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  Ausgabe 05/2012                                        Sonntag, der 05.02.2012
   
» Die Artikel aus dem Monat Dezember 2009 «

 

Revision oder Urteil: Was läuft als S2-Klausur

Im Rahmen der Examensvorbereitung wird immer heftig diskutiert, was wohl im eigenen Klausurendurchgang als S2-Klausur laufen wird. Soll man sich eher auf das Thema Revision oder doch auf ein strafrechtliches Urteil vorbereiten.

Wie schon für das letzte Jahr können wir nun auch für das Jahr 2009 zeigen, welcher Klausurtyp wann und wie oft lief.

Die S2-Klausuren im Jahr 2009

Urteil: Juli, September

Revision: Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, August, Oktober, November, Dezember

Und zum Vergleich die S2-Klausuren im Jahr 2008

Urteil: März, September und Dezember

Revision: Januar, Februar, April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober und November

Ergebnis des Ganzen

Im Endeffekt zeigen zumindest diese beiden Jahre keine Tendenz, in welchem Monat mit einem Urteil zu rechnen ist und wann Revisionen laufen. Man kann aber immerhin sagen, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Revision im Examen bearbeiten zu müssen, deutlich höher ist, als die Wahrscheinlichkeit, dass ein Strafurteil zu entwerfen ist.

Vorauflagen für die Referendarausbildung bei Gericht

In den letzten Wochen sind der Palandt, der Fischer und der Baumbach/Hopt in neuer Auflage erschienen. Die Vorauflagen, die für die Ausbildung bei Gericht während des Referendariats vollkommen ausreichen, könnt ihr bei uns im Shop erwerben.

Die Quote der Prädikatsexamina im Jahr 2008

Vergangene Woche haben wir Euch bereits das (vorläufige) Ranking für die Durchfallquoten der Länder im Jahr 2008 aufgestellt. Heute gibt es die Liste, wie sich die Anzahl an Prädikatsexamina in den Ländern entwickelt hat.

Trotz der Praxis in Bayern und Sachsen auch das “kleine Prädikat” dazu zu zählen, haben wir nur die Examina ab dem vollbefriedigend berücksichtigt. Und danach sieht das Ranking folgendermaßen aus:

  1. Hamburg: 34,1 %
  2. Rheinland-Pfalz: 21,8 %
  3. Berlin: 20,1 %
  4. Nordrhein-Westfalen: 20,06 % (+ 2,64 %)
  5. Hessen: 19,1 %
  6. Schleswig-Holstein: 16,8 %
  7. Bayern: 15,88 % (+ 0,8 %)
  8. Niedersachsen: 15,31 % (+0,01 %)
  9. Baden-Württemberg: 14,88 % (+ 3,18 %)
  10. Saarland: 14,69 % (- 3,01 %) 
  11. Bremen: 13,6 %
  12. Brandenburg: 12,7 %
  13. Sachsen-Anhalt: 12,09 % (+ 5,39 %)
  14. Thüringen: 11,81 % (+ 1,61 %)
  15. Sachsen: 9,76 % (+ 1,76 %)
  16. Mecklenburg-Vorpommern: 6,0 %

Mit grau eingefügt haben wir wiederum die Länder, die noch keine aktuellen Zahlen veröffentlicht haben. Die dort angegebenen Zahlen sind die aus 2007. Sobald alle Zahlen für 2008 verfügbar sind, werden wir das Ranking vervollständigen.

Weitere Statistiken zu Durchfallquoten, Anzahl an Prädikatsexamina, Wartezeiten und Höhe der Unterhaltsbeihilfe findest Du auf unseren Übersichtsseiten zum Referendariat!

“Bücher von Juristen, für Juristen und über Juristen”

Wer noch auf der Suche nach Weihnachtsgeschenken ist: Bücher gehen immer und die FTD hat in einem Artikel gleich fünf “Bücher von Juristen, für Juristen und über Juristen” vorgestellt, die sich als Geschenk lohnen!

