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  Ausgabe 16/2024
Donnerstag, der 18.04.2024
     

 / Anwaltsstation / Hamburg

Anwaltsstation: Wer hat Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen?

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Referendare erhalten in der Anwaltsstation oftmals vom ausbildenden Unternehmen oder der ausbildenden Kanzlei eine zusätzliche Vergütung. Auf diese – neben der Unterhaltsbeihilfe – gezahlten Vergütung sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Frage ist nur: Wer muss diese abführen?

Mehr als naheliegend ist es, dass dazu das Unternehmen bzw. die Kanzlei verpflichtet sind. Dem ist aber nach Urteil des LSG Hamburg nicht so! Das Landessozialgericht hat entschieden, dass für eine zusätzliche Vergütung, die ein Unternehmen oder ein Anwalt einem Referendar zahlt, das Land (!) die Sozialversicherungsbeiträge zu tragen hat.

Ein auf den ersten Blick doch sehr seltsames Urteil. Denn wieviel das Land zusätzlich zu zahlen hat, liegt nicht in seiner Hand. Das können Dritte, nämlich Referendar und Anwalt/Unternehmen durch die Höhe der zusätzlich Vergütung bestimmen. Da hat die Vereinbarung der Parteien über diese zusätzliche Vergütung Ähnlichkeit mit einem (verbotenen) Vertrag zu Lasten Dritter!

Die Begründung des Sozialgerichts Hamburg ist folgendermaßen:

Sowohl die Unterhaltsbeihilfe als auch die zusätzlichen, vom Rechtsanwalt an den Referendar gezahlten Entgelte stellen Arbeitsentgelt aus einem einheitlichen Ausbildungsbeschäftigungsverhältnis dar. Die hier zu beurteilenden zusätzlichen Zahlungen konnten die Referendare, die beim Rechtsanwalt im Rahmen ihrer Ausbildung tätig waren, nur deshalb erzielen, weil das Land sie dem Rechtsanwalt zur Ausbildung zugewiesen hatte. Ihre Tätigkeit war zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich in die Ausbildungstätigkeit eingebunden und im Verhältnis zu der im Wesentlichen zu Ausbildungszwecken ausgeübten Beschäftigung nebensächlich.

Sie konnte überdies nur unter Nutzung der Kenntnisse und Fähigkeiten durchgeführt werden, die die Ausbildung den Referendaren zusätzlich zu den bis zur Ersten Juristischen Staatsprüfung gewonnenen theoretischen Rechtskenntnissen vermittelte. Die Zahlungen standen deshalb in engem Zusammenhang mit der Ausbildungsbeschäftigung.

Entgegen der Auffassung des Lands ist diese alleinige Arbeitgeberin der Referendare im Vorbereitungsdienst und daher allein verpflichtet, die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge auch auf die zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe geleisteten Zahlungen abzuführen. Dass der Rechtsanwalt damit einen ihr durch die Ausbildungstätigkeit entstandenen wirtschaftlichen Nutzen honorierte und das Land weder auf die hierzu getroffenen Vereinbarungen noch auf die Höhe der Zahlungen Einfluss hatte, ist nach der auch hier maßgeblichen Rechtsprechung zum sogenannten einheitlichen Beschäftigungsverhältnis unbeachtlich.

Wer hätte das gedacht! Vereinbaren Anwalt und Referendar in der Anwaltsstation eine zusätzliche Vergütung, muss das Land (!) die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge leisten. Weist also ruhig eure Ausbildungsanwälte auf diese Entscheidung des SG Hamburg v. 28.11.2012 (L 2 R 16/10) hin. Sie werden es euch danken 🙂

Der Artikel wurde am 4. Juli 2013 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.