Im Jurawelt-Forum finden sich auch für die Klausuren aus diesem Monat ein paar Hinweise zu Sachverhalt und Lösung:

1. Klausur

Der ersten Klausur lag offenbar dieses Urteil des OLG Celle zu Grunde.

z1: prätendentenstreit um antiquarische bücher. materiell aus meiner sicht 1006 I 1, ausschluss über 1006 I 2 wg. 935. umfangreiche beweiswürdigung von zeugen und sv-gutachter. prozessual mit widerklage, die sich im gegenteil der klage erschöpft. alles in allem relativ dankbar find ich.

2. Klausur

Als Z2-Klausur lief eine Anwaltsklausur aus Beklagtensicht.

m hat grundstück ersteigert im rahmen einer zv, anschließend kv über verschiedene einrichtungsgegenstände mit ehemaligem eigentümer. der klagt nun auf kaufpreiszahlung, m will aber nicht alles zahlen, da sie der meinung ist, mindern zu können, da sie ja schon eigentümerin sei wg zuschlag, hat aber 5000 angezahlt. materiell abgrenzung der einzelnen einrichtungsgegenstände im rahmen von 94 ff, ich habs dummerweise über minderung wg rechtsmangel gemacht, richtig wäre wohl einwand der unmöglichkeit. tja, dumm gelaufen.

Abweichend davon hatten die Niedersachsen aber eine Kautelarklausur zu bearbeiten! Aufgabe war die Erstellung eines Pachtvertrages.

3. Klausur

Wie immer lief auch diesmal eine Klausur aus dem Zwangsvollstreckungsrecht.

zv aus gerichtlichem vergleich, materiell mietrecht aus gewerbemietvertrag. antrag musste mE ausgelegt werden in zwei klagen, sui generis und 767 direkt. sui generis wegen unbestimmtheit (+), direkt wegen erfüllung (+). widerklage des b war auch noch dabei mit der er den zur erfüllung stehenden anspruch tituliert haben will. hab ich fälschlicherweise als unzulässig abgewiesen, richtig wäre wohl als unbegründet. achja, vu war vorher auch noch.

4. Klausur

klageerwiderung

md. will geld aus nem partnerschaftsvermittlungsvertrag zurück, weil ihr die vermittelten männer nicht gepasst haben

agl: wohl 628 ivm § 656 I analog
ich hab 812 I 2 ivm 656 I analog, 627 I, wenn man die klageabweisung auf die kündigung stützt, man kann aber mE auch 355, 312 I nr. 1. hab das verteidigungsvorbringen auf beides gestützt.