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II. Einstellungstermine, Einstellungsorte und Wartezeiten
In Niedersachsen werden vier Mal jährlich Referendare eingestellt, und zwar jeweils zum 01.03, zum 01.06., zum 01.09. und zum 01.12. eines Jahres. An diesen Einstellungsterminen werden Referendare an jedem Landgericht des Bezirks eingestellt.
Die Ausbildung erfolgt an allen Gerichten in Niedersachen, insbesondere natürlich an den Landgerichten der jeweiligen OLG-Bezirke. Dies sind für
· das OLG Braunschweig die Landgerichte Braunschweig und Göttingen; · das OLG Celle die Landgerichte Bückeburg, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade und Verden; · das OLG Oldenburg die Landgerichte Aurich, Oldenburg und Osnabrück.
Bereits in der Bewerbung soll der Bewerber mehrere Gerichte (Amts- oder Landgerichte) des jeweiligen OLG-Bezirks angeben, wo er in der ersten Station ausgebildet werden möchte. Ob dieser Wunsch berücksichtigt werden kann, hängt wie immer auch davon ab, ob man selbst oder die anderen Bewerber dafür Gründe nennen können (z. B. verheiratet und Kinder) und wie oft das jeweilige Gericht als Erstwunsch genannt wurde.
Was die aktuellen Wartezeiten angeht, finden sich weder auf der Seite des Justizministeriums noch auf den Seiten der drei Oberlandesgerichte konkrete Informationen dazu. In der Vergangenheit betrug die Wartezeit - nachdem die Landesregierung weniger Geld für die Referendarausbildung in den Haushalt eingestellt hat, um zu sparen - zwischen 9 und 12 Monate. Allerdings haben wir noch die aktuelle Information, dass für den OLG-Bezirk Braunschweig die Wartezeit momentan maximal 6 Monate beträgt. Ob dies zurzeit auch für die anderen beiden OLG-Bezirke gilt und ob die Wartezeit auch in Zukunft so niedrig sein wird, wissen wir allerdings nicht. Es ist in jedem Fall ratsam, um besser planen zu können, sich die aktuellen Wartezeiten, mit denen man als Bewerber zu rechnen hat, bei den Referendarabteilungen der Oberlandesgerichte telefonisch zu erfragen. Die Anschriften und Telefonnummer haben wir Euch unten aufgeführt. |
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| Kontakt | Impressum | _______________________________
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Niedersachsen |
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Landeshauptstadt: Hannover
Einwohnerzahl: ungefähr 8 Mio.
Neueinstellungen pro Jahr: ca. 600 Referendare |

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Bewerbung |
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III. Die Bewerbung
Ähnlich wie in Nordrhein-Westfalen sind auch in Niedersachsen die Oberlandesgerichte für die Bearbeitung der Bewerbungen und die Einstellung der Referendare zuständig. Das Bewerbungsverfahren in Braunschweig und in Oldenburg läuft wohl noch klassisch über den Postweg (vgl. 1.); beim OLG Celle kann man sich dagegen per Online-Formular bewerben (vgl. 2.).
1. Bewerbungsunterlagen für OLG Braunschweig und OLG Oldenburg
Es gibt ein einheitliches Antragsformular, welches für die Bewerbung verwendet werden soll und das man downloaden kann (siehe: hier). Zusätzlich zu diesem Antrag sind dem Gericht, bei dem man sich bewerben möchte, noch folgende Unterlagen zuzusenden:
· einen eigenhändig unterschriebenen Lebenslauf · eine beglaubigte Ablichtung über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung · eine beglaubigte Geburtsurkunde sowie eine einfache Kopie · ggf. beglaubigte Ablichtungen weiterer Personenstandsurkunden sowie jeweils eine einfache Kopie · ggf. eine Dienstzeitbescheinigung bzgl. Wehr– oder Zivildienst in Kopie · ggf. die Kopie des Schwerbehindertenausweises · schließlich ist zu einem späteren Zeitpunkt ein Führungszeugnis (Belegart „O“) nachzureichen
2. Bewerbung beim OLG Celle
Lediglich beim OLG Celle gibt es Infos und Hinweise zu einem Online-Bewerbungsverfahren. Laut Merkblatt (Link) muss man zunächst einen Einstellungsantrag online über die beim OLG Celle abrufbare Einstellungsmaske (klick: hier) absenden. Nach Erhalt einer Eingangsbestätigung muss man das Formular „Ergänzende Erklärungen/Anlagen“ (Link) ausdrucken, ausfüllen und inklusive der dort genannten Anlagen an das OLG Celle senden.
