Wie wichtig sind gute Stations- und AG-Zeugnisse?
Schon nach ca. einem Monat Referendariat geht´s los: Klausuren werden geschrieben, man wird vom Einzelausbilder bewertet und man erhält Bewertungen für mündliche Leistungen wie das Halten von Aktenvorträgen.
All das soll uns natürlich auf das 2. Staatsexamen und die Berufswelt vorbereiten, die Noten sollte man aber trotzdem nicht unterschätzen:
1. Bewerbung für Verwaltungs-, Anwalts- und Wahlstation
Da man das zweite Staatsexamen noch nicht besitzt, spielen hier die Stationszeugnisse, je nach dem, wo man sich bewirbt, schon manchmal eine Rolle, meist entscheidet aber das persönliche Gespräch mit dem künftigen Ausbilder. Nicht einmal bei der Bewerbung bei der Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes – wo die Plätze bekanntlich rar und begehrt sind – beeinflussen die Stationszeugnisse die Chancen. Einige Ausbilder im öffentlichen Dienst möchten aber die Stationszeugnisse sehen; dasselbe gilt auch für manche Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, wie beispielsweise das Max-Planck-Institut.
2. Einfluss auf die Gesamtnote des 2. Staatsexamens
Bereits hier können die Stations- und Arbeitsgemeinschaftszeugnisse eine wichtige Rolle spielen – der Prüfungsausschuss hat nämlich die Möglichkeit von der nach der mündlichen Prüfung ermittelten Gesamtnote abzuweichen, sofern der Gesamteindruck über den Leistungsstand des Prüflings dies nahe legt.
§ 5 d IV DRiG:
“In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen…”
Der Gesamteindruck ergibt sich dabei also nicht nur aus dem Eindruck, den man während des Tages der mündlichen Prüfung hinterlässt, sondern auch aus den Leistungen des gesamten Vorbereitungsdienstes, dokumentiert in den entsprechenden Zeugnissen. Im Jahr 2008 hat das OVG Münster unter Aufgabe seiner alten Rechtsprechung ebenso entschieden (nachzulesen in der NVwZ 2008, 1037).
3. Gnadengesuch nach zweimaligem Durchfallen
Sofern man das 2. Staatsexamen zweimalig nicht besteht, gibt es die Möglichkeit, ein drittes Mal zu schreiben. Darüber entscheidet in NRW der Präsident des Prüfungsamtes und nimmt als Grundlage eine hinreichende Aussicht auf erfolgreiches Bestehen. Hierbei kann man natürlich mit den Stationszeugnissen richtig gut punkten.
In anderen Bundesländern wird aber nach anderen Kriterien entschieden, beispielsweise in Bayern braucht man eine Mindestpunktzahl von 3,0 in einem der vorhergehenden Versuche, sodass hier die Stationszeugnisse gar keine Rolle spielen.
4. Bewerbung nach dem Referendariat
Nicht alle Arbeitgeber möchten die Zeugnisse sehen, die man während des Referendariats erhalten hat, hier wird natürlich den beiden Staatsexamen viel größere Bedeutung beigemessen. Hin und wieder kommt es aber schon vor, dass die Zeugnisse, die man während des Referendariats erhalten hat, vorgelegt werden müssen, diese haben aber im Gegensatz zum Examenszeugnis geringere Bedeutung. Für die Bewerbung als Richter sind die Stationszeugnisse abhängig vom Bundesland beizufügen, einen Überblick darüber gibt´s auf unseren Seiten zu den Einstellungsvoraussetzungen für Richter.









Kommentare zum Artikel:
Interessanter Artikel.
Mich würde dabei noch interessieren: Was ist denn mit “guten” Zeugnissen gemeint? Ab wann ist ein Zeugnis deiner Meinung nach “gut” ? Ab dem Prädikatsbereich, d.h. 9 Punkte (vb) ? Oder “gut” wie es auch die Notenskala vorsieht (d.h. ab 12 Punkte) ?! Das variiert ja auch stark je nach Ausbilder. Ich kenne 2 Ausbilder, bei denen sind 8 Punkte schon eine wirklich grandiose Leistung, sie möchten examensnah bewerten und vergeben daher auch gerne mal 5-6 Punkte weil es realistischer sei sowas im Examen zu schreiben als 16 Punkte (womit er ja an sich auch recht hat). Aber man könnte sonstwas anstellen: mehr als 8 Punkte sind da einfach nicht zu holen (was natürlich bei den Ausbildern dann wieder eine “gute” Leistung wäre…allerdings insgesamt im Vergleich zu anderen Ausbildern, wo der ein oder andere auch gerne mit hohen Punkten um sich schmeißt, dann natürlich schlecht aussieht).
Also meiner Meinung nach sind es die wenigsten Ausbilder, die Examensmaßstäbe bei ihrer Bewertung der Referendare in der Ausbildung anlegen. Ein gutes Stationszeugnis, das Eindruck macht, würde ich daher eher bei einem “gut” annehmen. Ein vollbefriedigendes Zeugnis ist vielleicht auch noch leicht überdurchschnittlich, ist aber von der Wertigkeit mit einem VB-Examen nicht zu vergleichen.
– auch dann einen Sozialpunkt bekommt, wenn man in den AG- und Stationszeugnissen im Schnitt 8 oder 9 Punkte hat, man aber aus den Klausuren mit nur 4 oder 5 Punkten rausgeht. Voraussetzung ist dann aber natürlich noch, dass die Leistungen in der mündlichen Prüfung zeigen, dass der Wissensstand eigentlich wirklich den 8-9 Punkten entspricht.
Ich will aber nicht ausschließen, dass man auch – nette Prüfer vorausgesetzt
Dann scheint meine AG entweder eher schlecht zu sein, Pech zu haben (wobei es bei einer Bekannten am anderen Gericht auch nicht großartig anders aussieht) oder die Bewertung zieht mittlerweile auch im Referendariat an.
Diese ominösen Sozialpunkte: gelesen habe ich zwar davon, aber noch nie gehört, dass jemand wirklich einen erhalten hätte. Ich habe für Niedersachsen dazu auch mal in den Examensreport 2010 geguckt. Dort steht: “Bei 0,96% der bestandenen Prüfungen wurde zu Gunsten der Prüflinge von der errechneten Prüfungsgesamtnote abgewichen. Ein Malus wurde nicht erteilt.” Es scheint also wirklich die absolute Ausnahme zu sein, dass Prüfer Sozialpunkte aufgrund guter AG-Zeugnisse vergeben und diesen Zeugnissen überhaupt Bedeutung zumessen…was deren Bedeutung an sich dann doch wieder ein großes Stückchen schmälert. Aber man sollte ja niemals nie sagen
und für die Bewerbung für einzelne Stationen können sie ja vielleicht doch entscheidend sein (wobei sich die meisten ihre weiteren Stationen eh während der ersten langen Station suchen und zu der Zeit noch gar kein Zeugnis von irgendeiner Station haben).
Die Vergabe von Sozialpunkten dürfte auch meiner Meinung nach eine große Ausnahme sein, jedenfalls kenne auch ich niemanden, der Sozialpunkte in der mündlichen Prüfung erhalten hat. Aber vielleicht variiert die Vergabepraxis von Sozialpunkten auch von Bundesland zu Bundesland, da kann ich allerdings nichts zu sagen.
Mir alles egal, habe 14,15 im ersten, Dr. und Mag.iur – da sollte das zweite kein Problem sein
@Nils T.: Sehr hilfreicher, themenbezogener Beitrag … mit der Note sollte man es eigentlich nicht nötig haben, ungefragt rumzuposen.
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