In der Liste findet sich der Anwaltsthriller, ein Buch über die Welt und das Wirken eines Strafverteidigers, ein Roman über einen Einserjuristen in der NS-Zeit, ein Buch über einen Richter in Schwierigkeiten und eine Sammlung juristischer Sprachunfälle…

  • “Der Anwalt” von John Grisham | Heyne 2009 | 448 Seiten | 21,95 Euro | ISBN 783453266155
  • “Verbrechen” von Ferdinand v. Schirach | Piper 2009 | 208 Seiten | 16,95 Euro | ISBN 9783492053624
  • “Letzte Haut” von Volker Harry Altwasser | Matthes und Seitz | 476 Seiten | 22,80 Euro | ISBN 9783882217445
  • “Senyoria” von Jaume Cabré | Suhrkamp 2009 | 443 Seiten | 24,80 Euro | ISBN 9783518421024
  • “Der Angeklagte erschien in Bekleidung seiner Frau” von
    Wilfried Ahrens | C.H. Beck 2009 |158 Seiten | 6,00 Euro | ISBN 9783406586972

Eine ausführlichere Beschreibung der Bücher (inklusive positiver und evtl. auch negativer Kritik) findest Du in dem oben verlinkten Artikel der FTD.

Sächsische Rechtsreferendare erhalten ihre Zeugnisse

Die folgende Pressemitteilung zeigt, dass es Vorteile hat, wenn man in einem Bundesland sein Referendariat macht, in dem nur zwei Mal im Jahr Examen geschrieben wird. In NRW erhält man das Zeugnis per Post und muss Glück haben, dass der Postbote die Aufschrift “Bitte nicht knicken” ernst nimmt!

Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Guter Jahrgang“

106 Kandidaten haben in den letzten Wochen mit der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ihre Ausbildung zum Juristen erfolgreich abgeschlossen – Am Samstag werden die Zeugnisse überreicht.

Justizminister Dr. Jürgen Martens: „Ich gratuliere den angehenden Juristen. 2009 war ein wirklich guter Jahrgang. Die Ergebnisse der diesjährigen Zweiten Juristischen Staatsprüfung belegen die hohe Leistungsfähigkeit der im Freistaat Sachsen ausgebildeten jungen Juristinnen und Juristen. Der Ausbildung des juristischen Nachwuchses kommt im Freistaat eine große Bedeutung zu. Es lohnt sich, die Referendarsausbildung in Sachsen zu machen.“

[...]

Die Präsidentin des Landesjustizprüfungsamtes, Andrea Franke, überreicht am 12. Dezember 2009 im Rahmen einer Feierstunde im art´ otel, Dresden, den Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ihre Zeugnisse. Der Zeugnisübergabe wird ein festlicher Ball folgen.

Die Durchfallquoten der Länder im Jahr 2008

Es wird mal wieder Zeit, auf die Durchfallquoten und die Entwicklung der Quote der Prädikatsexamina in den Ländern zu schauen! Wie schon für das Jahr 2007 haben wir auch für das Jahr 2008 ein (vorläufiges) Ranking aufgestellt.

Die Zahlen basieren auf den Jahresberichten der Länder. Vorläufig ist das Ranking deshalb, weil nicht alle Länder aktuelle Berichte auf ihren Seiten anbieten und das Bundesjustizministerium noch bis Mitte nächsten Jahres brauchen wird, bis sie die Zahlen veröffentlichen.

