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  Ausgabe 05/2012                                        Sonntag, der 05.02.2012
   
» Die Artikel aus dem Monat April 2009 «

 

Examenstermin Mai: Wahlklausur (Nds)

In Niedersachsen kann man wählen, ob man eine weitere Strafrechtsklausur oder eine weitere Verwaltungsrechtsklausur schreiben will. Als Wahlklausur Verwaltungsrecht lief heute folgender Sachverhalt:

verwaltungsrecht aus behördlicher sicht.

entscheidung der stadt uelzen war zu entwerfen. in der klausur geht es um die zulassung eines schaustellers zum uelzener oster… – jedenjalls ein markt (festgesetzt gem. § 69 gewo) – die stadt lehnt ab, dagegen geht der schausteller im wege des einstw.rechtsschutz vor. das vg entscheidet per beschluss, dass die stadt uelzen den schausteller zum markt zulassen muss. materiell geht es um 68,69,70 gewo. angelehnt an die entscheidung 11 A 1537/07, VG Hannover vom 09.12.2008 u den beschluss 11 B 4885/08, VG Hannover vom 31.10.2008.

[Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum]

Examenstermin Mai: 2. Verwaltungsrechtsklausur (Nds)

Leider gab es heute nur einen (sehr) knappen Hinweis auf das Thema der zweiten Verwaltungsrechtsklausur in Niedersachsen. Allerdings scheint ein Klassiker gelaufen zu sein:

[...] ging es ums abschleppen… verkehrszeichen… [...]

Es ist schon interessant, dass immernoch regelmäßig Abschleppfälle im Examen laufen! Mit diesem Thema sollte man sich im Rahmen der Examensvorbereitung auf jeden Fall mal beschäftigt haben…

Panne im 2. Examen in Niedersachsen

Seit gestern schreiben die Referendare aus Niedersachsen die Klausuren zum zweiten Examen. Dabei gab es gleich bei der ersten Klausur eine Panne:

Seite 5 hat in der Akte gefehlt. Wir haben eine Schreibzeitverlängerung von einer halben Stunde bekommen, weil die uns erst gefaxt werden mußte.

Ob davon alle Klausurorte betroffen waren oder der Fehler nur an einem einzigen Klausurort auftrat, ist uns nicht bekannt.

Sofern wir Hinweise auf die Sachverhalte der Klausuren aus Niedersachsen oder aus den anderen Bundesländern, die dann ab nächster Woche starten, im Netz finden, werden wir diese dann wie immer in der Kategorie Was lief in den Klausuren veröffentlichen.

Examenstermin Mai: 1. Verwaltungsrechtsklausur (Nds)

In der ersten Verwaltungsrechtsklausur in Niedersachsen lief folgender Fall:

Der Modellflugzeug-Liebhaber e.V. beantragt bei der Nds. Landesbehörde für Bau und Straßenverkehr eine Aufstiegserlaubnis zum Starten, Fliegen und Landen von Modellflugzeugen auf einem Grundstück im Außenbereich, wo sehr sehr viele Vögel leben, die teilweise artgeschützt sind (§ 42 BNatSchG), und erhält daraufhin promt eine. Hinweis darauf, daß die Erlaubnis andere Genehmigungen nicht ersetzt. (Keine Konzentrationswirkung)

Landkreis erfährt aus der Zeitung davon, daß der e.V. bereits die Modellflugzeuge fliegen läßt. Ein Tag der offenen Tür soll Gäste für Modellflugzeuge begeistern. Landkreis findet das doof, weil ja keine Baugnehmigung mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 NBauO.

Anwaltlich vertretener e.V. meint, das brauchen wir nicht. Keine bauliche Anlage, ggfs. Konzentrationswirkung und weitere Argumente.

Landkreis hört e.V. wegen beabsichtigter Nutzungsuntersagung, AsV und beabsichtigtem Zwangsgeld an, weil bauliche Anlage, formell illegal und die Vögel müssen auch brüten etc. Das gehe aber nicht, weil die Vögelchen denken könnten, daß die Modellflugzeuge Greifvögel sind. Gefahr, daß die dann wegen der Nachbarschaft abziehen.

[Quelle: Bericht im Jurawelt-Forum]

Musterlösung einer Kautelarklausur!?

