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  Ausgabe 17/2024
Donnerstag, der 25.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin August 2011: Die 4 Zivilrechtsklausuren

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DIesen Monat finden sich sehr ausführliche Informationen zu den Klausuren im Forum von juraexamen.com! Hier eine Zusammenfassung zu den vier Zivilrechtsklausuren, die im August im Examen liefen:

Z1-Klausur

Kläger ist ein Autohaus GmbH, Beklagter ist ein Inhaber einer Holzfirma.
In der Klage vom 03.03.2011, anhängig beim LG Hagen am 03.03.2011, zugestellt am 07.03.2011, beantragt die Klägerin 1. die Herausgabe eines näher bezeichneten Renault Zug um Zug gegen Übereignung eines anderen Renault und 2. die Zahlung von 1968,80 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Der Beklagte kaufte am 10.08.2010 einen Renault Kangoo, der bereits vor dem 10.08.2009 hergestellt wurde (was Beklagtem und Kläger ebenfalls unbekannt war) als Neuwagen. Am 22. 12.2010 beanstandate der Beklagte, dass es sich nicht um ein Neufahrzeug handelte, da das Produktionsdatum mehr als 12 Monate zurücklag. Nach Prüfung durch Renault akzeptierte der Kläger den Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs. Allerdings wurde das bestellte Modell so nicht mehr hergestellt, da es nur noch ein Sondermodell gab. Sie einigten darauf, dass das Sondermodell Zug um Zug gegen den alten Kangoo geliefert werden sollte. Am 02.02.2011 stellte der Beklagte das Fahrzeug beim Kläger zur Besichtigung zur Verfügung. Dabei fielen mehrere Schäden im Heckbereich auf, die auf einen Unfall am 28.10.2010 des Beklagten zurückzuführen waren. Diese wollte der Beklagte reparieren lassen. Am 07.02.2011 forderte der Beklagte den Kläger zur Herausgabe des Neufahrzeugs bis zum 14.02.2011 auf. Der Kläger setzte sich mit dem Beklagten in Verbindung und vereinbarte einen neuen Besichtigungstermin für den 18.02.2011. Ob zu diesem Zeitpunkt die Schäden noch vorlagen, ist zwischen den Parteien streitig. 2 der 6 Schäden waren unstreitig beseitig worden. Die Klägerin machte Fotos von den „Schäden“ und sendete diese zu einem Gutachter. Der Beklagte nahm das Fahrzeug wieder mit. Der Gutachter bezifferte die Wertminderung auf 1670 €, das Gutachten kostete 298,80 €

Am 04.03.2011 fand der Austausch der Fahrzeuge statt. Die Beseitigung der Schäden war immer noch streitig. Die Klägerin nahm noch am gleichen Tag den 1. Antrag der Klage zurück. Der Schriftsatz kam am 04.03.2011 am Gericht an und wurde dem Beklagten am 09.03.2011 zugestellt.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er behauptet, die Mängel wären beseitig, kleine Kratzer würden nicht zur Wertminderung führen. Er bezeichnet auch die Höhe der Wertminderung als übersetzt und ist auch nicht bereit die Kosten des Gutachters zu übernehmen.
Hilfsweise rechnet er mit einer Anwaltforderung in Höhe von ca 860 € (?) auf. Nach dem Schreiben mit der Fristsetzung nahm er sich einen Anwalt, da er nicht zum gewünschten Ergebnis mit der Klägerin kam.

Beweisaufnahme am 26.04.2011 über die Schäden, durch 3 Zeugen der Klägerin und 1 Zeugen des Beklagten. Beschlossen wurde die Einholung eines Gutachtens über die Schäden und die Schadenshöhe.

Gericht beschließt nach Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach 128 II ZPO.

Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen.

Z2-Klausur

Der Mandant erschien beim RA und legte die zugestellte Klage und die § 276 ZPO Verfügung des Gerichts vor. Die Klage wurde am 13.07.2011 zugestellt. Der Mdt. befand sich bis zm 25.07.2011 in einem vierwöchigen Urlaub. Sein Bruder hat die Post aus dem Briefkasten genommen, aber ihm von Post vom Gericht nichts gesagt. Erst am 29.07.2011 händigte der Bruder ihm die Klage aus.
Inhalt der Klage war:
Kläger (der Ex-Schwiegervater des Beklagten) beantragt die Veruteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.500 € nebst Zinsen in Höhe von 8%Punkten über Basiszinssatz zzgl. Erlass eines VU, falls sich der Beklagte nicht rechtzeitig verteidigt.
Grundlage ist ein Darlehensvertrag, den der Kläger im Jahre 2004 mit dem Beklagten und dessen Ehefrau zur Finanzierung eines Hauses abgeschlossen hat. Auszahlung des Darlehens (26.000 €) war noch im Februar 2004. Die Tilgung sollte am 01.11.2004 beginnen, monatlich 500 €. Die Zinsen, 4 %, waren jeweils am 01.01.des Folgejahres fällig, erstmalig am 01.01.2005.

