Die Bewerbungen werden in Sachsen beim Oberlandesgericht bearbeitet. Das Oberlandesgericht hat folgende Anschrift:
Oberlandesgericht Dresden
Referat Rechtsreferendare
Schloßplatz 1
01067 Dresden
Bewerbungsunterlagen
Als Bewerbungsunterlagen muss man einzureichen:
- einen ausgefüllten und unterschriebenen Bewerbungsbogen
- eine beglaubigte Ablichtung über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung
- einen tabellarischen unterschriebenen Lebenslauf
- ein Lichtbild
- eine Erklärung zur Verfassungstreue gemäß Vordruck
- eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
- ggf. eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
- eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde sowie ggf. weiterer Personenstandsurkunden
- ggf. eine beglaubigte Kopie der Dienstzeitbescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Zivildienst
- schließlich ist umgehend ein Führungszeugnis (Belegart „O“) zu beantragen
Auch in Sachsen müssen Bewerbungsfristen eingehalten werden. Die Bewerbungsunterlagen müssen vollständig bis zum 20. Februar des Jahres eingegangen sein, wenn man im Mai eingestellt werden möchte, bzw. bis zum 31. Juli für den Einstellungstermin im November. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Ausschlussfristen handelt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand also nicht möglich ist.
Das weitere Verfahren
Ca. 6 Wochen vor dem Einstellungstermin bekommt der Bewerber einen sogenannten Zwischenbescheid, mit dem dem Bewerber mitgeteilt wird, ob er in den Referendardienst eingestellt werden kann und – falls ja – welchem Gericht er voraussichtlich zugewiesen wird. Zeitgleich wird eine Frist von 10 Tagen gesetzt, innerhalb der man dann die Annahme des Referendarsplatz erklären muss. Macht man dies nicht, wird man für den Einstellungstermin nicht weiter berücksichtigt.
Berücksichtigung von Ortswünschen
Auch in Sachsen kann man mehrere Ortswünsche angeben. In einem Merkblatt wird aber darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß die LG-Bezirke Dresden und Leipzig von sehr vielen Bewerbern als Erstwunsch angegeben werden. Da nicht alle dahin zugewiesen werden können, empfiehlt es sich, ein weiteres LG als Zweitwunsch anzugeben.
Berücksichtigt wird in Sachsen ein Ortswunsch zum Beispiel dann, wenn der Bewerber nachweist, dass er an diesem Ort Kinder zu betreuen hat oder einen Verwandten pflegen muss. Außerdem wird ein Ortswunsch berücksichtigt, falls der Bewerber in diesem Ort Mitarbeiter an einem Lehrstuhl der juristischen Fakultät ist. Einfache persönliche Beziehungen zu einem Ort können aber in der Regel einen Ortswunsch nicht rechtfertigen.