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  Ausgabe 17/2024
Mittwoch, der 24.04.2024
     

 / Allgemein / NRW

Rechtswidrigkeit der Urlaubsregelung im Referendariat!

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Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.03.2012 entschieden, dass § 21 des TvÖD, der eine altersmäßige Staffelung der Urlaubsansprüche vorsieht, gegen das Altersdiskriminierungs-verbot verstößt. Jüngere Arbeitnehmer, die danach einen geringeren Urlaubsanspruch haben, werden durch die Regelung in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Aus denselben Gründen muss auch die derzeitige Urlaubsregelung der Rechtsreferendare unwirksam sein.

Beispiel Nordrhein-Westfalen

Nach § 32 Abs. 4 des JAG NRW erhalten Referendarinnen und Referendare Erholungsurlaub und Sonderurlaub nach Maßgabe der Vorschriften für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Landes. Nach § 73 des Landesbeamtengesetzes NRW steht Beamten Erholungsurlaub zu; die Einzelheiten regelt die Landesregierung per Verordnung. Nach § 18 Abs. 2 dieser erst am 10.01.2012 in Kraft getretenen Verordnung schließlich berechnet sich die Urlaubsdauer wie folgt:

(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

1. vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

2. vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und

3. nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.

Auch bei Referendaren richtet sich derzeit also die Urlaubsdauer nach dem jeweiligen Alter des Referendars.

Übertragbarkeit der Entscheidung

Das BAG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Rechtfertigungsgrund für die Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Alter des Arbeitnehmers und damit für die Altersdiskriminierung nicht gegeben sei. Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Es lasse sich kein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. beziehungsweise 40. Lebensjahr begründen.

Diese Argumentation muss entsprechend für die aufgrund des Landesbeamtengesetzes NRW erlassenen Verordnung gelten. Insoweit bedarf es einer Neuregelung. Die jungen Referendare unter euch werden sich wohl auf einen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 statt 26 Tagen berufen können!

Der Artikel wurde am 21. März 2012 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.