Die Raten von November und Dezember 2004 wurden ordnungsgemäß bezahlt. Am 02.12.2004 trafen sich der Beklagte und die Ehefrau mit dem Kläger und dessen Lebensgefährtin in dem Haus. Der Beklagte und die Ehefrau teilten mit, dass die Ehe gescheitert ist. Der Kläger erklärte darauf, dass sie sich um die Rückzahlung des Darlehens keine Sorgen machen müssten. Die Rückzahlung könnte erfolgen, wenn sie wieder Geld hätten oder spätestens wenn das Haus verkauft sei. Hierfür nennt er alle 4 Beteilgten des Gespräches als Zeugen. Konkludent sei zumindest die Annahem erfolgt, weil auch keine Raten mehr eingegangen waren. Die Ehe wurde im Jahr 2009 geschieden. Im Jahr 2011 heiratete die Ehefrau einen reichen Bestattungsunternehmer. Im Januar 2011 übertrugen die Ex Eheleute das Eigentum auf die Ex- Ehefrau. Diese zahlte den Beklagten wegen dem Haus aus und überwies ihm 120.000 €.

Am 13.02.2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, die monatlichen Raten wieder aufzunehmen, da ja nun Geld da sei. Gleiches Schreiben schickte er auch an seine Tochter (Ex-Ehefrau) und forderte auch die zur Zahlung auf. Die Zinsen seien für die Jahre 2005 – 2010 alle fällig, da diese nicht von der Stundungsvereinbarung am 02.12.2004 erfasst waren. Von beiden verlangte er jeweils hälftige Zahlung, also jeweils Raten von 250 € zzg. halben Zinsen. In dem Schreiben drohte er bereits die Kündigung des Darlehens bei Nichterfüllung und die Klage an.

Am 07.03.2011 kündigte er den Darlehensvertrag zum 10.06.2011 mit dem Beklagten und forderte ihn auf 12.500 € zzgl. 3000 € Zinsen zu zahlen. Gleiches Schreiben hat auch die Tochter (Ex-Ehefrau) bekommen.

Der Beklagte schrieb am 14.03.2011 dass er nicht zahle und sich auf Verjährung aller Ansprüche berufe.

Als Anlage zur Klage lagen die drei letzten Schreiben zwischen Kläger und Beklagtem und der Darlehensvertrag bei.

In dem MAndantengespräch bestätigt der Beklagte den Vortrag mit Ausnahme des Gespräches am 02.12.2004. Hierzu sagte er, dass er sich daran nicht erinnern könnte, es aber sein könnte, dass das Gespräch mit dem Inhalt stattgefunden habe. Er sei zu der Zeit aufgrund der Trennung verwirrt gewesen, so dass er nichts mehr weiß.

Er meinte noch, dass die Verjährung doch gelten müsse, da nicht eine Stundung, die zu seinem Vorteil sein sollte jetzt zu seinem Nachteil sein könne. Außerdem will er wissen, ob der Kläger nicht vorrangig die Exfrau in Anspruch nehmen müsse, da die einen reichen Mann hätte. Er selbst sei nur Sozialarbeiter mit Teilzeitjob. Von den 120.000 € habe er die 4-wöchige Reise bezahtl, zum größten Teil habe er es angelegt.
Bis zum heutigen Tage sei keine weitere Post vom Gericht in seinem Briefkasten gewesen. Ein Anruf des RA im Beisein des Mdt bei der Geschäftsstelle des Richters um 15.45h ergab nur, dass man keinen erreicht hat.