Und hier sind die Durchfallquoten der Länder für das zweite Staatsexamen im Jahr 2008:

  1. Brandenburg: 29,5 %
  2. Thüringen: 23,62 % (+ 11,4 %)
  3. Sachsen-Anhalt: 23,08 % (- 1,72 %)
  4. Nordrhein-Westfalen: 21,94 % (+1,04 %)
  5. Schleswig-Holstein: 20,9 %
  6. Mecklenburg-Vorpommern: 20,7 %
  7. Berlin: 18,9 %
  8. Sachsen: 17,77 % (- 3,13 %)
  9. Niedersachsen: 17,72 % (- 1,58 %)
  10. Hessen: 14,3 %
  11. Saarland: 13,99 % (- 4,51 %)
  12. Bayern: 13,7 % (- 3,4 %)
  13. Bremen: 13,6 %
  14. Baden-Württemberg: 12,65 (- 0,95 %)
  15. Rheinland-Pfalz: 11,9 %
  16. Hamburg: 11,8

Mit grau eingefügt haben wir die Länder, die noch keine aktuellen Zahlen veröffentlicht haben. Die dort angegebenen Zahlen sind die aus 2007. Sobald alle Zahlen für 2008 verfügbar sind, werden wir das Ranking vervollständigen.

Anfang nächster Woche werden wir Euch dann die Zahlen zu der Entwicklung der Prädikatsexamina veröffentlichen. Weitere Statistiken zu Durchfallquoten, Anzahl an Prädikatsexamina, Wartezeiten und Höhe der Unterhaltsbeihilfe findest Du auf unseren Übersichtsseiten zum Referendariat!

Examenstermin Dezember: Die Verwaltungsrechtsklausuren

Und hier noch aus dem Jurawelt-Forum Hinweise zu den abschließenden Verwaltungsrechtsklausuren, die diesen Monat in NRW geschrieben wurden.

1. Verwaltungsrechtsklausur:

War ein Antrag nach § 80 V VwGO aus anwaltlicher Sicht:

dem Mandanten wurde per Ordnungsverfügung verboten, seine 10 Kühe mit (lärmenden) Glücken auf die Wiese zu lassen + AOsofVz + Androhung Zwangsgeld. Anfechtungsklage hatte er bereits selbst erhoben; nunmehr betont er, dass er möglichst schnell seine Kühe mit den traditionellen Glocken ausstatten möchte.

Der OB hatte sich bei Erlass des VAs nur auf die Beschwerden aus der Nachbarschaft verlassen, ohne selbst Nachforschungen bzgl. der tatsächlichen Lärmbelästigung anzustellen (m.E.: Ermessensunterschreitung).

Einschlägige Normen waren §§ 15 I, 12 LImSchG NRW. (BImSchG war nicht zu prüfen laut Bearbeitervermerk). Besonderheit war m.E. eine einfache Beiladung des Nachbarn, der sich besonders über den Lärm beschwert hatte. Ausserdem war PKH für den Mandanten zu beantragen.

2. Verwaltungsrechtsklausur:

bei der letzten Klausur in NRW, V1, ging es darum, dass ein Teil eines Gebäudes abgerissen werden musste und wurde (durch die Behörde, da Eigentümer unauffindbar war); dadurch verlor der übrige Gebäudeteil, das Haus der Antragsstellerin, seine Standsicherheit.

Im Verfahren nach § 80 V stritt man sich, wer die dringend notwendigen baulichen Sicherheitsmaßnahmen vornehmen müsse;
Ast’in meinte, dies sei von der Behörde vorzunehmen, da diese den gegenwärtigen Zustand verschuldet habe (- der Abriss war aus “ex ante”-Sicht nicht zu beanstanden, jedoch zeigte sich im Nachhinein, dass aufgrund der Konstruktion des Wohnungshäuserkomplexes eigentlich bestimmte anderer Absicherungen erforderlich gewesen wären).

Richterinnen und Richter für den OLG-Bezirk Hamm gesucht!

In der aktuellen Ausgabe der NJW hat das Oberlandesgericht Hamm eine Stellenanzeige geschaltet, mit der Richterinnen und Richter gesucht werden. Das ist sehr ungewöhnlich, da die Oberlandesgerichte normalerweise ausreichend Initiativbewerbungen erhalten und daher Stellen nicht ausdrücklich ausschreiben. In jedem Fall spricht das dafür, dass sich eine Bewerbung in Hamm zurzeit wirklich lohnt!

