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  Ausgabe 13/2024
Freitag, der 29.03.2024
     

 / Staatsexamen

Mündliche Prüfung Strafrecht: Adhäsionsverfahren

von

Richter Ballmann schreibt in seinem Blog über eine mündliche Prüfung, bei der er als Prüfer teilnahm. Der Strafrechtler machte dabei das Adhäsionsverfahren zum Thema seiner Fragerunde. Das zeigt, dass in mündlichen Prüfungen durchaus auch abgelegene Gebiete abgefragt werden können. Denn die Wenigsten dürften sich in der Stationsausbildung oder im Rahmen der Examensvorbereitung mit dem Adhäsionsverfahren beschäftigt haben.

„Rettungsanker“ Prüfungsprotokolle

Einziger „Rettungsanker“ sind dann im Vorfeld oftmals die Protokolle, in denen man Hinweise darauf findet, was der jeweilige Prüfer in der Vergangenheit zum Thema seiner Prüfungen gemacht hat. Dann kann man möglicherweise zumindest erahnen, dass Randgebiete dran kommen können. Nur selten wird man jedoch auf Prüfer treffen, die „protokollfest“ sind und die ein bestimmtes Gebiet regelmäßig zum Thema ihrer Prüfungen machen.

Vor- und Nachteile des Adhäsionsverfahrens

Kommt in der mündlichen Prüfung ein Randgebiet dran, kann man dann aber davon ausgehen, dass anhand des Gesetzestextes lediglich die Grundzüge dieses Themas abgefragt werden. So wurden auch in der Prüfung, von der Richter Ballmann berichtet, zunächst allgemeine Fragen zum Adhäsionsverfahren gestellt, zu deren Beantwortung das Suchen, Finden und Lesen der einschlägigen Normen ausreichend waren. Abschließend wurden dann die Kandidaten gefragt, welche Vor- und Nachteile die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren haben könnte. Wer keinen Kommentar zu Hand hat, hier ein paar „Vorschläge“ der Kommentatoren des Artikels:

Vorteil:
– keine gesonderte Klage vor dem Zivilgericht
– Amtsermittlungsgrundsatz
– bei Absehen einer Entscheidung => keine Rechtskrafterstreckung => ich kann also mein Glück nochmal vorm Zivilgericht versuchen

Nachteil:
– sachfremder (also für zivilrechtl. Ansprüche) Richter?
– Entscheidung ist bindend?

Wie man an den Fragezeichen sieht, hält sich die Sicherheit über meine Äußerungen in Grenzen.

Weitere Vorteile:

1. In den Verfahren vor den Amtsgerichten ist die Höhe des geltend gemachten Anspruchs unerheblich.

2. In den Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.

Der Artikel wurde am 11. Mai 2009 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.