Aufgabenstellung:
Begutachtung, Schreiben an Gericht, auch bei nur teilweisem Erfolg. Kein Mandantenschreiben
Nur Mandantenschreiben, wenn Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg.
Ausführungen zur Zweckmäßigkeit

Z3-Klausur

Es war ein Urteil erneut im schriftlichen Verfahren zu fertigen.
Klageschrift vom 17.05.2011 an das Landgericht Münster(die Klägerin gibt an, dies sei das zuständige LG gem. § 27 ZPO), ohne Anwalt mit 3 Anträgen, in etwa:
1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. xx/2010 zu unterlassen
2. Der Löschung der Grundschuld aus dem Grundbuch zuzustimmen
3. Den Titel herauszugeben

Die Klägerin ist Erbin eines Grundstücks in Münster, wohnt in Friedrichshafen. Der Erbfall war am 29.08.2010. Am 19.07.2010 schlossen die Erblasserin und ein Herr Spalding von der Gerstein – KG eine Rahmenvereinbarung. Darin verpflichtete sich die G-KG zum Kauf des Grundstücks zu einem Preis von ca. 250.000 (abhängig von einem Gutachten). Der Kauf sollte spätestens 4 Monate nach der Rahmenvereinbarung der notarielle Kaufvertrag geschlossen werden. Außerdem bestellte die Erblasserin schon jetzt eine Grundschuld zur Finanzierung eines Darlehens bei der Beklagten (Koos Immobilien Gmbh & Co KG) über 150.000 €. In der Rahmenvereinbarung wurde noch eine Gerichtsstandsvereinbarung über den ausschließlichen Gerichtsstand in Berlin getroffen. Am 02.08.2010 ging die Erblasserin und Herr Spalding zum Notar. Dort wurde die Grundschuld notariell beurkundet, gleichzeit auch die Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung vereinbart. Auf die Grundschuld waren 10 % Zinsen zu zahlen, entweder am Jahresende oder bei Verwertung. Am 06.09.2010 wurde das Darlehen ausgezahlt. Am 29.08.2010 starb die Erblasserin plötzlich an einem Schlaganfall.
Die KLägerin ist der Ansicht, die Grundschuld sei nichtig, weil keine Sicherungsvereinbarung gegeben sei. Sie macht einen Anspruch aus § 812 BGB geltend, da der Zweck der Grundschuld weggefallen ist, weil der Kaufvertrag über das Haus nicht zustande kam. Außerdem sagt sie, die Grundschuld sei nichtig, weil ein krasses Überforderungsverhältnis besteht, da die Erblasserin nur eine Witwenrente von 800 € bezieht. Dies Verhältnis sei ähnlich wie bei denen einer Bürgschaft, so dass die dazu entwickelte Rspr analog anzuwenden sei. Außerdem sei die Zwangslage ausgenutzt ausgenutzt, da sie horrende Kosten für Gartenpflege und … (weiß ich nicht mehr) aufwenden muss.
Sie kündigt die Rahmenvereinbarung, und ficht die die notarielle Unterwerfungserklärung gegenüber Herrn Spalding am gleichen Tage wie die Klageschrift an. Außerdem ficht sie in der Klageschrift die notarielle Unterwerfungserklärung und die Grundschuldbestellung gegenüber der Beklagten an. Als Grund gibt sie eine arglistige Täuschung des Herrn Spalding an (der bei der notariellen Unterwerfungserklärung als vollmachtloser Vertreter für die Kloos GmbH auftritt), da er sie nicht über die Risiken der Grundschuldbestellung aufgeklärt habe.

in der Klageerwiderung beantragt die Beklagte die Klage abzuweisen.
Sie rügt die fehlende Zulässigkeit aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung und auch den fehlenden Anwalt vor einem Landgericht. Außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da zwar mittlerweile eine Titelumschreibung gegen die Erbin stattgefunden hat und sie noch garnicht vollstrecken würden.
Auch sei die Klage unbegründet.

Danach meldet sich für die Klägerin ein Anwalt, der sich den Vortrag der Klägerin zu eigen macht (im wesentlichen stellt die KLägerin in der eigentlichen Klage nur die Anträge und sagt, dass die Erblasserin über den Tisch gezogen worden sei und dass das alles nicht rechtmäßig ist) und das oben geschilderte vorträgt.

Daraufhin erwidert die Beklagte, dass die Klage weiterhin unzulässig sei, da sich die Klägerin wegen materieller Einwände und wegen Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung gegen die Zwangsvollstreckung wendet und beides könne nich in einer Klage geschehen.
Die Anfechtung einer notariellen Unterwerfungserklärung sei nicht möglich und die Anfechtung bzw. Kündigung der Rahmenvereinbarung nichts mit ihnen zu tun hätte. Von dieser hätten sie nichts gewusst. Außerdem bestand eine Sicherungsvereinbarung zwischen ihnen als Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer und das sei ausreichend. (Die Sicherungsvereinbarung war wörtlich abgedruckt).