Gesucht werden die neuen Proberichter insbesondere für “Ostwestfalen-Lippe, Ruhrgebiet, Sauerland und Siegerland”. Voraussetzung für eine Bewerbung ist mindestens ein Prädikatsexamen. Das zweite Examen muss mit mindestens 8 Punkten bestanden worden sein.

Examenstermin Dezember: Die Strafrechtsklausuren

Ein RefBlog-Leser hat uns auch die Sachverhalte der Strafrechtsklausuren geschrieben, die diese Woche in Berlin geschrieben wurden (vielen Dank!). Die 2. und 3. Klausur sollte im Ringtausch auch in den anderen Bundesländern gelaufen sein:

In Berlin lief in den Strafrechtsklausuren im Dezember Folgendes:

1. Klausur (Wahlklausur):
Anklageschrift – 2 Taeter, 2 Tatkomplexe.
(Computer-)Betrug/Diebstahl mittels praeparierter (Einheits-)Pfandflasche am Pfandautomaten eines Warenhauses in 9 Faellen & Einloesung des Pfandbons an der Kasse bei anschliessender Stellung durch den beobachtenden Ladendetektiv.
Raub(versuch) bei Vorsatzwechsel (Zigaretten beabsichtigt, durch Zufall entfallende Brieftasche weggenommen) & anschliessender Hehlerei durch Entgegennahme des Geldes aus der Brieftasche.
Strafprozessual: Vernehmung eines (anschliessend Mitbeschuldigten) Zeugen bei Belehrung nach 52, 55 & Widerspruch des Verteidigers.

2. Klausur (Pflichtklausur – staatliche Sicht):
Anklageschrift – 1 Taeter, 3 Tatkomplexe.
Raub/raeuberische Erpressuung in 2 Faellen mit Verwendung von ungeladener Gaspistole, zudem 239 a/316a in einem Fall zu pruefen. Dann noch Einsatz von KO-Tropfen in der Wohnung einer Bekannten und Wegnahme von Gegenstaenden.
Strafprozessual: Beweisprobleme/Lichtbildvorlage/Haft?/Pflichtverteidiger/Widerruf der Bewaehrung moeglich.

3. Klausur (Pflichtklausur – anwatliche Sicht):
Klageerzwingungsverfahren/Dienstaufsichtsbeschwerde & Privatklage
Mandant will gegen Einstellungsverfuegung der StA vorgehen, die in 4 Sachen gg einen Vorstand der Potsdamer Energiewerke AG wegen der folgenden Delikte ermittelt hat: §§ 332 (Reise mit Luxuscharakter & nur teilweisem dienstlichen Bezug), 271 (Eintragung der Erhoehung der Bareinlage der AG im elektronischen HR), 185/187 und 263 (Prozessbetrug aus dem Verfahren vor dem Zivilgericht wegen der vorangegangen Beleidigung).
Bzgl. 185 wurde der Mandant auf den Privatklageweg verwiesen, im Uebrigen hat die StA gem. 170 II eingestellt und Bescheid nach 171 an den Mandant per einfachem Brief gesandt, der wegen Umstellung der Zustellungssoftware der Deutschen Post AG verspaetet ankam.

Meine zivilrechtliche Verwaltungsstation

Nachdem ich nun schon über einen Monat in der Anwaltsstation bin (dazu demnächst mehr!), möchte ich aber noch kurz von meiner 3-monatigen Verwaltungsstation berichten. Wie der Titel des Artikels schon sagt, hatte ich in dieser Station mehr mit zivilrechtlichen Problemen zu tun als mit klassischem Verwaltungsrecht.

Vorweg: Die interessanten Stellen waren sehr schnell vergriffen. Ich habe also viele Absagen erhalten und von manch einer Bewerbung bei einer Behörde hab ich noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung bekommen. Deshalb hat es mich im Endeffekt dann doch in eine kleine Stadtverwaltung verschlagen. Insgesamt waren die Mitarbeiter aber allesamt sehr nett und mir haben die 3 Monate Spaß gemacht – wenn sie mich auch juristisch nicht unbedingt weiter gebracht haben!