3. Bewerbungsfrist
Eine Bewerbungsfrist ist in Niedersachsen in zweifacher Hinsicht einzuhalten: So darf die Bewerbung nicht früher als 5 und nicht später als 2 Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin mit den erforderlichen Unterlagen beim Gericht eingehen. Nicht fristgemäße Bewerbungen werden bei der Vergabe der Referendarplätze nicht berücksichtigt. |
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4. Anschriften der Oberlandesgerichte
Die Bewerbung ist an das OLG zu adressieren, in dessen Bezirk der Bewerber in den Referendardienst eingestellt werden möchte. Möchte man sich bei allen drei Oberlandesgerichten bewerben, muss man bei jedem der drei Gerichte eine vollständige Bewerbung einreichen. Die Anschriften lauten:
OLG Braunschweig Postfach 3627 38026 Braunschweig http://www.oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de Telefonische Rückfragen: Frau Ahrens (0531 / 488 - 2425)
OLG Celle Postfach 1102 29201 Celle http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de Telefonische Rückfragen: Frau van Raak (05141 / 206 - 786)
OLG Oldenburg Postfach 2451 26014 Oldenburg http://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de Telefonische Rückfragen: Herr Zacharias (0441 / 220 - 1161) und Herr Garlipp (0441 / 220 - 1072) |
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5. Das weitere Verfahren
Rechtzeitig vor dem Einstellungstermin erhalten alle Bewerber, denen nach dem oben genannten Schlüssel ein Referendarplatz angeboten werden kann, ein schriftliches Angebot; alle anderen erhalten zeitgleich eine Ablehnung.
Lehnt ein Bewerber einen ihm angebotenen Platz ab, verliert er in jedem Fall seine Wartepunkte. Dies gilt - wie oben bereits erwähnt - landesweit, das heißt auch für die Bewerbungen bei den anderen OLGs in Niedersachsen. Außerdem wird der frei gewordene Referendarplatz kurzfristig im Nachrückverfahren dem nächsten Bewerber auf der Liste angeboten. So kann es kommen, dass man trotz der zunächst erfolgten Ablehnung kurzfristig doch noch einen Referendarplatz angeboten bekommt. Darauf sollte man sich einstellen. |
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V. Ablauf und Inhalt des Referendariats
1. Die einzelnen Stationen
Das Referendariat ist in Niedersachsen folgendermaßen aufgebaut:
1.-5. Monat: Zivilrechtsstation Einführungslehrgang (3 Wochen, je 3 Tage die Woche); danach 1 x wöchentlich Arbeitsgemeinschaft und sonst Zuweisung und Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (Amts- oder Landgericht); 3 Klausuren
6.-8. Monat: Strafrechtsstation wiederum 2 Wochen Einführungslehrgang (je 3 Tage die Woche); danach 1 x wöchentlich AG und idR Zuweisung und Ausbildung bei einem Staatsanwalt; 2 Klausuren
9.-11. Monat: Verwaltungsstation 1 Woche Einführungslehrgang (5 Tage); wöchentlich AG; Ausbildung bei einer Kommunalverwaltung (Stadt, Kreis); möglich ist auch ein Studium in Speyer; 3 Klausuren
12. - 20. Monat: Anwaltsstation in der ersten Woche sowie im 4 und 7. Monat je 5tägiger Blockunterricht; ansonsten wöchentlich AG (alle drei Rechtsgebiete) und Ausbildung bei einem Anwalt, den man sich selbst sucht; möglich ist in den letzten 3 Monaten auch eine Station bei einem Notar, in der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder einem Verband
im 21. Monat: schriftliches Examen 8 Klausuren; ausführliche Informationen dazu gibt es weiter unten
22.-24. Monat: Wahlstation in einem Schwerpunktbereich, der gewählt werden kann (Zivil- und Strafrecht; Staats- und Verwaltungsrecht; Wirtschafts- und Finanzrecht; Arbeits- und Sozialrecht; Europarecht); auch hier ist eine Zuweisung an die DHV Speyer möglich
anschließend die mündliche Prüfung
2. Das Ergänzungsstudium an der DHV Speyer („Speyer-Semester“)
In Niedersachsen kommt eine Zuweisung an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften in der Verwaltungs- und Wahlstation in Betracht. Alle Infos zum Speyer-Semester sowie die Zulassungsvoraussetzungen speziell für Niedersachsen haben wir auf einer eigenen Seite zusammengestellt (siehe: hier).
