesetz auf einem Ankreuzformular.
Stadt kreuzt an, es handele sich um „Denkmalobjektobjekt“ dessen äußeres Gepräge und Milieu erhalten bleiben soll. An der Stelle an der auf dem Formular nach „Denkmalgebäude“ gefragt ist, erfolgt keine Notiz. Bei diesem „Denkmalgebäude“ handelt es sich um Gebäude deren Sanierung strengen denkmalschutzrechtlichen Auflagen unterliegt. Also einen wesentlich größeren Sanierungsumfang erfordert als ein „Denkmalobjekt“.
Maklerin schildert das Gebäude als ein „Denkmalobjekt“ unter besonderem u hervorgehobenen Hinweis auf die städtische (leider falsche bzw fehlende Auskunft).
Mandant ist Maurer und will Objekt als Altersvorsorge sanieren und umbauen.
Mandant führt mit Maklerin Verhandlungen, im Exposé der ausdrückliche Hinweis: Verhandlungen sollen ausschließlich mit Maklerin geführt werden.
Es kommt zu Vertragsschluss. Kaufpreis 42 KEUR. Im Notariellen Grundstückskaufvertrag § 7: der Verkauf erfolgt wie gesehen und besichtigt, Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Sodann erfolgt Übergabe.
Baubehörde meldet sich und klärt Mandanten darüber aus, dass es sich nicht wie im Exposé ausgeführt um ein „Denkmalobjekt“, sondern um ein „Denkmalgebäude“ handelt. Für diesen ergibt sich deshalb ein gravierender Mehraufwand. Er kann diesen derzeit nicht genau beziffern, meint so 30 KEUR werden es etwa werden. Er kann auch in absehbarer Zeit nicht genau sagen, wieviel dies Kosten wird.
Verkäufer sagt, Verhalten der Mäklerin nicht zurechenbar. Mandant soll nur Vertrauensschaden bekommen. Maklerin insolvent.

Mandant will:
-Kosten des Mehraufwandes
-ausdrücklich keine Rückabwicklung
-nur gegen den Verkäufer vorgehen
-in Essen klagen

Aufgabe:
Gutachten
Entweder Klageschrift oder Mandantenschreiben, je nach Lsg.

Der Artikel wurde am 5. Mai 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.