In einigen Bundesländern werden regelmäßig Kautelklausuren gestellt, also Klausuren, in denen man als Anwalt den Mandanten vorgerichtlich zu beraten hat und einen Vertrag entwerfen muss. Im Jurawelt-Forum gibt es folgende interessante Musterlösung dafür:

1. Präambel
Dieser laienhafte Vertrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
2. …
3. …
4. …
.
.
.
10. Salvatorische Klausel
Falls eine Bestimmung unwirksam ist, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die jeweilige Bestimmung in der amtlichen Musterlösung des LJPA!

Mich würde interessieren, wie diese (ehrlichen) Klauseln bei dem Korrektor ankommen würden! :-)

Unschöne Sitzungsvertretung

Bei jurablogs.com ist heute ein Beitrag von Rechtsanwalt Hoenig aus Berlin Top-Meldung mit dem Titel “Die verheizte Referendarin”. Darin beschreibt er einen Fall, bei dem eine Referendarin als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eingesetzt wurde, aber es offensichtlich angebracht gewesen wäre, einen ”richtigen” Staatsanwalt mit der Sache zu betrauen:

[...] Ich verteidige einen der beiden 18jährigen. Das Landgericht bestellt mich – nach einer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Amtsgericht – dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger, wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Und weil der Geschädigte (der betrunkene Erwachsene) anwaltlich vertreten ist und sich als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen hat. Ein Adhäsionsantrag, mit dem Schmerzensgeld und Schadensersatz gefordert werden soll, ist zu erwarten.

Zum Termin werden die beiden Angeklagten mit ihren Verteidigern geladen, der Nebenkläger und seinen Vertreter sowie weitere neun Zeugen. Und zwei Vertreter der Jugendgerichtshilfe. Ein anwaltlicher Beistand für einen Zeugen war angekündigt.

Nicht ganz einfach also, die prozessuale Situation. Und was macht die Staatsanwaltschaft? In Kenntnis dieser Lage schickt sie als Vertreterin der Anklage eine Rechtsreferendarin. Das blanke Entsetzen stand nicht nur ihr auf dem Gesicht. [...]

Referendaren, die demnächst in die Strafrechtsstation starten und bald als Sitzungsvertreter eingesetzt werden, sei gesagt, dass die Zuteilung eines solchen Verfahrens absolut unüblich ist. Man muss sich also sicherlich keine Sorgen machen, selbst in eine solche Situation zu geraten. In der Regel handelt es sich bei den Fällen, die Referendaren anvertraut werden, um relativ einfache BTM-Sachen, um Trunkenheitsfahrten und um Diebstähle, bei denen dann eventuell zwei, drei Zeugen geladen sind. Der Umstand, der das Ganze für manche zumindest zu Anfang schwierig machen lässt, ist nicht juristischer Art, sondern tatsächlicher Natur, nämlich wenn eine komplette Schulklasse als gespannte Zuhörer hinten im Saal sitzt!

Eine sehr gute Idee von RA Hoenig ist der Antrag, der in dem Fall oben eigentlich so gestellt werden müsste:

“Die Kosten und die Auslagen des Verhandlungstages am 23.4.09 werden dem Ausbilder der Sitzungsvertreterin auferlegt.” Verdient hätte er es.

Repetitorium vor Beginn des Referendariats?

Eine interessante Variante, was den Besuch eines Repetitoriums zur Vorbereitung auf das Assessorexamen angeht, habe ich in diesem Blogbeitrag gelesen. Der Schreiber ist zur Zeit noch wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Bochum und will dann vor Beginn des Referendariats zum Rep gehen:

Im Herbst werde ich zusammen mit einem Kollegen ein Repetitorium fürs Assessorexamen besuchen. Es ist umstritten, ob das in unserem Stadium eine gute Idee ist. Manche halten es für Unsinn, das nicht parallel zur tatsächlichen Anwendung des Gelernten im Referendariat zu machen, ein befreundeter Professor rät uns da allerdings dringend zu; in der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes sei für das Rep nämlich schlicht keine Zeit mehr. Schaden, so denke ich mir, wird es wohl nicht, und zur Abwechslung würde ich auch ganz gerne mal ein bisschen Dinge vorher wissen.

Richtig ist sicherlich, dass man sich seine Zeit im Referendariat sehr gut einteilen muss, wenn man sich für den Besuch eines Reps während des Referendariats entscheidet. Aber daraus zu folgern, dass man dann schon vor dem Start ins Referendariat zum Repetitor gehen sollte, ist zumindest sehr ungewöhnlich; immerhin steckt schon im Begriff selbst der eigentliche Zweck, nämlich das (intensive) Wiederholen des Stoffs, den man aber dann zuvor schon einmal gehört hat. Es würde mich auf jeden Fall sehr interessieren, ob der Schreiber dem Rep ohne Vorwissen folgen konnte und ob sich das Rep dann schließlich für ihn gelohnt hat!