Ich hatte volle Anwesenheitspflicht, das heißt 5 Tage die Woche musste ich mich morgens rausquälen und die Zeit im Büro verbringen. Zum Glück hatte ich aber ein Einzelbüro, so dass ich nicht “unter Beobachtung” stand. So konnte ich die Zeit nutzen und habe regelmäßig Klausuren gelöst. Ab und zu kamen dann aus allen Bereichen der Verwaltung Mitarbeiter auf mich zu und haben mir juristische Fragen auf den Tisch gepackt. Für die Bearbeitung “der Fälle” hatte ich aber immer genügend Zeit, so dass meine Verwaltungsstation nicht in Stress ausgeartet ist.

Womit ich aber überhaupt nicht gerechnet hatte: Fast alle meine Aufgaben waren zivilrechtlicher Natur! Ich musste mich um Mieter kümmern, die die Miete der städtischen Wohnung nicht zahlten. Andere Mieter haben angefangen, einen Zoo zu halten, was den Nachbarn natürlich nicht gefiel. Dann brauchte die Schule eine neue Heizungsanlage, worüber mit dem Energieversorger zu verhandeln war. Und ich musste mich mit Regenwasserbeeinträchtigungen vom Nachbargrundstück beschäftigen. Da das Verwaltungsrecht eh nicht so meine Sache ist, war das eine positive Überraschung.

Dennoch bin ich froh, dass die drei Monate nun vorbei sind. So richtig spannend war die Station nicht. Und das frühe Aufstehen ist auch nicht so mein Ding. Nun bin ich in einer mittelgroßen Kanzlei – mit freier Zeiteinteilung! Davon berichte ich dann aber das nächste Mal.

Der ehemals beschwerliche Weg zum Volljuristen in Polen

Ein Blick über den Tellerrand hat noch nie geschadet, daher behandelt dieser Artikel die Juristenausbildung in unserem Nachbarland Polen. Da ja die Juristenausbildung in Deutschland, insbesondere das Referendariat, ständig in der Kritik ist, können wir hier vielleicht etwas lernen…

In Polen schließt man das Jurastudium mit einer Magisterarbeit ab. Anschließend folgt das Referendariat, welches dort “Aplikacja” genannt wird. Hier finden wir schon den ersten Unterschied zu unserem Referendariat: Man wird speziell auf den zuvor gewählten Berufszweig, also Richter+Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar und Rechtberater (hier bestehen Unterschiede zum klassischen Rechtsanwalt) vorbereitet und ausgebildet.  Zudem muss man eine Zulassungsprüfung zum Referendariat bestehen, um überhaupt beginnen zu dürfen. Diese Prüfung bestehen nicht viele, die Durchfallquoten sind gigantisch.

Die Länge des Referendariats hängt von der gewählten Berufsart ab und dauert 2,5 bis 3,5 Jahre. Es schließt sich die Prüfung an, die in einen schriftlichen und mündlichen Bereich geteilt ist. Die Prüfungsinhalte differieren stark, je nach dem, welchen Berufszweig man gewählt hat.

Interessant ist auch, dass in Polen die Ausbildung der Anwälte und Rechtsberater von der Anwaltskammer organisiert wird. Früher war es so, dass sehr wenige neue Anwälte pro Jahr auf den Markt kamen, da die Anwaltskammer angeblich die Zulassungen so steuerte, dass keine Juristenschwemme eintrat. Dies hat sich mittlerweile geändert, die Durchfallquoten sind längst nicht mehr so hoch, es drängen eine Vielzahl neu Ausgebildeter auf den Jobmarkt und die Lage nähert sich der deutschen an. Nichts desto trotz ist die Anwaltsdichte noch lange nicht mit der in Deutschland vergleichbar.

