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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Februar 2013

von

Im Forum auf www.juraexamen.com wurden von Kandidaten, die in diesem Monat die Klausuren im 2. Examen geschrieben haben, grob zusammengefasst. Danach ergibt sich folgende kurze Zusammenfassung der Sachverhalte:

Z1-Klausur

BGH-Entscheidung über Grundstückstauschvertrag. Der Sachverhalt der Akte war 1:1 der Originalsachverhalt. Also einfach googeln oder in der RÜ 02/2012 nachgucken. Da steht er auch drin.Zusätzlich war bei uns noch eine Beweisaufnahme über den Vertragsabschluss drin.

Z2-Klausur

Schadensersatzansprüche des Vermieters nach fristloser Kündigung des Mietvertrags

Die Mandanten sind die ehemaligen Mieter und bringen eine Klage des ehemaligen Vermieters mit.
Parteien schlossen 2003 Mietvertrag. Darin war Untervermietung für die Mieter erlaubt. Miete war 410 Euro. Mieter vermieten Bude unter und verlangen dafür 440 Euro. Die Untermieterin zahlt aber nicht und die Mieter können ihre Mieter auch nciht mehr zahlen. Der Vermieter kündigt fristlos zum 31.5.2011.
Vermieter erwirkt Räumungsurteil und irgendwann in November findet Zwangsräumung statt. Anwesende Untermieterin öffnet nicht die Tür, weshalb die aufgebrochen wird. Zwangsräumung findet dann statt. Am 31.12.2011 übergeben die Mieter den Schlüssel.
Allerdings lassen die Mieter noch ein Klavier zurück, welches erst am 31.3.2012 abgeholt wird.
Im April 2012 muss der Vermieter die Wohnung renovieren, da sie angeblich nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Im Mai und Juni sucht Vermieter Nachmieter,

Vermieter will vom Mieter „Schadensersatz“ für die entgangene Miete von Juni 2011-März 2012.
Außerdem will er für diesen Zeitraum die Differenz, die die Untermieterin an den Mieter zahlen sollte ( 30 Euro pro Monat).
Dann will er Schadenserastz für die entgangene Miete von April-Juni 2012.

Zusätzlich wollte er noch Nachzahlung von Nebenkosten und Ersatz von RA-Kosten, die er aufgrund der Rechtsverfolgung hatte.

Z3-Klausur

SV krieg ich nicht mehr exakt zusammen.

Letztlich ging es hauptsächlich um die Inhaberschaft an zwei Forderung.(Drittwiderspruchsklage bzgl. der ersten Forderung)
Dritter zahlte dann später auf die zweite Forderung an den angeblichen Inhaber der Forderung (Klageumstellung von DWK auf Leistungsklage).

Ansonsten war noch ein bisschen Zuständigkeitsproblematik drin, gewillkürte Prozessstandschaft und GbR-Kram ( Eine GbR, X-GbR, hat 3 Gesellschafter. Diese 3 Gesellschafter sind zudem noch Gesellschafter einer anderen GbR, Y-GbR. Kann man, wenn man Ansprüche gegen die 3 Gesellschafter und die X-GbR hat, dann auch gegen die Y-GbR vorgehen?).

Z4-Klausur

Wir haben leider keine Angaben zu der Klausur im Netz gefunden.

S1-Klausur

A und B wollen eine Tankstelle überfallen, absprachegemäß geht A mit einer geladenen Pistole rein, sagt Geld her und richtete die Waffe auf O. Beim Laden der Waffe fällt das Magazin auf die Theke, in dem Augenblick kommt B dazu und hält seine geladene Waffe auf O. O gibt Ihnen schließlich 450 EUR. Das ist denen zu wenig. A wird wütend und schlägt O mit der ungeladenen Waffe auf den Kopf, wobei B weiter die Waffe auf O richtet. A nimmt danach noch 7 Stangen Zigaretten mit. A fesselt den O, aber nur sehr leicht, dieser kann sich schnell befreien.

A bestreitet die Tat, B gesteht, nächtliche Hausdurchsuchung bei den Eltern des A, wo die Tatwaffe gefunden wird. O hat eine spezifische Tätowierung bei A erkannt, die ihn auch überführen konnte. A und B sind in U-Haft.

Zudem wird die C, die schwangere Verlobte des A, befragt. In der Befragung sagt sie, dass A sie einen Tag zuvor als „dreckige Schlampe“ etc. beschimpft habe, gewürgt habe und dabei ihre Perlenkette zerissen habe, mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte und mit einem beschuhten Fuß in den Unterleib (?) getreten habe. C hat Würgemale, Prellungen und Kopfschmerzen erlitten, auf ihren Körper kann man noch die Schuhabdrücke des A erkennen. Dem ungeborenen ist nichts passiert.

Bei weiteren Befragungen geht hervor dass der Bruder des A die C bedroht hat. Die C wird daraufhin vom Ermittlungsrichter vernommen.

S2-Klausur

 A wurde zu 4 Jahren Haftstrafe verurteilt, hat in der HV auf R.mittel verzichtet. In der HV hat das Gericht nach § 257c StPO ihm ein Strafmaß von 2- 4 Jahren in Aussicht gestellt, StA hat dem zugestimmt. Ex-Verteidiger wollte am Anfang der HV Gegenerklärung verlesen, dies wurde verwehrt. Dann wurde Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern wegen Befangenheit gestellt, der Antrag wurde außerhalb der HV zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde auf einen Brief Bezug genommen, der tauchte im Protokoll nicht auf.

In den Entscheidungsgründen wurde folgender Fall geschildert: A ist Taxifahrer. O steigt (angetrunken) in das Taxi. A fährt nicht den direkten Weg zum Fahrziel, will aber Geld für Umweg haben. Es kommt zur Diskussionen. A hat Angst, dass O den Fahrpreis + Umweg nicht zahlt. Er hält an, reißt O aus dem Auto, weil diese schreit, verpasst er ihr eine Ohrfeige. Dann schließt er sie im Kofferraum ein, um sie dazu zu bringen auch den Umweg zu bezahlen. Nach 45 min. hält er an, möchte die O aus dem Kofferraum herausholen. Dies gelingt ihm aber nicht, weil der Schließmechanismus kaputt ist. Die O konnte über ihr Handy die Polizei verständigen, jene konnte sie aber nicht orten.
A gibt irgendwann auf gegen 4 Uhr auf und geht schlafen, um irgendwann mittags am nächsten Tag Hilfe zu holen. Um 9 Uhr hört die Schwester des A Klopfgeräusche aus dem Auto und ruft die Polizei. O hat Todesängste erlitten und ist in psychischer Behandlung und teilweise arbeitsunfähig. §§ 239a, 239b, 316a StGB waren nicht zu prüfen.

V1-Klausur

VG Hamburg, Az. 10 E 552/12

V2-Klausur

Wir haben leider keine Angaben zu der Klausur im Netz gefunden.

Der Artikel wurde am 11. März 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.