Ich selbst habe mich so wie auch viele meiner AG-Kollegen gegen das Rep entschieden. Auch bei mir spielt der im Beitrag angesprochene Zeitfaktor eine Rolle. Außerdem kann ich mich meistens auch gut alleine motivieren und an Bücher setzen. Was ich dann allerdings eventuell machen werde, ist einer der Crash-Kurse zu einem bestimmten Gebiet oder auch zu aktueller Rechtsprechung, wobei ich mich noch nicht nach Anbietern solcher Kurse informiert habe.

Prominenz im Referendariat!

Wer vom OLG Rostock zum Juni einen Referendariatsplatz zugewiesen bekommt, wird möglicherweise in der Arbeitsgemeinschaft neben einer mehrfachen Weltmeisterin im Langstreckenschwimmen sitzen:

Frage: Dein Referendariat wirst Du trotz WM-Vorbereitung beginnen? Und: Was Deine finanzielle Absicherung betrifft – gerade im sportlichen Bereich – ist da alles im “grünen Bereich” …

Britta: Das Referendariat kommt jetzt zuerst für mich. Wenn ich den Platz ab 1. Juni bekomme, dann fange ich auch damit an und werde das Schwimmen an Position 2 stellen müssen.

[Quelle: MV-Schlagzeilen.de vom 18.04.2009]

Passend dazu gab es gerade auch im Forum bei Juraexamen.com eine interessante Diskussion darüber, inwieweit denn wohl Leistungssport und Referendariat nebeneinander betrieben werden können, oder ob man sich nicht besser auf das eine oder andere konzentrieren sollte…

Examenstermin April: 2. Strafrechtsklausuren sowie die Verwaltungsrechtsklausuren

Leider haben wir im Netz keine Hinweise auf die Sachverhalte der zweiten Strafrechtsklausur (Revision oder Urteil) sowie der zwei ÖRechts-Klausuren gefunden, die in dieser Woche geschrieben wurden.

Sollten wir zu einem späteren Zeitpunkt noch Zusammenfassungen entdecken, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen.

Update: Hier nun doch noch Zusammenfassungen aus dem Jurawelt-Forum:

StR II: Revision: angeklagte Taten: Meineid, Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und zur Strafvereitelung. Auf der Sachrüge lag auch der Schwerpunkt (meiner Meinung nach).. War ein wenig wirr, weil der Bruder von dem jetzigen Verurteilten ursprünglich wegen Brandstiftung angeklagt war und der jetzt Verurteilte hat seine damalige Verlobte und dessen Freundin dazu angestiftet, seinem Bruder ein falsches Alibi zu beschaffen, was sie dann vor Gericht auch alle so ausgesagt haben. Und noch ein paar prozessuale Probleme wie Befangenheit, Eidesverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrechte (meine ich mich zu erinnern)

ÖR I: Baurecht (Anwaltsklausur) Bebauungsplan, Vorbescheid, neuer Bebauungsplan. Der Mandant hat selbst auch schon eine Klage eingereicht und wollte auch wissen, ob diese weitergeführt werden soll und dergleichen. Hab ich glaub ich ziemlich versiebt, weil der alte Bebauungsplan in meiner Prüfung gar nicht vor kam. Gibt dazu auch ne Entscheidung von irgendeinem Gericht, wenn ich da noch mal drüber stolper, poste ich den Link..

ÖR II: Urteil: Polizeirecht, Gefahrbegriff, Störerbegriff etc. Der Sachverhalt war so, dass Pferde aus einer Pferdepension von einer Koppel abgehauen sind (oder möglicherweise auch von Randalierern freigelassen wurde, hier war der Sachverhalt unklar) und dann in umfassenden und teuren Aktionen (Straßensperren, Hubschrauber) von der Polizei gesucht und eingefangen werden mussten. Der Betreiber von der Pension war selbst nicht ortsanwesend. Es war aber noch jemand da, der die Pferde beobachten sollte und noch jemand (die dann natürlich alle als Störer in Betracht kamen).. Im Endeffekt wurde dem Pensionsbetreiber ein sehr sehr teurer Kostenbescheid geschickt, gegen den er dann Widerspruch eingelegt hat und ein fast zu 100% negativer Widerspruchsbescheid ergangen ist..