Hinweisen möchte ich hier auch noch auf die Deutsch-Polnische Juristen-Vereinigung. Hier findet ein Austausch von deutschen und polnischen Referendaren statt, es werden Referendare von Deutschland nach Polen und von Polen nach Deutschland vermittelt. Für die Bewerbung ist ein Formular hinterlegt.

Examenstermin Dezember: 4. Zivilrechtsklausur

Und hier die Infos zu Sachverhalt und Problemen der Z4-Klausur aus diesem Monat:

187 – Z 4 NRW Dez. 2009

Art:

RA-Sicht: Gutachten / Zweckmäßigkeit / Schriftsatz ans Gericht bzgl. Einlegung von Berufung u. Begründung (auch, falls nur teilweiser Erfolg; ansonsten Mandantenschreiben) / 13 Seiten Aktenauszug / keine Zwangsvollstreckung

SV:

Die Mandantin berichtet, sie habe klageweise Ansprüche gegen einen Hundezüchter wegen diverser Krankheiten ihrer zwei neuen Hunde namens Strolch und Struppi geltend gemacht. Diese hatte ihr Ehemann als 2 Monate alte Welpen gekauft, weil sie Hunde so gern hat, und noch bevor sich die beiden haben scheiden lassen. Das Gericht erteilte ihr durch Beschluss den Hinweis, sie habe in der Klageschrift ihre Aktivlegitimation nicht substantiiert dargelegt. In der mündlichen Verhandlung wird sie vom Richter nochmals darauf angesprochen, vergisst jedoch dazu Stellung zu nehmen, weil sie ausführlich die Krankheitsbilder ihrer Hunde darstellt und nicht so richtig verstanden hat, was der Richter eigentlich wollte. Das AG weist daraufhin die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Die Zustellung des Urteils erfolgt an den 17-jährigen Sohn der Mandantin während urlaubsbedingter Abwesenheit der Mandantin.

Sie fragt sinngemäß, ob sie die Umstände bzgl. der Abtretung der Ansprüche ihres Mannes noch in der Berufung vorbringen kann und ob ihre Ansprüche Erfolg haben. Zudem hat sie gehört, dass das von ihr angerufene Gericht nicht zuständig gewesen sein soll. Es war das AG an ihrem Wohnort. Im Einzelnen:

- Strolch hatte eine Augenentzündung. Diese lag bereits vor der Übergabe vor, sie war nur nicht erkennbar gewesen. Wegen Behandlungskosten und Medikamenten zahlte die Klägerin 200,- €, die sie erstattet verlangt. Die Augenentzündung schmerzte nicht, sondern war nur lästig. Der Beklagte trug hierzu vor, ihm sei keine Frist gesetzt worden und er kenne einen Arzt, der die Behandlung für 50,- € vorgenommen hätte.

- Strolch bekommt 5 Monaten nach Übergabe einen Hautausschlag aufgrund einer Virusinfektion. Es folgt eine Behandlung für 800,- €, nachdem dem Beklagten erfolglos eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Der Virus kann kurz vor der Behandlung erst in den Hundekörper eingedrungen sein, möglicherweise aber auch bereits vor der Übergabe. Die Inkubationszeit beträgt 8 Monate, sodass letzteres nicht ganz unwahrscheinlich ist.

- Struppi dagegen hat einen angeborenen genetischen Defekt, der sich jedoch erst durch das Wachsen der Beine in einer krummen Form gezeigt hat. Für die OP bezahlte die Klägerin 2400,- €, nachdem sie dem Beklagten eine angemessene Frist gesetzt hat. Der Beklagte trägt vor, bei der Züchtung keinen Fehler gemacht zu haben. Auch sei der Fehler sehr selten. Bei den Welpen habe der Fehler nicht erkannt werden können und sei auch wissenschaftlich nicht erklärbar.

Der Beklagte beruft sich auch auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche, da der Kaufvertrag in § 4 nur einen einjährige Verjährungsfrist vorsieht.

