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  Ausgabe 16/2024
Samstag, der 20.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin Dezember 2013

von

Die Themen und Sachverhalte der Klausuren, die im Dezember geschrieben wurden, findest Du im Forum „Zur letzten Instanz“:

http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/showthread.php?tid=72

Und auch hier findest Du eine Zusammenfassung der Klausuren:

Z1: 

Der SV bestand aus grds 2 Teilen. Die Klägerin hatte von der Beklagten (beides jur. Personen) ein Spezialgerät zur Herstellung von sog Dünnsolarzellen gebraucht gekauft. Der KV wurde am 7.1. geschlossen, die Abholung sollte am 1.3. erfolgen. Die Zahlung war laut KV 2 Wochen nach Erhalt der Sache fällig. Am 20.2. erklärte die B den Rücktritt und verweigerte die Herausgabe! Am 21.2. widersprach K dem Rücktritt und verlangte weiterhin Erfüllung des Vertrages!

Die K brauchte das Gerät für einen Auftrag des D, welcher 80.000 Dünnsolarzellen zu einem Stückpreis von 5,50€ bestellt hatte.

Erst am 8.4. holte K das Gerät ab. Bei einem Telefonat am 7.3. verlangte B auf einmal sofortige Zahlung des KP, für die begehrte Abholung am 8.3.!

Am 30.5 wurde D insolvent und der Insolvenzverwalter verweigerte die Annahme der Zellen (lt. Bearbeitervermerk war das wirksam). Die Zellen wurden in der Regelfertigungszeit von 8 Wochen hergestellt. Daraufhin vertrieb K die Zellen zu einem Stückpreis von 4,75€ an einen anderen. Der StV (Dritter aus dem 2 SV-Komplex) behauptete K hätte einen Stückpreis von 5 € erzielen können.

K begehrt hieraus SE!
B behauptet K habe sich in Annahmeverzug befunden und nicht ersatzpflichtig!
Im 2. Komplex begehrte K die Herausgabe von dem StV hergestellten Module, wobei Solarzellen des K verwendet wurden. B hatte StV hieraus beauftragt. K hatte allerdings die Zellen selbst an StV geliefert. Dieser macht aufgrund noch offener Forderungen des B ein ZBR aus 649 BGB geltend. K ist der Ansicht StV habe alleiniges Eigentum erlangt. Technisch sei eine Trennung der Solarzellen ohne Beschädigung oder Wertminderung möglich.

Es war die Entscheidung des Gerichts zufertigen. Ein sehr komplexer und langer SV!

Z2:

Mandantin ist eine Hotellerie GmbH welche nur Schlafmöglichkeiten auf Juist anbietet!

Karl Kutter war Besucher des Hotels und hat dann bei dem Buchungsportal anonym seine unwahre Bewertung abgeben! Diese war geschäftsschädigend, da bereits am nächsten Tag 2 Stornierungen vorgenommen wurden! Bewertungen können lediglich künden des Portals also dh diejenigen vornehmen die auch über H gebucht haben!

Zwischenzeitlich würde die Bewertung zur Prüfung von h entfernt jetzt beabsichtigt sie es wieder einzustellen am 10.12.!

Frage wie hier vorzugehen ist ggfs Klage!

Karl hat von m dann noch für seinen Aufenthalt Rückzahlung ihv 580€ geltend gemacht! Mandantin fragt ob diese bestehen! Und wie sie verhindern kann dass k auf dem Portal der h oder anderswo solche Äußerungen abgibt!
Aber hier wollte m nur die Rechtslage wissen und nix unternehmen!

Als praktische Aufgabe war die Fertigung eines SS ans Gericht zu fertigen.

Z3: 

Entscheidung des Gerichts war zu fertigen.
Es ging um 767! Aber der SV sehr komplex und verwirrend!

Es gab 2 Kläger -1nat Person und einmal GmbH wobei k1 GF von k2 ist!

K ist Eigentümer von 2 Grundstücken!

g1 bebaut und g2 nicht!

K2 hat mit S, der seine Forderungen an abgetreten hat, aus Geschäftsbeziehungen offene Verbindlichkeiten! Daher einigten sich die beiden in einer Not urkunde mit Uwe im Juni auf Zahlungen ihv 120000€ zur Abgeltung der Ansprüche! Dies waren nur AS gg k! K selbst hatte aus Rückabwicklung eines kV gg S einen AS von 20.000€! Mit der er im Nachhinein allerdings nach Abtretung an b ggü s aufrechnet! B will jetzt ihv 120000€ vollstrecken!