Ende der Zivilrechtsstation

Da bin ich gefühlt erst gestern ins Referendariat gestartet, und schon ist die erste Station Ende diesen Monats vorbei! Es ist Zeit, ein kurzes Fazit zu ziehen zur Ausbildung in der AG und am Gericht sowie allgemein zum Referendariat:

Die Arbeitsgemeinschaft

Insgesamt bin ich mit dem bisherigen Verlauf des Referendariats sehr zufrieden. Ich habe eine nette Arbeitsgemeinschaft erwischt. Einige meiner Kollegen wohnen so wie ich am Ort des LG´s, so dass wir auch außerhalb des Refs am Wochenende viel miteinander unternehmen. Insofern dürfte das jetzt das letzte mal so sein, dass man ein “Schulklassen-Gefühl” hat, das natürlich auch durch die “Klassenfahrt”, der AG-Fahrt, so aufgekommen ist!

Die Ausbildung

Mit der Ausbildung bin ich auch soweit zufrieden, auch wenn ich meine Vorsätze nicht immer eingehalten habe und nun doch schon etwas mit dem Stoff der Zivilrechtsstation zurückhänge. Und auch die Klausurnoten müssen in den nächsten Stationen, spätestens aber dann Anfang der Anwaltsstation besser werden. Zurzeit bestehe ich zwar die Klausuren, aber die Ergebnisse liegen nur zwischen 5-8 Punkten…  Da ich aber befürchte, dass im Examen die Klausuren schwieriger sind und strenger bewertet werden, sollte ich mich darauf sicherlich nicht ausruhen.

Geschenk für den Ausbilder?

Und auch mit meinem Ausbilder beim Amtsgericht habe ich Glück gehabt. Ich habe nicht zu viele Akten bearbeiten müssen, aber dennoch eine Menge gelernt. Da stellt sich aber noch die Frage, ob es üblich bzw. in Ordnung ist, dem Ausbilder am Ende der Station etwas zu schenken, so als Dankeschön für die Betreuung? Und wenn ja, was kommt da als Geschenk in Frage? Für Meinungen bin ich dankbar, nicht dass ich am Ende der Station dann doch noch mal komplett daneben liege :-)

Und natürlich werde ich dann auch noch in den nächsten Stationen hier im RefBlog über meine Erlebnisse und Erfahrungen schreiben!

Probeexamen Berlin

Der Ablauf des Probeexamens in Berlin in Kurzform:

Probeexamen sind zwei “vollständige Kampagnen”, heißt also 6 Klausuren in 2 Wochen (die Wahlklausur bleibt außen vor) mit anschließend 2 Wochen Auswertung. Dann nochmal das Spielchen. Dabei sind ZR staatliche Sicht (st) und anwaltliche Sicht (aw), StR st und aw und ÖR st und aw.

Im Examen ist definitiv je eine Klausur st und eine aw. Nur bei der Wahlklausur ist alles offen, zumal man da ja nur das Rechtsgebiet wählen kann.

So, alle Unklarheiten beseitigt? ;)

Ja, alle Unklarheiten beseitigt - vielen Dank petronella! :-)

In NRW wird übrigens kein Probeexamen in dieser Form angeboten. Vielmehr gibt es während der Fortgeschrittenen-AG insgesamt 4 “Klausuren-Wochen”, in denen jeweils 4 Klausuren (2 x ZR, je 1 x SR und VerwR) geschrieben werden.

Jobeinstieg Großkanzlei!?

Dass die Finanz- und Wirtschaftskrise auch die Großkanzleien treffen wird, war sicherlich absehbar. In einem interessanten Interview äußert sich Dr. Konstantin Mettenheimer, Main Senior Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer, zu der aktuellen Situation, zu Neueinstellungen und der zukünftigen Gehaltsentwicklung.

Mettenheimer zu den Geschäftsfeldern:

Große Immobilienportfolio-Verkäufe finden heute fast gar nicht mehr statt. Bei Unternehmensbeteiligungen durch Private-Equity-Fonds gibt es bedeutend weniger Geschäft. Dafür gewinnt die Refinanzierung und Restrukturierung an Bedeutung: Die Unternehmen suchen neues Kapital, weil es schwieriger wird, an Kredite zu kommen. Auf die veränderte Nachfrage müssen sich unser Unternehmen und jeder Anwalt auch persönlich einstellen.

