V1-Klausur
Madantin ist Beklagte der Landkreis Uelzen, der eine Erlaubnis zur Unterhaltung und Betreibung eines Reiterhofs nach § 11 TierSchG abgelehnt hat, dieser wurde bereits seit 1982 von der Klägerin betrieben. Die Ablehnung wurde zum einen auf ANrufbeantworter und zum anderen durch zugestelltes Schreiben bekanntgegeben. War aber wegen einer Widereinsetzungssache unerheblich. Die eine Besitzerin, an welche adressiert wurde, hat lediglich einen Reitausweis und ein Gymnasiallehramtsstudium und es wurden deshalb durch das Veterinäramt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nach mündlicher Prüfung bezweifelt. Aus einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift ging hervor, dass Kentnisse udn Fähigkeiten durch staatliche Prüfung oder sonstiger Aus-und Weiterbildung zur Halten und Führen von entsprechenden Tieren nachgewiesen werden können. Außerdem könne durch eine entsprechende Erfahrung im Umgang diese Kentniss und Fähigkeit nachgewiesen werden.
Die Klägerin trägt vor, der Reiterhof sei nicht erlaubnisbedürftig und auf Grund des Alters würde eine Erlaubnis fingiert. Zudem sei Ihre Erfahrung nicht berücksichtigt worden und die Vorschriften seien bezüglich dem Wortlaut Kenntnis und Fährigkeit zu unbestimmt und daher verfassungswidrig. Sie beantragt den Bescheid und auch das Verbot der gewerblichen Nutzung des Reithofs, welche ebenfalls in dem Bescheid angeordnet war, aufzuheben. Weiterhin wendet sie sich gegen die Androhung von Zwangsgeld und die sofortige Vollziehung. Es gab noch ne sehr komlizierte Widereinsetzung mit widereinsetzung in die widereinsetzungfrist nach § 60 II VwGO.
[in NRW und Hessen lief offenbar derselbe Fall, jedoch war ein Urteil zu schreiben, während es in Niedersachsen eine RA-Klausur war]
V2-Klausur
3 Klägerinnen kommen in die Kanzlei und wollen die Erfolgsaussichten einer bereits eingelegten Klage geprüft haben. Es geht um eine nichtangemeldete Versammlung, bei der die Kl. teilnahmen. Die Demo richtete sich gegen Kapitalismus usw.
Während des Aufzugs wurden einige speziell beobachtete Teilnehmer aus der ersten Reihe gewaltätig gegen die begleitenden Polizeibeamten. Ein Polizist wurde durch eine Flasche mit ätzendem Inhlat am Auge getroffen und musste sich gleich einer Augendusche unterziehen.
Als Spezialeinheiten der Polizei die Straftäter dingfest machen wollten, flüchteten diese in den hinteren Bereich des Aufzugs und die hinteren Teilnehmer gingen nach vorne, so dass ’ne Vermischung entstand.
Dann entschied sich die Polizei für eine Trennung des vorderen Teils des Aufzugs bestehend aus ca. 30 Personen, darunter auch die 3 Kl., und kesselte diese ein und hielt sie dort fest bis ihre Identität festgestellt wurden.
Dann fotografierte man sie. Dann wurden sie auf das polizeipräsidium verbracht und dort wiederholt fotografiert.Kl. möchten festgestellt haben,
1. Einkesselung und darin festhalten waren rw
2. Identitätsfeststellung war rw
2. Fotografieren war rw
3. verbringen aufs Revier war rw
4. nochmal fotografieren war rw