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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Was lief in den Klausuren

Examenstermin April: 1. Zivilrechtsklausur

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In Nordrhein-Westfalen lief heute als Z1-Klausur ein schuldrechtlicher Fall mit folgendem Sachverhalt:

Kläger (K) erwirbt Türen und Zargen von der Beklagten (B) im Juli 07, Preis 10000 EUR. K lässt die Ware in seiner Arztpraxis in Iserlohn (Bezirk LG Hagen) einbauen von einer Drittfirma, Kosten ca. 2000 EUR.

Bereits im August stellt er Risse fest und zeigt den Mangel unmittelbar gegenüber B an, mit Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Es kommt zu keiner Einigung. K leitet daraufhin ein selbst. Beweisverfahren vor dem LG Hagen ein. Im Rahmen des BV wird ein Gutachten erstellt mit dem Ergebnis, dass die Risse aufgrund der Verwendung von feuchtem Holz aufgetreten sind. Das Holz war vor der Verarbeitung nicht richtig lange genug sachgerecht gelagert worden. Der Mangel ist nicht behebbar d.h. es kommt nur Austausch der Ware in Betracht. Der B hat die Ware seinerseits von einem anderen Hersteller bezogen und konnte trotz sorgfältiger Prüfung die Mangelhaftigkeit nicht erkennen. Letzteres wurde im Gutachten ausdrücklich festgestellt.

Aufgrund des Beweisverfahrens fordert der K die B schriftlich unter Fristsetzung (relativ kurze Frist etwa 1 Woche) zur Nacherfüllung auf. Nach fruchtlosen Ablauf der Frist (etwa 1 Monat nach Ablauf) lässt der K die Türen nebst Zargen von einer Drittfirma ausbauen und gegen neue ersetzen, Kosten (Ausbau: ca. 1000 und Einbau: 2100 EUR). Die B hat dem K mittlerweile den vollen Kaufpreis zurückerstattet.

K forderte sodann durch Schriftsatz im Nov 2008 zur Zahlung aller entstanden Kosten (insg. 5100 EUR) auf. Die B schaltet daraufhin einen Anwalt ein und lässt diesen nach erfolgter Beratung auf die Aufforderung erwidern, Kosten: ca. 500 EUR.

K erhebt nunmehr Klage beim LG Hagen. Antrag: – Zahlung ca. 5100 EUR nebst 8 %-Punkten usw.

Das Gericht ordnet schriftliches Vorverfahren und setzt Frist zur Verteidigungsanzeige von 2 Wo. B reagiert nicht und das Gericht erlässt antragsgemäß VU.
Zustellung des VU B: 8.1.09 K:12.1.09

B legt Einspruch ein am 23.01.09 (Eingang Gericht: Sa, 24.01.09). Im Rahmen des Einspruchs erhebt die B Widerklage hinsichtlich der außergerichtlichen RA-Kosten von ca. 500 EUR (s.o.).

Anträge: VU aufheben / Zahlung ca. 500 EUR nebst 8% usw.

[Quelle: Juraexamen.com]

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In den anderen Ländern lief wohl der selbe Fall.

Der Artikel wurde am 2. April 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.