Z4-Klausur

Im Mandantengespräch erklärte die Beklagte folgendes:
Ende 2009 einigte sie sich mit 2 Bekannten dahingehend eine GmbH zu gründen, um ein Cafe zu betreiben. Sie unterschrieben eine Absichtserklärung hierüber und bevollmächtigten die Beklagte zu Verhandlungen und zum Abschluss aller die Gesellschaft betreffenden Verträge abzuschließen.
Am 05.01.2011 (zu dieser Zeit war weder ein notarieller Gesellschatsvertrag geschlossen worden, noch eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt, die Klägerin wusste nicht, dass die GmbH noch nicht bestand) schloss die Beklagte im Namen der GmbH einen Mietvertrag und einen Kaufvertrag über die sich in den Räumlichkeiten befindliche Küche nebst Zubehör mit der Klägerin. Das Eigentum daran sollte mit Übergabe der Räumlichkeiten übergehen. Im Februar eröffneten sie das Cafe. Die Geschäfte liefen schleppend, im Mai überlegten sie sich zur Verbesserung eine tolle KAffeemaschine zu kaufen. In einem Gespräch in den Räumlichkeiten des Cafes konnte die Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin davon überzeugen, die Kaffeemaschine, die 5.200 € kosten solle, mit 2.600 € mitzufinanzieren. Gleichzeitig vereinbarten sie, dass die Maschine bei Auszug in den Räumlichkeiten verbleiben sollte. Bei dem Gespräch anwesend war eine Freundin der Beklagten, Uta Klumpf.
Ab Februar 2011 zahlten die Beklagten keine Miete mehr, das Mietverhältnis wurde zum 31.05.2011 fristlos gekündigt, die Beklagte zog aus. Gleichzeitig veräußerte die Küche an eine Bekannte, welche diese am 31.05.2011 inkl. Dunstabzugshaube und Beleuchtung aus der Wohnung holte.
Am 15.06.2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu erledigen. Die Beklagte reagierte hierdrauf nicht.
Die Mandantin fragt den Anwalt, was zu tun sei. Es könne ja auch nicht sein, dass sie alleine den Kopf herhalten müsse. Sie wollte wissen, ob auch die anderen beiden Mitgesellschafterinnen was zu zahlen haben. Und ob man diese eventuell schon jetzt in den Prozess mit einbeziehen kann.

Die Klage war der Beklagten, Anne Klesse, am 01.08.2011 zugestellt worden. Klägerin war die BLB GmbH. In der Klage waren 4 Anträge:
1. Zahlung von 1873,00 € nebst Zinsen
2. Herausgabe einer näher bezeichneten Dunstabzugshaube
3. Herausgabe einer Deckenbeleuchtung
4. Zahlung von 1.100,00 €

Als Begründung führte die Klägerin an:
Antrag1
Zwischen der Klägerin und einer Cafe Danae GmbH bestand der o. g. Mietvertrag. IN diesem hieß es in § 12, dass Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen zu lassen waren. Nachdem die Beklagte nach der AUfforderung sich nicht meldete, ließ die Kägerin die Arbeiten durch ein Handwerksunternehmen durchführen. Die Kosten hierfür betrugen die Antragssumme.

Antrag 2:
Die Dunstabzugshaube sei nicht vom Kaufvertrag umfasst, sie sie Bestandteil der vermieteten Wohnung.

Antrag 3:
Auch der Deckenbeleuchtung sei Bestandtei der Wohnung und hätte nicht mitgenommen werden dürfen.

Antrag 4:
Die Beklagte fordert 1100 € heraus. Nach Auszug stellte sie fest, dass die Beklagte für die Kaffeemaschine nur 3000 € gezahlt habe. In dem Gespräch sei vereinbart worden, jeder zahle die Hälfte. Daher wolle er die Differenz zu seinen gezahlten 2600 € heraushaben.

Aufgabe war es:
Ein Schreiben an das Gericht zu fertigen. Falls die Klage komplett begründet ist, sollte ein Mandantenschreiben gefertigt werden. Das LJPA hat im Anhang einen Jahreskalender von 2010 und 2011 hinzugefügt.

Der Artikel wurde am 19. August 2011 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.