3. Die DAV-Anwaltausbildung
Möchte man sich schon während des Referendariats in Niedersachsen auf den späteren Anwaltsberuf hin spezialisieren, besteht die Möglichkeit, in den Vorbereitungsdienst die Anwaltausbildung des Deutschen Anwaltvereins zu integrieren. Auch die Informationen zur DAV-Anwaltausbildung haben wir auf einer Übersichtsseite zusammengefasst (siehe: hier). |
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VI. Das zweite Staatsexamen in Niedersachsen
Im schriftlichen Examen in Niedersachsen schreibt man 8 Klausuren (4 Zivilrechts-, 1 Strafrechts- und 2 Ö-Rechts-Klausuren sowie 1 Klausur nach Wahl aus dem Verwaltungs- oder Strafrecht). Geschrieben werden die Klausuren am Ende der Anwaltsstation bzw. am Anfang der Wahlstation. Inhaltlich sind in der Regel Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen anzufertigen oder aber aus anwaltlicher Sicht Sachverhalte zu begutachten und den Mandanten daraufhin zu beraten. Die Erfahrung zeigt, dass inzwischen die Hälfte der Klausuren die Anwaltssicht betreffen, dass man sich also auf diese Klausursituation besonders vorbereiten sollte.
Im schriftlichen Examen zugelassen sind 4 Kommentare (Palandt, Thomas/Putzo, Fischer, Meyer-Goßner). Da man auf jeden Fall die neueste Auflage der Kommentare im Examen zur Verfügung haben sollte und die Bücher sehr teuer sind, vermieten wir diese Kommentare an Rechtsreferendare. Unser Angebot für Referendare aus Niedersachsen findest Du hier...
Nach der Wahlstation kommt dann noch die abschließende mündliche Prüfung. Inhaltlich besteht die mündliche Prüfung aus einem Aktenvortrag, der inhaltlich aus dem vom Kandidaten in der Wahlstation gewählten Schwerpunktbereich stammt und auf dem man sich am Tag der mündlichen Prüfung in einem separaten Raum vorbereitet, und einem Prüfungsgespräch.
VII. Statistik zum zweiten Examen in Niedersachsen
Für Juristen, die sich überlegen, in welchem Bundesland sie das Referendariat ableisten wollen, ist es sicherlich auch wichtig, einen Blick auf die Examensstatistiken zu werfen, insbesondere wie hoch die Durchfallquote und der Anteil an Prädikatsexamina ist. |
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Im Jahr 2006 lag die Durchfallquote in Niedersachsen zum ersten Mal über dem Schnitt. 2007 stieg die Durchfallquote nochmals an, während die Anzahl an Prädikatsexamina um mehr als 6 % sank.
VIII. Notenverbesserung
Auch in Niedersachsen ist seit Ende 2009 nun ein Verbesserungsversuch möglich. Nach dem neuen § 19 des „Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen“ gilt Folgendes:
· Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bestehens des Erstversuchs zu stellen. Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden.
· Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, eine Anrechnung von Teilleistungen des Erstversuchs ist nicht möglich. Zudem wird klargestellt, dass der Verbesserungsversuch außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses stattfindet; man erhält also während dieser Zeit keine Unterhaltsbeihilfe.
· Die Kosten werden grundsätzlich 400 € betragen. Man erhält jedoch einen Teilbetrag der Gebühr zurück, wenn man vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zurücktritt:
Rücktritt vor Beginn der Klausuren: man erhält 370 € der gezahlten Gebühr zurück; Rücktritt nach Beginn der ersten Klausur, aber noch vor der mündlichen Prüfung: Erstattung in Höhe von 150 Euro.
