Was passiert eigentlich mit dem Urlaub, den man während des Referendariats nicht genommen hat, nachdem das Examen erfolgreich vorüber ist? Diese Frage stellte sich auch ein ehemaliger Referendar aus Rheinland-Pfalz. Er hatte 10 Tage seines Jahresurlaubs nicht genommen und begehrte nun finanziellen Ausgleich nach Beendigung des Referendariats in Höhe von 460 Euro. Das Land lehnte ab mit der Begründung, es fehle die Anspruchsgrundlage. Dieser Rechtsauffassung schloss sich auch das VG Trier an. In der Entscheidung heißt es weiter, dass allenfalls ein aus den europarechtlichen Regelungen ableitbarer Anspruch bestehen könne. Voraussetzung hierfür sei aber die Tatsache, dass es dem Anspruchsteller unmöglich gewesen sein muss, den Urlaub während des Jahres anzutreten und zwar aus Umständen, die nicht vom Willen des Anspruchstellers gesteuert sind (beispielsweise Krankheit). So lag der Fall hier aber leider nicht und der Referendar ging leer aus.
Also schleunigst den Urlaub nehmen, ansonsten verfällt er!
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier – 1 K 1550/10.TR –