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  Ausgabe 17/2024
Donnerstag, der 25.04.2024
     

 / Anwaltsstation

Initiativstellungnahme des DAV

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In einer Initiativstellungnahme äußerte sich im Februar 2017 der Deutsche Anwaltverein (DAV) zum Thema Nebentätigkeiten und Stationsvergütung für Referendare.

Zum Hintergrund: die Ausbildungsentgelte im juristischen Vorbereitungsdienst dürfen sich am Sozialhilferecht orientieren, was heißt, dass Referendare praktisch auf zusätzliches Einkommen angewiesen sind. Doch das ist oft mit rechtlichen Problemen verbunden. Die Regelung handhaben die Bundesländer teils sehr unterschiedlich und intransparent. Und auch die zusätzliche Vergütung in Anwaltskanzleien ist für alle Beteiligten erschwert worden. Wir berichteten hier in den RefNews bereits, dass sich zum Beispiel für NRW die Vorgaben so geändert haben, dass die Ausbildungsstellen die zusätzliche Vergütung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlen müssen und es dann nach Abzügen wieder an die Referendare ausgeschüttet wird. Hamburg hat den zulässigen Wochenumfang einer Nebentätigkeit erhöht, das Arbeiten in der Ausbildungsstation wurde somit zur Nebentätigkeit umdeklariert. Andere Bundesländer haben den Zuverdienst ganz verboten, hier werden Ausweichregelungen zwischen Ausbildern und Referendaren geschlossen. Man sieht also wie unübersichtlich das Ganze geworden ist.

Aufgrund diesen ganzen Wirrwarrs, sieht der DAV nun dringend Handlungsbedarf.

Nebentätigkeit

Die Regelungen über die Anrechnung von Einkünften aus der Nebentätigkeit auf die Ausbildungsbeihilfe ist kompliziert und nicht durchsichtig. Auch unterscheiden sich die Richtlinien zwischen den einzelnen Ländern. So sind Nebentätigkeiten in machen Bundesländern genehmigungspflichtig, in anderen nur anzeigepflichtig. Auch die zulässige Wochenstundenzahl variiert sehr. So sind einige Länder angesichts der finanziellen Regelungen lukrativer als andere.

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Der DAV hält diese Situation nicht für zumutbar und zieht folgende Konsequenzen:

  • die Ausbildungsbeihilfen sollte nicht an Sozialhilfestandards ausgerichtet sein
  • die Bundesländern sollten ihre Regelungen für einen Nebentätigkeit harmonisieren
  • die Anrechnung von Einkünften aus der Nebentätigkeit sollte transparent und praxistauglich gestaltet und bestenfalls in den Ländern einheitlich geregelt werden

Zusätzliche Stationsvergütung

Zusätzliche Vergütung stellt einen Anreiz für ein höheres Engagement dar und hat sich über Jahrzehnte bewährt. Doch auch hier finden sich derzeit auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene einige Probleme. Der DAV fordert eine bundesrechtliche Regelung, die erlaubt, Zusatzvergütungen zu gewähren, ohne die Länder finanziell zu belasten. Auch sollte die Vergütung nicht der Ausbildungsbeihilfe zugeordnet, sondern als Arbeitsentgelt gesehen werden. Die Entgelte werden dann von der Person verbeitragt, die dieses entrichten. Ohne Schwierigkeiten könnten dann die Zuverdienste von den Kanzleien entrichtet werden und wären auch von dort zu verbeitragen.

Der Artikel wurde am 3. März 2017 von veröffentlicht.