IX. Quellen
Internetauftritt der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg Internetauftritt des Justizministeriums Niedersachsen Statistiken: Internetauftritt des Bundesministerium für Justiz Landeswappen, Karte und ggf. Fotos der Gerichte: wikipedia.de
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Stand der Informationen: September 2010; für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben können wir trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Gewähr übernehmen.
Kartenausschnitte sowie Fotos stehen unter den GNU-Lizenz für freie Dokumentation und können unter den hier einsehbaren Lizenzbedingungen verwendet werden. Der Autor des hier dargestellten Kartenausschnitts ist David Liuzzo; die Autoren der Fotos sind: Alkibiades sowie unbekannt. Die jeweiligen Landeswappen sind nach § 5 II Urhebergesetz als amtliche Werke gemeinfrei und können unbeschränkt verwendet werden. |
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I. Grundsätzliches zum Auswahlverfahren
Die Zulassung und die Auswahl der Bewerber werden in Niedersachsen von den drei Oberlandesgerichten in voneinander unabhängigen Verfahren durchgeführt.
Bei allen Oberlandesgerichten identisch ist hingegen das grundsätzliche Auswahlverfahren. In Niedersachsen werden bei der Auswahl der Bewerber drei Kriterien berücksichtigt, nämlich
· für bis zu 10 % der Plätze das Vorliegen eines Härtefalles · zu mindestens 60 % das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung · und für die übrigen Plätze die Anzahl an Wartepunkten des Bewerbers.
Bei identischem ersten Staatsexamen bzw. bei identischer Anzahl an Wartepunkten zweier Bewerber entscheidet das höhere Lebensalter. Dem Lebensalter werden bis zu 2 Jahre hinzu gerechnet, wenn der Bewerber Zivil- oder Wehrdienst geleistet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert hat. |
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Zur Härtefall-Regelung
In der Kapazitätsverordnung liegt in der Nichtberücksichtigung eines Bewerbers „in der Regel eine außergewöhnliche Härte“, wenn der Bewerber
· im Sinne des Schwerbehindertengesetzes schwerbehindert ist (innerhalb dieser Gruppe wird nach dem Grad der Behinderung differenziert) · nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtig ist (innerhalb dieser Gruppe wird nach Anzahl der Unterhaltspflichtigen differenziert)
Wartepunkte
Jeder Bewerber erhält nach § 5 der Kapazitätsverordnung für jeden Termin, für den er sich erfolglos beworben hat, einen Wartepunkt. Wichtig dabei ist zu erwähnen, dass sich der Bewerber ununterbrochen für die Einstellungstermine beworben haben muss, um Wartepunkte zu erhalten. Bewirbt er sich also zu einem Termin nicht, ohne „das Ruhen des Verfahrens erklärt zu haben“, bekommt er keine Wartepunkte zugesprochen.
Für den Bewerber vorteilhaft ist, dass erworbene Wartepunkte landesweit gültig sind. Nachteilig für ihn ist, dass er, sollte er einen ihm angebotenen Referendarplatz eines OLGs ablehnen, auch für die anderen OLGs die Wartepunkte verliert. |












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IV. Anstellungsform und Vergütung
In Niedersachsen wird man seit Februar 2001 nicht mehr als Beamter auf Widerruf angestellt, sondern zwischen dem Bundesland Niedersachsen und dem Referendar besteht ein „öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis“.
Die Vergütung beträgt 85 % des Anwärtergrundbetrags, das macht für Niedersachsen eine Unterhaltsbeihilfe von zurzeit ca. 966 € brutto. Die Netto-Vergütung ist wie immer je nach Steuerklasse und nach Höhe des Krankenkassenbeitrages von Referendar zu Referendar unterschiedlich. Weihnachtsgeld sowie Urlaubsgeld werden in Niedersachsen nicht gezahlt.
Der große Vorteil des jetzigen Anstellungsverhältnisses gegenüber der Einstellung als Beamter auf Widerruf ist, dass man während des Referendariats Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführt. Nach dem Tag der mündlichen Prüfung, welcher gesetzlich der letzte Tag des Referendariats ist, hat man demnach Anspruch auf Arbeitslosengeld. |

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Auf einen Blick |

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Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe in den einzelnen Bundesländern |