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  Ausgabe 16/2024
Donnerstag, der 18.04.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin August 2011: Die 2 Verwaltungsrechtsklausuren

von

Hier noch die Zusammenfassungen der 2 Verwaltungsrechtsklausuren. Quelle sind wiederum sehr gute Zusammenfassungen im Forum von juraexamen.com:

V1-Klausur

Klage gegen einen WS – Bescheid gegen die Stadt Düsseldorf
mit den Anträgen
1. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt des WS-Bescheids vom … Schadensersatz in Höhe von 800 € zu zahlen
2. die Beklagte zu verpflichten, geeignete Sicherheitsvorkehrungen zur besseren Sicherung der Spinde zu errichten.

Der Kläger ist Feuerwehrmann seit 2007 bei der Stadt Düsseldorf. Zwischen dem 01.03.2011 und dem 03.03.2011 schloss er in einen extra dafür eingerichteten Kellerraum sein Notebook, das er 3 TAge zuvor für 800 € gekauft hat, ein. Dieses wollte er ausschließlich für die Lernphase zu einer Laufbahnprüfung nutzen. Es befanden sich auch lediglich hierfür Dokumente auf dem Notebook. Er wollte sich während des Bereitschaftsdienstes auf die Prüfung vorbereiten.

Der Spind wurde aufgebrochen und das Notebook entwendet. Ähnliche Vorfälle gab es im Januar und Februar, die Tür zu dem Raum lässt sich nicht verschließen. Beides ist der Beklagten bekannt.

Der Kläger erstatte Anzeige und forderte mit Schreiben vom 14.03.2011 SE von der Beklagten. Diese lehnte dieses mit Bescheid vom 17.03.2011 ab. Dagegen erhob der Kläger WS. Auch diesem wurde nicht stattgegeben, der WS-Bescheid wurde dem RA des Klägers am 28.03.2011 zugestellt.

Am 04.04. forderte der Kläger die BEklagte auf, weitere Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Dies verneinte die Beklagte ebenfalls, der Kläger erhob WS, auch diesem wurde nicht erneut nicht stattgegeben.

Der Kläger erhob am 26.04.2011 Klage, Eingang bei Gericht am 28.04.2011.

Er macht geltend einen Anspruch aus § 83 LBG und aus öffentlich – rechtlicher Verwahrung. Im folgenden begründete der Kläger, dass er sein Notebook in Ausübung des Dienstes brauchte.

Ein paar Tage später erklärte der Kläger den 1. Antrag für gegenstandslos, da das Notebook zurückgegeben wurde.

Das Gericht verfügte daraufhin am 27.04.2011 an den Beklagten mit dem Inhalt nach § 161 II VwGO (Inhalt war ausgeschrieben). Dies ging dem Beklagten am 30.05.2011 zu. Am 14.06.2011 faxte der Beklagte an den RA der Klägerin, dass er der Erledigungserklärung widerspreche. Gleiches Schreiben ging am 15.06.2011 bei Gericht ein.

Im folgenden, am 13.07.2011, ging bei Gericht noch eine Klageerwiderung ein. Hierzu verwies sie im großen und ganzen auf den Inhalt des Bescheides. (Gründe des Bescheides: Nicht in Ausübung des Dienstes, auch kein üblich mitzubringender Gegenstand). Der Klageantrag zu 1 sei unzulässig, da der VerwR’weg nicht eröffnet. Die Klage sei nicht wirksam erhoben. Nicht der bearbeitende RA hat unterschrieben, sondern ein anderer Partner aus der Kanzlei als Urlaubsvertretung (es war eine Vollmacht vom 11.03.2011 zu gunsten der ganzen Kanzlei beigefügt). Außerdem sei er unbegründet.
Auch der Antrag zu 2 sei unzulässig und unbegründet, Die Zulässigkeit ohne weiteren Vortrag dargelegt. Bei der Begründetheit führten sie nur aus, dass die Fürsorgepflicht eingehalten worden ist.

Mündliche Verhandlung
Der Beklagte erklärte, die Frist des Widerspruchs zu Erledigungserklärung sei rechtzeitig. Sonst beantrage er Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da er unter hoher Arbeitsbelastung leide und es nicht geschafft habe, ein Fax an das Gericht zu schicken. Seinen Kollegen habe die Aufgabe wegen persönlicher Differenzen nicht damit beauftragen können.
Das Gericht erteilte einen Hinweis, der nicht abgedruckt war. Danach folgten die Anträge. Der Kläger beantragte lediglich Antrag 2, der Beklagte Klageabweisung.

Im Anhang war ein Kalender von 2011 und eine Richtlinie des Stadt Düsseldorf ( von 2004) und die AGA der Stadtverwaltung (von 2008)
Dort stand dass private Gegenstände auf das notwendigste Maß zu beschränken seien.

Die Entscheidung des Gerichts war zu entwerfen.

V2-Klausur

Der Mandant (M) ist Eigentümer eines Grundstücks in Düsseldorf.
1981 erwirbt dieser eine Baugenehmigung für eine Gaststätte samt 5 oder 8 (ist auch egal) Stellplätzen.

Im Jahre 1990 trat in dem Gebiet der neue Bebauungsplan Nr. 51 Nord in Kraft. Dieser sah für das Grundstück und das nördliche Nachbargelände eine Landwirtschaftszone vor, wobei der B-Plan ausdrücklich eine Ausnahme für die o.g. Gaststätte vorsah.

Seither grenzt östlich an das Grundstück in ca 60 m Entfernung ein reines Wohngebiet, im Süden auf der anderen Strassenseite z.T. ein reines Wohngebiet und z.T. eine Wasseraufbereitungsanlage bzw. ein Auffangbecken und im Westen (ca 25 m Entfernung) ein Gewerbegebiet, was aber laut B-Plan auf Friedhofsgewerbe beschränkt ist.

Unter diesen Voraussetzungen gab der M irgendwann innerhalb des letzten Jahres oder so seine Gaststätte auf, nutzte die nun als KFZ Verkauf mit Werkstatt und baute eine 10m Überdachung sowie eine Hebebühne draußen an/auf.

Am 1.8.11 kam es wie es kommen musste, nämlich ein Besuch vom Bauamt.

Die Stadt D’dorf (S) erließ direkt am 8.8.11 ohne Anhörung eine Bauordnungsverfügung in welcher sie

1) Die Nutzung untersagte
2) den Teilabriss der Anbauten verfügte
3) Zwangsgeld androhte (einheitlich) wenn Nichtbefolgung bis zum 31.8.11
4) + AsofVZ

Und der Brief wurde per einfacher Post verschickt.
Die S trägt vor, dass wegen der Landwirtschaftsfläche ein KFZ Handel nicht zulässig sei und die normierte Ausnahme die neue Nutzung nicht erfasse.
Außerdem war die AsofVZ nur dahingehend begründet, dass diese in Ordnung sei, weil die Bauordnungsverfügung erlassen werden konnte.

Der M erhebt dagegen am 9.8.11 selbstständig Klage vorm VG D’dorf mit obigen Gründen + Rüge der fehlenden Anhörung.

Nun am 12.8.11 will der M einstweiligen Rechtsschutz allein mit dem Ziel, dass der Betrieb weiterlaufen kann. Außerdem will der M keine neue Baugenehmigung beantragen.

Beigefügt waren auch noch der B-Plan und eine Handskizze der Umgebung.

Der Artikel wurde am 19. August 2011 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.