Zu der Frage, ob Berufsanfänger überhaupt noch Chancen haben:

Unbedingt! Als Unternehmen können wir es uns nicht leisten, jetzt auf die guten Mitarbeiter von morgen zu verzichten. Wer heute anfängt, ist erst in drei oder fünf Jahren richtig sattelfest [...].

Wenn jemand zu uns will, sollte er am besten Gesellschafts- oder Handelsrecht studieren und sich dann etwa im Bereich Steuer-, Finanz- oder Kartellrecht spezialisieren. Außerdem muss er zwei Prädikatsexamen mitbringen, sollte ein gutes Englisch sprechen und ein sympathischer und aufgeschlossener Mensch sein, der in unser Team passt.

Schließlich äußert sich Mettenheimer zu den Einstiegsgehältern, die zuletzt bei entsprechender Qualifikation bei mehr als 100.000 € lagen:

Gerade die Einstiegsgehälter sind in den letzten Jahren explodiert; das wird so nicht weitergehen. Auch die Gehälter und Boni der erfahreneren Anwälte werden wahrscheinlich eher sinken als steigen. Das Geld kommt für die meisten Bewerber aber ohnehin nur an dritter Stelle. Viele wollen zu uns, weil sie schnell in Mandate kommen wollen und weil wir eine exzellente Ausbildung und Betreuung bieten. Wer nur wegen des Geldes kommt, ist bei uns sowieso falsch.

Das vollständige Interview ist abrufbar bei der Zeit-Online.

Japanprogramm für die Wahlstation – Update

Vor einiger Zeit habe ich über das Japanprogramm der Bosch-Stiftung berichtet. Die dortige Projektleiterin wies uns nun darauf hin, dass der Bewerberkreis erweitert wurde: Es können sich Referendare aus allen Bundesländern bewerben! Die Einschränkung auf den OLG Bezirk Stuttgart und die LGs Freiburg und Heidelberg wurde damit aufgehoben. Außerdem wurde (sicherlich, um dem neuen Bewerberkreis noch genügend Zeit zu geben) die Bewerbungsfrist auf den 01.05.2009 verlegt.

Dann heißt es jetzt, schnell ran an die Stifte und ab in die Post mit der Bewerbung, viel Zeit bleibt nicht, um diese interessante Gelegenheit zu nutzen.

Alexander Hold der Referendare gesucht!

Wir haben es ja immer gewußt, die Vielseitigkeit der Referendare kennt keine Grenzen! Aktuell gesucht wird ein Rechtsreferendar zwischen 24 und 27 Jahren für eine TV Produktion á la Richterin Barbara Salesch und Richter Alexander Hold. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass es um den Kanzleialltag eines Anwalts geht. Und da Anwälte ja ständig wenigstens einen Referendaren beschäften, soll nun diese Stelle besetzt werden (Autenzität ist alles, daher soll es auch ein echter Referendar sein, allein mit Schauspiel kann dieses Können nicht erreicht werden :-) ).

Kommen wir nun aber zum schwierigen Teil dieser Stellenanzeige : Es ist ein fulltime-job, keine Zeit für AG oder Examensvorbereitung. Aber wem eine Karriere, wie die der Richterin Barbara Salesch winkt, braucht ja auch kein zweites Staatsexamen.

Die zweite Hürde, die zu nehmen ist, ist die Typbeschreibung: charmant, sympathisch, sportlich, ohne starken Dialekt. Auf wen das zutrifft (natürlich so gut wie alle), der meldet sich dann hier:  office@troeber-casting.de

Examenstermin April: 1. Strafrechtsklausur

Als S1-Klausur war heute in NRW genauso wie in den anderen Bundesländern eine Anklageschrift zu fertigen. Dem Fall lag folgender (umfangreicher) Sachverhalt zugrunde:

1. Tatkomplex
Dirk Buch (B) betritt am 12.11.08 so gegen 18:15 das Kaufhaus „Kaufparadies“. Er geht in einen seperaten Raum in dem sich für die Pfandannahme Automaten befinden. Dort führt er in ein entsprechendes Gerät eine präparierte Cola-PET ein. Er hat am Ende der Flasche einen Hacken befestigt. Der erste Versuch endet mit einer Fehlermeldung. Er benutzt sodann ein anderes Gerät, wobei er von D, dem Kaufhauscop, beobachtet wird. Es gelingt ihm die Flasche 10 mal über die Abtasteinrichtung zu führen und sich so einen Pfandbon i. H.v. 2,50 EUR vom Gerät erstellen zu lassen. Der Abtastvorgang funktioniert derart, dass die Flasche gewogen, gescannt und vermessen wird. Auf dieser Grundlage wird der Wert der Pfandflasche ermittelt. Nach diesem Vorgang wird die Flasche entsprechend mit einem Laufband ins Innere des Geräts befördert.

