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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Februar 2010: Die 4 Zivilrechtsklausuren

von

In den ersten vier Z-Klausuren in NRW liefen laut Forenbeiträge in Juraexamen.com folgende Sachverhalte:

Z1-Klausur:

Urteilsklausur – 3 anträge, herausgabe eines familienerbstücks ; zahlung von 60.000 € aus ungerechtfertigter bereicherung ; feststellung,dass die beklagte aus einem schuldschein keinen anspruch mehr hat.

sv: sohn klagt gegen stiefmutter, geht im groben um ne erbstreitigkeit

wenige prozessuale probleme drin, es erging ein vu gegen die beklagte,sonst hab ich nichts prozessuales gesehen.

materiell ging es um erbrecht,familienbräuche, mdl. verträge, zinsloses darlehen unter ehegatten und schuldscheine.

hauptprobleme lagen in der beweisbarkeit und beweiswürdigung.

Z2-Klausur:

anwaltsklausr, die mandantin ist ne reinigungsfirma, die von einer firma die arbeitsbühnen verleiht auf schadensersatz verklagt wird.
se wegen fehler eines arbeiters, der kurz vorher einen schlaganfall hatte.
gegenanspruch der mandantin ebenfalls aus arbeitnehmerhaftung,da ein an des klägers ein fahrzeug der mandantin beschädigt hatte.

probleme waren in der zulässigkeit der klage nur eine zeugin, die zum zeitpunkt der mdl. verhandlung im ausland ist, da war dann beweissicherung gefragt denke ich.
materiell arbeitnehmerhaftung und innerbetrieblicher schadensausgleich in allen varianten *g* und die auswirkungen von jahrelangen geschäftlichen kontakten.

zweckmäßigkeit war wohl abgrenzung prozessvergleich – widerklage, wobei sich die mehrheit bei uns für die widerklage entschieden hat, da die mandantin keine 2 klage wollte und ihre einwendungen verspätet gewesen wären beim prozessvergleich.

Z3-Klausur:

zwangsvollstreckung- urteilsklausur :

kläger waren ein päärchen als eigentümergesellschaft von einem hausgrundstück jeweils zu 1/2 – beklagter war der verkäufer des grundstücks.

der beklagte drohte gegen die kläger die zv aus ner notariellen urkunde an, alle probleme hierbei waren in der klausur enthalten.
die kläger erheben vollstreckungsabwehrklage mit vielen einwendungen, aufrechnung, nichtigkeit des vertrages, eine verechnungsabrede bestand, ein mangel des kaufgrundstücks in form ner defekten heizung, auf die sich die kläger aber nicht berufen konnten,da beweis nicht gelang, dazu noch ein kaufppreisanspruch des klägers zu 1) gegen den beklagten in prozessaufrechnung.
kläger waren noch nicht eigentümer geworden,also nicht eingetragen und kp war noch nicht gezahlt.

stofflich war es alles zur 767 klage, gemeinsame prozessführung von einer miteigentümergesellschaft, gegenrechte,die nur einem davon zustehen ob die dann für beide geltend machbar sind usw.

materiell rechtlich war es, grundstückskaufvertrag,wirksamkeit einer notariellen urkunde,formmängel dabei, nichtigkeit oder teilnichtigkeit, jahresabschlusspflicht der Kläger i.V.m. ner vorläufigen finanzierungszusage der sparkasse — Problem hierbei war, die fälligkeit des kp-anspruchs war davon bedingt abhaengig, verstoss gegen 242, weil die kläger den jahresabschluss absichtlich nicht machen?

und dann weil 5 std ehh genug zeit sind,noch mal ein kv mit mängelrechten.

Z4-Klausur:

anwaltsklausr, mandantin ist eine gmbh, die exklusiven wein verkauft.
ist beklagte,da eine flasche die der kläger gekauft hat beim öffnen zerbricht und den kläger schwer verletzt.
der liefernat kommt aus dem nicht europäischen wirtschaftsraum, was sich auf die produkthaftung auswirkt.
dann hat die versicherung des mandanten ne summe gezahlt,frage war ob der mandant sich die zahlung zurechnen lassen muss als schuldanerkenntnis.

probleme waren zivilprozessrechtlich: vu und zuständigkeit des angerufenen gerichts,35 zpo.

materiell: produkthaftung,das gesamte schadensersatzrecht mit 3-4 agl und dann nochmal das mängelrecht über 437 mit allen nr.
dazu dann beweisprobleme und weil es so schön war die europäische irgendwas zum produkthaftungsgesetz.
dann als schmankerl noch allgemeine versicherugnsbedingungen,aber nur eine norm daraus.
beim se-recht ging es hauptsächlich um beweisprobleme und verschulden, vertreten müssen,da der mangel wohl ein unvermeidbarer funktionsmangel war.

dann musste man noch den 377 hgb hinzuziehen.

Der Artikel wurde am 10. Februar 2010 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.