Dazu gibt es eine Zusammenfassung bei Juraexamen.com:
Urteilsklausur.
Es ging um den vom BGH 2008 entschiedenen Parkettstäbchenfall ( BGH NJW 2008, 2837 ), also um die Frage, ob der Verkäufer bei mangelhafter Ware, die schon irgendwo eingebaut worden ist, auch die Kosten für Ein- und Ausbau schuldet und nach welchen AGL’s. Bei Interesse am besten die Entscheidung einfach mal nachlesen.
Angereichert war die Klausur mit einer Teilrücknahme. Danach erklärten die Parteien den Rechtsstreit noch teilweise für erledigt. Daher war ein Teil der materiell-rechtlichen Prüfung gem. § 91 a ZPO bei der Begründung der Kostenentscheidung abzuhandeln. Ansonsten war wohl eine relativ unangenehme „doppelte“ Berechnung nach der Mehrkostenmethode durchzuführen.