 

Problemkreise / Schwerpunkte

- Schadensersatz im KaufR

- Sachmangel, § 434 BGB

- Minderung, § 441 IV BGB

- Selbstvornahme im KaufR

- Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr, § 476 BGB sowie § 475 II BGB bzgl. abweichender Vereinbarungen über die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, Tiere als neue bzw. gebrauchte Sache iSd. § 475 II BGB

- AGB-Kontrolle

- Verschulden, § 280 I 2 BGB, Exkulpation

- Berufung, §§ 511 ff. ZPO

- rügelose Einlassung, § 39 ZPO, aber § 513 II ZPO

- Zustellung an erwachsenen Familienangehörigen, § 178 I Nr. 1 ZPO

- Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmitteln, § 531 ZPO

- Prozessleitung, § 139 ZPO

- Abfassen einer Berufungseinlegungs- und begründungsschrift

Examenstermin Dezember: 3. Zivilrechtsklausur

Und hier die brandaktuellen Infos zum Sachverhalt und zur möglichen Lösung der 3. Zivilrechtsklausur aus diesem Examensdurchgang:

187 – Z 3, Dez. 2009 NRW

Art: Urteil / ZV-Einstieg / 10 Seiten

SV:
Die Klägerin macht durch eine 771-er Klage Eigentum an einem Fernseher und einem DVD-Player aufgrund testamentarischer Erbfolge als Teil einer Erbengemeinschaft geltend. Die Hindergründe in chronologischer Reihenfolge:
- 2008: ZV aus Urkunde durch Bankhaus gegen Schuldnerin Frau Geier, die vor dem Tod des Ehepaar Andersen Zugehfrau bei diesen war, in Fernseher u. DVD-Player, die bei Frau Geier in Gewahrsam waren;
- Tod der Schwester von Frau Andersen namens Sophie; diese hinterlässt zwei Kinder: die Klägerin und ihren Bruder Justus;
- Brief des Ehepaars Andersen, in dem es Frau Geier das erste Gerät, nämlich den Fernseher, schenkt; dieser Brief ist verschwunden und taucht erst in der mündlichen Verhandlung wieder auf, weswegen die Klägerin diesbzgl. eine einseitige Teilerledigung erklärt wird.
- Herr Andersen schenkt Frau Geier in Abwesenheit seiner Frau, die im Krankenhaus weilt, auch das zweite in Rede stehende Gerät, einen DVD-Player, vereinbart jedoch mit Frau Geier, dass das Gerät bis zu seinem Tod noch „leihweise“ in der Wohnung der Andersens bleiben soll. Er geht davon aus, dass seine Frau sich nach seinem Tod neue kleinere Geräte kaufen wird. Geld sei genug da.
- Tod von Herrn Andersen; er hinterlässt weder Eltern noch Geschwister, noch hatte das Ehepaar Kinder;
- Frau Geier holt beide Geräte zu sich nach Hause
- Frau Andersen ist empört über das Fehlen der Geräte und beauftragt die Klägerin, sie zurückzubeschaffen
- Frau Andersen stirbt, hinterlässt ein handgeschriebenes und nur mit ihrem Vornamen unterschriebenes Testament von 1999 mit Wortlaut sinngemäß: „Nach meinem Tod soll meine Schwester Sophie bzw. ihre Familie mich beerben.“ Die Eltern der Frau Andersen (Großeltern der Klägerin) leben auch noch; zu denen hat sie jedoch schon seit 1990 wegen eines heftigen Streits keinen Kontakt mehr;
- Die Eltern von Frau Andersen übereignen Frau Geier vorsichtshalber die beiden Geräte, da sie möglicherweise gesetzliche Erben geworden sind.
- Zwischendurch war den Eltern auch ein Erbschein erteilt worden, der jedoch durch Beschluss wieder entzogen worden ist. Dies war Frau Geier jedoch nicht bekannt gewesen.