B geht mit seinem Bon zur Kasse und läßt sich die 2,50 EUR auszahlen. Kurz darauf wird er von D gestellt und in dessen Büro verbracht. Dort beschimpft er D als „Schnüffler-Schwein“ und versucht zu entkommen. D hat ihn jedoch fest im Griff, sodass die Flucht nicht gelingt.

Soweit die Zeugenaussage des D. B verweigert die Aussage.

2. Tatkomplex
Die ermittelnden Beamten zu TK 1 erhalten einen anonymen Anruf. Eine männliche Stimme gibt an, dass D dem B angeboten habe die Strafanzeige gegen ihn zu unterlassen, wenn dieser ihm 100 EUR gäbe.

Die Beamten ermitteln daraufhin, dass das Büro in dem B festgehalten wurde am Tattag offen stand und in unmittelbare Umgebung mehrere männliche Mitarbeiter des Kaufhauses arbeiteten. Eine Befragung dieser verlief ergebnislos. Niemand hat etwas gesehen bzw. gehört.

D wurde zum TK 1 als Zeuge vernommen. Belehrungen sind wie üblich erfolgt. In der Vernehmung wird er sodann befragt, ob er dem B angeboten habe gegen Zahlung von 100 EUR nicht anzuzeigen. D gibt daraufhin an, B habe ihn gefragt, ob er die Sache nicht vergessen könne, weil sich beide doch aus der Nachbarschaft kennen würden. Z habe dann angeboten gegen Zahlung von 100 EUR die Sache zu vergessen. Da B aber keine 100 EUR zahlen wollte, habe er ihn dann angezeigt. Im Rahmen der weiteren Ermittlung bestellt sich ein Verteidiger für Z der bereits die Vernehmung rügt und für unzulässig hält. Er hat seinem Mandant auch geraten die nunmehr angesetzte Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei nicht wahrzunehmen.

3. Tatkomplex
Am 20.11.08 hält sich B gemeinsam mit Z an einem Kiosk auf. B hat Stress mit seiner Freundin und trinkt gemeinsam mit Z eine Flasche Bier. Er hat kein Geld und möchte Zigaretten kaufen. Der Kioskbesitzer möchte nicht anschreiben lassen. Es nähert sich der 17-jährige G dem Kiosk. B flüstert dem Z zu: „Der hat sicher Kippen, den hau ich um“. B spricht den G unvermittelt an, ob er Zigaretten habe. G reagiert nicht. B schlägt sodann den G mit einem Faustschlag nieder. Beim Zubodengehen verliert G seine Geldbörse aus der Jacke. B durchsucht die Taschen des am Boden liegenden G auf Zigaretten, ohne Erfolg. Er entdeckt das Portmonee, dass sich in der Nähe der rechten Hand des G befindet und steckt es ein. Das Portmonee hat einen Wert von ca. 20 EUR. Es beinhaltet ca. 45 EUR Bargeld und den BPA des G. B und Z entfernen sich vom Kiosk. G trägt als Verletzung ein Hämatom am linken Auge davon.

Z fordert nun den G auf ihm das Portmonee herauszugeben, er möchte das Geld sowie den Ausweis für sich haben. Z hat G 100 EUR im Rahmen eines Striplokalbesuches geliehen. Diese Schuld möchte er mit dem Geld verrechnen. Er droht dem G dabei ihn hinsichtlich des Lokalbesuches bei seiner Freundin zu verpfeifen. Dadurch lässt sich G beeindrucken und gibt Z das Portmonee.

Beide werden durch die alarmierte Polizei kurze Zeit später gefasst. Das Portmonee wird in der Jackentasche des Z aufgefunden und sichergestellt. Z und G haben im Laufe des Tages nur jeweils 1 Flasche Bier getrunken.

Das Geschehen wird durch G geschildert sowie durch den Kioskbesitzer. Z läßt sich hinsichtlich der Tat ein und bestätigt die Angaben der Zeugen. B wird erneut als Beschuldigter zur Vernehmung geladen befindet sich jedoch im Krankenhaus aufgrund eines Unfalls, soweit die Aussage seiner Mutter.

[Quelle: Bericht bei Juraexamen.com]

 

 

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