P ein bevollmächtigter Angestellter des k, der über seine Fähigkeiten getäuscht hat, hat auf die not urkunde eine Hypothek zugunsten des s bestellt (Oktober 2012)! Eintragung etc alles plus! S hat die auch an b abgetreten und will jetzt trotz Zahlung ihv 80000€ auf die Hypothek vollstrecken!

Hinsichtlich g2 hat p mit s einen kV geschlossen! Und s hat das abgetreten! K wollte als 3. noch die Löschungsbewilligung in dem GB! Aufgrund des angeblich unwirksamen kV wg Anfechtung die er nach Kenntnis der Täuschung des p erklärt hat!

Während des Prozess hatte k diesbezüglich b ein Vergleichs Angebot gemacht, diesen aber vor Zustellung widerrufen! K wollte den Prozess fortführen, b begehrte Feststellung dass der Vergleich den Antrag erledigt hat.
Alles sehr viel und verwirrend.

Z4:

RA aus Beklagtensicht!
Der Mandant hatte eine Klage erhalten und beauftragte uns als 2. Anwälte weil er nach dem ersten SS nicht zufrieden war!

Der Kläger machte 1. AS aus dv ihv 40.000€ geltend, aber b wendete ein das sei nur ein Scheingeschäft gewesen- dieses konnte auch bewiesen werden durch Zeugen, der den Dv aufgesetzt hatte! B hatte k zuvor unentgeltlich beauftragt ein Gemälde zu verkaufen ,aber k hatte ihn nicht ausbezahlt! Dafür waren die 40.000€ Nur eine Anzahlung! K beruft sich weiter auf Verjährung!

Der 2. AS macht k auch aus DV iHv 10.000€ geltend! B meint es wäre ne leihe weil es unentgeltlich erfolgte!

Die vorigen RA haben hilfsweise aufgerechnet mit einen Anspruch aus einem Vorschuss für ein auftragsv zur Erwerbung von Kunstgegenständen! Diesen Auftrag hatte er 2009 widerrufen… Er hatte die Zahlung zurückgefordert- aber k hat ihn fast 1jahr vertröstet! Ihv 160.000€! K beruft sich auf Verjährung!

Im Anschluss war ein SS an das Gericht oder Mandanten schreiben gefordert! Je nach Erfolg! Im ss sollten etwaige Gegen AS geltend gemacht werden!

S1: 

StA Klausur! Gutachten, Vfg und Anklage war gefordert! (wie immer)
Die Klausur bestand aus 3 Tk.! Der BS hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen.

1. 2008 hatte der Bruder des BS einen Betrug zum Nachteil einer Boutique begangen und wurde verurteilt! Der BS erlaubte dem Bruder die Nutzung seines PCs! Er wusste was der Bruder vorhatte. Am 4.8.13 kaufte der BS die Ware aus dem Betrug für 300€ statt des Marktwerts von 4000€ ab!

2. BS fuhr alkoholisiert Auto 1,3 Promille! FS wurde beschlagnahmt! Er wurde aber wegen einer zeitgleich begangenen OWi verurteilt!
Frage war hier strafklageverbrauch wg 84 Abs 2 OWiG!

3. die Beamten aus der Alkoholfahrt erkannten BS hinter dem Steuer wieder! Am 27.10.13-wollten ihn stellten und forderten ihn zum halten auf! Er beschleunigte und entnahm! Auf der Flucht erfasste er die S, welche er dort liegen ließ -auch als sie ihn bat sie ins KH zu fahren, weil sie befürchtete zu sterben! Sie wurde bewusstlos und er fuhr davon! Am 28.10. fand ein Landwirt die s! Im kh starb sie an den Verletzungen weil eine op aufgrund ihres Zustandes nicht möglich war! Wäre es zu einer zeitigeren Einlieferung ins Krankenhaus gekommen, hätte sie den Vorfall überlebt!
Er wurde dann von einem andren Beamten gestellt! Sein Kfz hatte beulen und Blutspuren die mit dem der s übereinstimmten

S2:

Revision mal „anders“…

Begutachtung aus Sta Sicht aber auch die Erfolgsaussichten der Revision des Angeklagten! Es hab kein HV Protokoll, nur einen vermerk, das Urteil und die Begründungsschrift von V!