Problemkreise / Schwerpunkte
- § 771-Klage
- Prozessführungsbefugnis, wenn nur einer der Miterben einer Erbengemeinschaft Klage erhebt
- RSB trotz Vollstreckungsvereinbarung zw. Schu u. Gl.
- RSB trotz einfacheren billigeren Weges
- Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB sowie § 929 S. 2, 932 I 2 BGB vom Nichtberechtigten
- Gutgläubigkeit
- Verfügung über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB, absolutes Veräußerungsverbot bei fehlender Genehmigung
- Eigenhändigkeit des Testaments, § 2247 BGB, wenn Original nicht mehr auffindbar: dadurch keine Vermutung bzgl. Widerrufsabsicht des Erblassers
- § 2247 III 1 BGB, Unterschrift „soll“ Vor- und Familiennahme enthalten
- Auslegung Testament
- gesetzliche Erbfolge, §§ 1924, 1925 BGB sowie § 1931 II BGB
- einseitige Teilerledigung
- vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO

Vorgespräch mit dem Prüfungsvorsitzenden

petronella hat inzwischen auch ihre mündliche Prüfung bestanden. Dazu erst einmal herzlichen Glückwunsch! Die mündliche Prüfung beginnt ja regelmäßig mit einem Gespräch mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. So lernt man sich kennen, die Nervosität wird etwas abgebaut und meist wird auch darüber gesprochen, welches Endergebnis noch im Bereich des Möglichen ist.

Interessant ist jedenfalls, was petronella in ihrem Blog zu dem Vorgespräch geschrieben hat. Da zeigt sich, dass selbst bei diesem Teil des Examens von Bundesland zu Bundesland Unterschiede bestehen. So läuft das in Berlin folgendermaßen ab:

In Berlin bekommt man mit der Ladung die Namen und Telefonnummern der Mitprüflinge. Dann heißt es erstmal rumtelefonieren, weil die Protokolle nur einmal pro Prüfungsgruppe rausgegeben werden. Das Gespräch mit dem Vorsitzenden findet mindestens einen Tag vor der Prüfung als Gruppentermin statt. Mit den anderen Prüfern kann man je nach Gusto auch Termine machen. Allerdings gibt es eigentlich nur Gruppentermine, da sonst irgendwer sich benachteiligt fühlen könnte. Und dann kann man total unvoreingenommen in die Prüfung gehen… Oder so :-)

In NRW ist das dagegen ganz anders: Da erhält man mit der Ladung nur die Namen der Prüfungskommission, nicht aber die der Mitprüflinge. Dann besorgt sich jeder die Protokolle. Die Kosten teilen kann man nur dann, wenn man zufällig jemanden kennt, der in der selben Prüfungsgruppe sitzt.

Das Vorgespräch mit dem Vorsitzenden findet in NRW am Tag der mündlichen Prüfung als erstes am Morgen statt. Jeder der 5-6 Prüflinge geht kurz in den Raum und lernt den Vorsitzenden kennen (die anderen beiden kommen dann erst später dazu). Anschließend erhält man den Aktenvortrag und bereitet diesen vor. Das Vorgespräch für den Tag vor der eigentlichen Mündlichen anzusetzen, dürfte in NRW allein deshalb nicht möglich sein, weil alle NRW´ler – egal an welchem Gericht sie ausgebildet wurden – in Düsseldorf die Prüfung haben. Die Anreisewege sind da zum Teil schon recht weit.

Wie ist das denn in anderen Bundesländern? Gibt es noch andere Länder, in denen es ähnlich abläuft wie in Berlin, oder ist der NRW-Ablauf Standard?! Vielleicht weiß ja jemand etwas darüber…

Examen im Dezember

Zur Zeit schreiben Referendare unter anderem aus Berlin, Brandenburg, NRW und Sachsen die Klausuren zum zweiten Staatsexamen. Zusammenfassungen der Sachverhalte, die bislang liefen, findest Du in der Kategorie ”Was lief in den Klausuren“.

Wir wünschen natürlich allen viel Erfolg für die noch kommenden Klausuren!

 

 

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