Wie Anfang des Jahres vom Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 4 B 10/10) im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes beschlossen, kann ein Werbeverbot und damit verbunden ein Hausverbot für kommerzieller Repetitorien in Universitäten gerechtfertigt sein. Begründet wurde dies damit, dass das kommerzielle Repetitorium in Konkurrenz zum universitären Angebot trete sowie den Eindruck erwecke, dass das Angebot der Universität nicht ausreichend sei.
Im konkreten Fall wurde dem Antrag des Repetitoriums auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutzes trotzdem stattgegeben, da nur diesem Repetitorium das Werbe- und Hausverbot erteilt wurde, andere Repetitorien aber nicht mit dem Verbot belegt wurden. Dies verstoße gegen Art. 3 I GG. Mittlerweile gab es eine Beschwerbe der Universität vor dem OVG, welche zurückgewiesen wurde. Über die Klage wurde bisher noch nicht entschieden.
Nun stellt sich natürlich die Frage, ob oben genanntes theoretisch gleichermaßen auch für Landgerichte gelten kann, hier finden Arbeitsgemeinschaften der Referendare statt, Repetitorien werben an manchen Gerichten parallel dazu für Ihre Angebote, welche die Arbeitsgemeinschaften auch als unzureichend erscheinen lassen können. Oder aber sind Abeitsgemeinschaften von der Aufmachung her überhaupt nicht mit dem Angebot der Repetitorien vergleichbar? Vielleicht ereilt uns auch hierzu bald eine gerichtliche Entscheidung.