Anklage lautete auf Raub, Körperverletzung und tatmehrheitlich 303! Urteil war nach rechtlichem Hinweis 223,224,303,52 zu einer FS von 7 Monaten!

Der Angeklagte hatte seiner Nachbarin mit der er seit langem im Streit ist, heißen Kaffee übergeschüttet und dies führte zur Rötung am Hals! Danach nahm er ihr den Besen weg, mit dem sie zuvor, gg die Decke geklopft hatte, weil die Kinder des A zu laut waren.

Die sta wollte eine Härte strafe und machte nur mat. Rügen geltend!

A machte auch verfahrensrügen bzgl der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines SV gutachten bzgl der Schuldfähigkeit des a!
Bzgl der Vernehmung eines Polizei beamten trotz Schweigens des A! P hatte A belehrt!

Bzgl Verwendung eines nicht verlesenen Protokolls!

Bzgl der von der V vorgelesenen Erklärung des A-wobei er bzgl der Richtigkeit der Erklärung nix sagte!

A rügte dass es darüberhinaus nicht sein kann, dass die Verurteilung nur auf die Aussagen der Geschädigten (Belastungszeugin) beruhen, weil p ja nicht vernommen werden dürfte!

Sie beantragt den Freispruch! Wg Schuldunfähigkeit – a handelte im Affekt! Wobei das Urteil hiervon nicht ausging!

Über eine mögliche Bewährung wird nix gesagt! Nur bzgl der kurzen FS!

Man sollte dann noch aus Interesse des Aufgabenstellers sagen, was das Gericht machen wird und was für die sta zweckmäßig ist!

Fazit: ich mag ja eigentlich Strafrecht aber das war komisch! Obwohl es meines Erachtens zeitlich ganz okay war für SR!

V1: 

Es war ein Urteil zu fertigen.
Der Kläger -ein Verein- begehrte Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen für Altkleider Container die er im Wege für seine Hilfsorganisation für bedürftige aufstellen wollte bzw aufgestellt hat!

Er hat den einen einfach aufgestellt und einen Bescheid bekommen dass er eine Genehmigung bräuchte und zwar für jeden Standort extra!

Einen Antrag stellte er schriftlich am 1.7, den anderen per Email am 4.7.!

Aufgrund von Medienberichten geriet der Verein ins schlechte Licht, da nicht bekannt war wo die Spenden hingebracht werden!

Am 10.10. lehnte b den Antrag ab, weil sie die Container (ob Abfall oder Altkleider) in einer Hand haben wollte und die zuständige AWL hatte an dritte karitative stellen bereits die Standorte versorgt, wo dies benötigt wurde! Andere Firmen kriegen daher keine Chance! Er möchte dass der Bescheid aufgehoben wird und will die Erteilung der Genehmigung!

Kl fühlt sich in Art 3,12gg verletzt!

Beim Ortstermin war der eine Standort bebaut und der Container versperrte den Fußgänger weg- so dass man mit Kinderwagen dort nicht vorbei kam! Generell war dort viel Menschen betrieb wg Arzt, Jugendheim und Getränkemarkt.

Beim anderen Standort war grds nur. Parkplatz und ne Tankstelle! Und der Container stand auf einer Grünfläche!

Es wurde auf die mündliche VH verzichtet und auf einen Einzelrichter übertragen!

V2:

Es kam Eilrechtschutz und Baurecht als RA Klausur dran! (§§ 80 V,80 a III VwGO)

Die Stadt Meinerzhagen will die eine ehemalige Berufsschule zur Kita umbauen und hat eine Baugenehmigung von dem Landrat Märkischer Kreis erhalten! Eine WEG die Nachbarn wehren sich dagegen und haben sowohl den Antrag auf a.W. Als auch Klage erhoben! In einem Schreiben hat der Hausverwaltung dem Umbau zugestimmt!
Es handelt sich um ein mischgebiet im Innenbereich! Dort befinden sich Wohnungen, Läden und Verwaltungsgebäude…Die Stadt wurde mit Beschluss beigeladen und und die frage war ob der Antrag Erfolg hat und ob der Stadt eigene Rechte zustehen und diese ausüben soll!

Ferner will die Stadt wissen ob sie ggü der WEG SEA geltend machen kann weil die Baumaßnahmen verzögert starten! Wenn sie bis zur Entscheidung der HS warten muss!

Letztlich war ein SS an das VG zu schreiben!

Der Artikel wurde am 3. Juni 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.